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DS 52 Fonds dringende Mitteilung

Dr. Peters-Schiffsfonds – DS Rendite Fonds 52 will nichts zurückzahlen und droht mit Insolvenz – was nun?

DS 52 Fonds dringende Mitteilung

DS 52 Schifffonds – Dringende Mitteilung

Die Dr. Peters GmbH & Co. KG versandte in den letzten Tagen an ihre Gesellschafter hundertfach Briefe mit der Überschrift „Dringende Mitteilung/Handlungsbedarf bis 25. Juli“, in welchen sie den Anlegern mit akuter Insolvenzgefahr drohte. Die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) verbiete es der Gesellschaft die Rückzahlungen von Ausschüttungen anzufordern und sieht gleichzeitig eine Rückzahlungsverpflichtung der Gesellschaft vor. Tenor des Schreibens ist, dass dies quasi zum wirtschaftlichen Ruin der DS 52 führe.

Was ist passiert?

Vor wenigen Tagen ereilte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Tintemann von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner ein Anruf eines verunsicherten Kapitalanlegers des Schifffonds DS- Rendite- Fonds Nr. 52 MS Cape Charles GmbH & Co. KG. Er berichtete, dass die Gesellschaft unlängst eine Rückzahlung („Einlagewiedereinzahlungsbetrag“) von ihm forderte. In dem Glauben an die Rechtmäßigkeit des Anspruches und ohne diesen rechtlich überprüfen zu lassen, zahlte der Mandant bereitwillig mehrere Zehntausend Euro an die Gesellschaft zurück in der sicheren Zuversicht und Überzeugung, dass sein Geld sicher angelegt sei und der Fond gut laufe.

Nunmehr erreichte ihn ein Schreiben seitens der DS 52, in welchem diese selbst darauf hinweist, dass die Rückzahlungen seitens der Fondsgesellschaft nicht hätten gefordert werden dürfen und nunmehr sogar die Fondsgesellschaft zur Rückzahlung verpflichtet sein könne. Diese Vorgehensweise alarmiert betroffene Kapitalanleger zu weiteren Fragen rund um die Sicherheit ihrer Kapitalanlage und den Schutz vor großen Verlusten .

Dr. Sven Tintemann hierzu: „Durch das Inaussichtstellen der drohenden Insolvenz, drängt sich der Verdacht auf, dass die Gesellschaft hier vorsorglich versucht, den Kapitalanlegern und damit ihren eigenen Gesellschaftern sprichwörtlich den Wind aus den Segeln zu nehmen. Diesen ist jedoch in Anbetracht der neuesten Bundesgerichtshofs Rechtsprechung vielmehr anzuraten, jetzt erst richtig Fahrt aufzunehmen.“

Was besagt die Rechtsprechung des BGH vom 12.03.2013, AZ: II ZR 73/11?

Nach § 169 Abs. 1 HGB hat ein Kommanditist Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann die Auszahlung des Gewinns jedoch nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verluste unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 12.03.2013 entschieden, dass ein Kommanditist dann nicht zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet ist, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass eine Auszahlung geleistet wird, obwohl diese entgegen der Regelung nach § 169 Abs.1 HGB erfolgt. Verbraucherschützend ist insbesondere die Ansicht des BGH, wonach es für einen Gesellschafter nicht klar verständlich ist, dass Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen, wenn in dem Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass eine solche Ausschüttung „auf ein Darlehenskonto gebucht wird“ und bei einem Verzicht des Gesellschafters auf diese Entnahmen die „Bildung einer Darlehensverbindlichkeit“ entfällt.

Wie sollen sich Anleger von Schifffonds nunmehr verhalten?

„Um feststellen zu können, ob eine Rückforderung der Entnahmen seitens der Fondsgesellschaft verlangt werden kann, muss unbedingt eine Überprüfung des jeweiligen Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden. Sollten Anleger bereits die Rückzahlungen vorgenommen haben, sollten sie sich keinesfalls von Schreiben der Fondsgesellschaft, in welchen mit einer Insolvenz gedroht wird, abschrecken lassen.

Die DS 52 versucht hier scheinbar, einer möglichen Anspruchswelle seitens ihrer Gesellschafter vorzubeugen, indem sie hier eine Umwidmung der Rückzahlungen durchführen möchte. Ob tatsächlich eine Insolvenzgefahr gegeben ist, ist allein durch das Schreiben der Anlagegesellschaft noch nicht erweisen.“, so Rechtsanwalt Dr. Tintemann aus der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte.

Betroffene Anleger der Dr. Peters Schifffonds, die sich Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt sehen oder solche bereits geleistet haben und deshalb erst kürzlich einen Brief der Fondsgesellschaft auch in ihrem Briefkasten vorfanden, sollten sich daher an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden, der auf Grund seiner jahrelangen Berufserfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht fachlich spezialisiert ist und sowohl den Gesellschaftsvertrag als auch ihre möglichen Ansprüche auf Rückzahlung prüfen lassen.

V.i.S.d.P.:

Helena Winker
Rechtsanwältin

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030-715 206 70

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und eine Zweigstelle in München.

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Kontakt:
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Dr. Thomas Schulte
Friedrichstrasse 133
10117 Berlin
+49 (0) 30 71520670
dr.schulte@dr-schulte.de
http://www.dr-schulte.de

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