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Tonbandaufzeichnung vom Personalgespräch durch Mitarbeiter

Arbeitnehmer zeichnet Personalgespräche auf Tonband auf – Grund für eine fristlose Kündigung. Ein Artikel von Alexander Bedereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Die modernen Kommunikationsmittel machen heutzutage die Aufzeichnung von Gesprächen äußerst einfach und schnell möglich. Die rechtliche Bedeutung, heimlich ein privates Gespräch aufzuzeichnen dürfte dabei sicherlich nicht jedem bewusst sein.
Am Arbeitsplatz ist jedem Arbeitnehmer dringend davon abzuraten Gespräche aufzuzeichnen. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (18.5.2011, Aktenzeichen: 8 Sa 364/11) zeigt die folgenschweren Konsequenzen, die derartige Handlungen haben können. In dem betreffenden Fall bestätigte das Gericht die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung eines Arbeitnehmers, der mehrmals heimliche Tonbandaufzeichnungen gemacht hatte. Das Gericht ließ den Verdacht, der Mitarbeiter habe gegen § 201 StGB (Verbot heimlicher Tonbandaufzeichnungen) genügen, denn das Vertrauensverhältnis des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer sei dadurch „ernsthaft und unwiederbringlich gestört“. Außerdem trug auch die Tatsache der mehrmaligen Aufzeichnungen zu dieser Entscheidung bei.
Das Urteil wirkt sehr hart und traf vor allem den Arbeitnehmer schwer, denn dieser ist zu 70% schwerbehindert. Doch wird gezeigt, wie wichtig das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Grundlage für das Vertragsverhältnis ist. Aus diesem Grund sollte man sich nicht von modernen Kommunikationsmitteln „verführen“ lassen, um die Vertrauensbasis nicht zu stören.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Der hier betroffenen Mitarbeiter argumentierte, er könne sich aufgrund seiner Behinderung längere Gespräche nicht merken. Er hätte diese Beeinträchtigung jedoch auch offen ansprechen können und gegebenenfalls um Gesprächspausen bitten können. Dies ist sicherlich nicht leicht, jedoch besser als einen Vertrauensbruch und somit eine Kündigung zu riskieren.
23.06.2013

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Bredereck & Willkomm
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