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Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsstockung?

Geschäftsverteilungsplan enthebt Geschäftsführer nicht von seiner Überwachungspflicht

Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsstockung?

RA Christian Lentföhr, Partner SNP Schlawien Partnerschaft

Düsseldorf, 04. September 2013***** In Deutschland haben 2012 laut der Wirtschaftsauskunftei Creditreform rund 29.500 Unternehmen Insolvenz angemeldet. Insolvenzantragspflicht liegt seit Jahresbeginn 2009 bis derzeit 31.12.2013 vor, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, d.h. ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht mehr bedienen kann. Christian Lentföhr, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner der Kanzlei SNP | Schlawien Partnerschaft Düsseldorf, weist darauf hin, dass nach aktuellem deutschen Insolvenzrecht eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz führt, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Diese Übergangsregelung läuft zum Jahresende aus, sie war während der Finanzmarktkrise eingeführt und verlängert worden.

Zahlungsfähig ist ein Unternehmen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen unter Berücksichtigung seiner Wirtschaftskraft und bestehender Finanzierungsmöglichkeiten voraussichtlich leisten kann.

Von der Zahlungsunfähigkeit wird seit jeher die Zahlungsstockung abgegrenzt. Der Begriff der Zahlungsstockung ist wie folgt definiert:

1. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Personen benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.

2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 Prozent erreichen wird.

3. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 Prozent oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt sein wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist.

Die Geschäftsführer und auch die Prokuristen haften, soweit Verbindlichkeiten infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht erfüllt und insbesondere Steuern nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolge dessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

„Sind in einer Gesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, trifft grundsätzlich jeden von ihnen die Verantwortung für die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. Die Gesamtverantwortung verlangt eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Diese kann nur begrenzt durch einen Geschäftsverteilungsplan, der zwingend schriftlich abgefasst sein muss, begrenzt aber nicht aufgehoben werden. Ist die Wahrnehmung der steuerlichen Belange der Gesellschaft wirksam einem Mitgeschäftsführer zugewiesen, so tritt für die anderen Geschäftsführer der Umfang ihrer Pflichten nur insoweit und solange zurück, wie für sie unter dem Maßstab der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kein Grund für die Annahme besteht, die steuerlichen Pflichten würden nicht genau erfüllt“, erklärt Rechtsanwalt Christian Lentföhr.

Ein Nachfolgegeschäftsführer haftet auch für die im Zeitpunkt seines Antritts vorhandenen Rückstände, die sein Vorgänger hat entstehen lassen, wenn er entsprechende Mittel zur Verfügung hat (BFH BFH NV 1988, Seite 206). Ebenso ist Einwendung eines Geschäftsführers als unbeachtlich qualifiziert, er habe sich noch in der Einarbeitungsphase als Geschäftsführer befunden. Die eigentlichen Entscheidungen seien weiterhin vom Vorgänger getroffen worden (BFH BFH NV 1988, Seite 649). Schließlich wird von einem Geschäftsführer oder Prokuristen verlangt, auch den Verlust des Arbeitsplatzes in Kauf zu nehmen. Die Einwendung, der Geschäftsführer sei durch die Gesellschafter an der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten gehindert worden oder dieser habe befürchtet seinen Arbeitsplatz zu verlieren, sei unbeachtlich. Letzteres muss ein Geschäftsführer in Kauf nehmen, wenn er auf anderem Weg als Geschäftsführer keine Möglichkeit gehabt hätte, seine rechtlichen Aufgaben zu erfüllen.

Über SNP

SNP | Schlawien Partnerschaft ist eine auf Wirtschafts- und Steuerrecht spezialisierte Kanzlei und zählt zu den großen Kanzleien in Deutschland mit Standorten in Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Freiburg, Leipzig und München. SNP | Schlawien Partnerschaft verfügt über einen weiteren Standort in Mailand in Italien. Die derzeit mehr als 60 Rechtsanwälte stehen für ein breites Leistungsspektrum unterschiedlicher juristischer Fachgebiete. Darüber hinaus stehen den Mandanten auch Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – gegebenenfalls in multidisziplinären Teams – zur Verfügung, die abgestimmt auf die Anforderungen der Mandanten fachübergreifende Lösungen erarbeiten. SNP | Schlawien Partnerschaft gehört dem internationalen Verbund von Rechtsanwälten LNI Legal Network International an, der mit über 60 Mitgliedern in über 50 Ländern vertreten ist.

Kontakt
SNP | Schlawien Partnerschaft
Christian Lentföhr
Josephinenstr. 11-13
40212 Düsseldorf
0211-5375373-0
christian.lentfoehr@snp-online.de
http://www.snp-online.de

Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
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