Neuigkeiten Timeline

Politik, Recht, Gesellschaft
Juli 21, 2026

Offene Immobilienfonds in der Krise – Ihre Rechte als Anleger

Tourismus, Reisen
Juli 21, 2026

Die Amerikanische Revolution nach dem Independence Day: Virginia erzählt 250 Jahre USA weiter

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 21, 2026

„Grüner“ Balsam für Körper und Seele

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 21, 2026

Versipedia macht Versicherungsexperten sichtbar

Immobilien
Juli 21, 2026

Ditenso wird offizieller Partner von Planon für die DACH-Region

Umwelt, Energie
Juli 21, 2026

Hamburg: Steht die Hafenwesterweiterung auf der Kippe?

Immobilien
Juli 21, 2026

Holger Ballwanz Immobilien sucht Handelsimmobilien und Nahversorger Immobilien zum Kauf in Deutschland

Handel, Dienstleistungen
Juli 21, 2026

Die Zukunftsrente aus der Erde – warum Rohstoffe, Demografie und Kaufkraft neu zusammengedacht werden müssen

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 21, 2026

Mit umsetzungsorientierter KI-Readiness zum nachhaltigen Erfolg

Immobilien
Juli 21, 2026

Die Online-Plattform Hausverwalter VZ startet am Markt

Umwelt, Energie
Juli 21, 2026

Die Vision von König Mohammed VI. triumphiert in Freetown: Die gesamte ECOWAS schließt sich der Afrikanisch-Atlantischen Gaspipeline an

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 21, 2026

20 Jahre NAW Berlin: Zwei Jahrzehnte Ausbildung für den Ernstfall

Sport, Events
Juli 21, 2026

SoFi Stadium vereinheitlicht seine Sicherheitsprozesse mit Genetec

Wissenschaft, Forschung, Technik
Juli 21, 2026

Ferrari Industrieventilatoren GmbH bietet ErP 2026-ready Ventilatorlösungen für die erweiterten EU-Anforderungen

Facebook-Werbung durch Mitarbeiter – Haftung des Arbeitgebers

Sicher ist es positiv, wenn Angestellte hinter dem Unternehmen stehen, bei dem sie beschäftigt sind. Zu euphorisches Handeln von Mitarbeitern kann allerdings durchaus erhebliche rechtliche Folgen für deren Arbeitgeber nach sich ziehen.

Facebook-Werbung durch Mitarbeiter  - Haftung des Arbeitgebers

Anwaltskanzlei Weiß & Partner® Rechtsanwälte, Patentanwalt

So hatte beispielsweise ein Verkäufer eines Autohauses auf seiner privaten Facebook-Seite ein geschäftliches Neuwagen-Angebot seines Arbeitgebers formuliert und gepostet. Auch ein Foto der Verkaufsräume des Autohauses kam dabei zur Anwendung – mit der Titulierung „Unsere neue Aktion …“. Zwar hatte der Verkäufer seine geschäftliche Telefonnummer angegeben. Nicht jedoch essenzielle Angaben wie zum Beispiel betreffend der Anbieterkennung, des Kraftstoffverbrauchs, der CO2-Emission und der Motorleistung des Kraftfahrzeugs (in kW). Juristisch betrachtet handelte es sich dadurch um wettbewerbswidrige Werbung, was das Landgericht Freiburg im beschriebenen Fall entsprechend entschied (Urteil vom 04.11.2013, Az. 12 O 83/13). Diese Bestätigung der Haftung des Arbeitgebers in solchen Fällen ist nach wie vor hochaktuell und bisher einzigartig.

Macht ein Mitarbeiter eines Unternehmens auf privaten Facebook-Seiten oder anderen Internetplattformen Werbeaussagen für seinen Arbeitgeber kann dies also als unlauterer Wettbewerb bewertet werden. Arbeitgebern wird empfohlen, ihre Mitarbeiter über diesen Umstand aufzuklären. Denn so gut solche Handlungen auch gemeint sind, so schnell können sich daraus erhebliche rechtliche Probleme für das Unternehmen ergeben. Juristisch wird dies damit begründet, dass sich der Anbieter des beworbenen Produktes bzw. Dienstleistung nicht hinter seinen von ihm zum Teil abhängigen Mitarbeitern „verstecken“ kann.

Bereits im Vorfeld drohende Gefahren ausschließen

Wie bereits erwähnt, sind diese juristischen Regelungen nicht nur auf Facebook beschränkt. Grundsätzlich kann jede private Äußerung eines Mitarbeiters im Internet bezüglich gewerblicher Angebote seines Arbeitgebers als wettbewerbswidrig angesehen werden – unabhängig davon, wo genau diese publik gemacht wird. Deshalb ist es dringend zu empfehlen, bereits beschäftigte und auch neue Mitarbeiter darüber zu informieren, dass solche Handlungen unterlassen werden sollten. Denn obwohl Mitarbeiter in solchen Fällen sicher aus einer positiven Absicht heraus handeln, kann dies kontraproduktiv und letztlich gar schädlich für deren Arbeitgeber sein. Zwar sollten die Kanäle sozialer Netzwerke selbstverständlich ausreichend bedient werden. Jedoch ausschließlich vom Unternehmen selbst. Hierbei sollten die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf Wettbewerb stets mit größter Sorgfalt beachtet werden, um bereits im Vorfeld eventuell folgende Unterlassungsklagen von konkurrierenden Wettbewerbern auszuschließen.

Und wenn es doch einmal juristische Probleme gibt?

Ganz ausgeschlossen werden können solche unüberlegten Handlungen eifriger Mitarbeiter natürlich nicht. Denn kein Arbeitgeber kann seine Angestellten rund um die Uhr „überwachen“. Tritt der Ernstfall ein, kann die Anwaltskanzlei Weiß & Partner kompetent weiterhelfen. Die Fachanwaltskanzlei hat sich auf derartige Rechtsvorfälle spezialisiert. Dort tätige Anwälte sehen ihre Arbeit nicht nur als gewöhnlichen Beruf, sondern als Berufung an. Die Kommunikation mit ihren Mandanten und eine möglichst unkomplizierte Erreichbarkeit haben für die Kanzlei Weiß & Partner oberste Priorität. Nicht nur das juristische Fachwissen, sondern auch psychologisches und soziales Einfühlungsvermögen zählen zu deren Kompetenzbereichen. Zur Philosophie ihrer Anwälte gehört auch die präventive Streitvermeidung im Vorfeld – sofern diese möglich erscheint. Mandaten der Kanzlei können demnach von bestem strategischem Denken und Handeln ihrer Ansprechpartner genau so ausgehen wie von deren Fähigkeit einer sachlichen Aufarbeitung und einem angemessenen fallbezogenen Einfühlungsvermögen.

Wir beraten Privatpersonen, Freiberufler, kleine und mittelständische Unternehmen zu allen Fragestellungen in diversen Rechtsgebieten wie dem Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Internetrecht und Arbeitsrecht.

Die optimale Betreuung des Mandanten ist nicht nur das gemeinsame Ziel, sondern auch unser oberstes Gebot. Die Fähigkeit zur Kommunikation, die Erreichbarkeit gehört für uns ebenso zum Service wie ein enger, aufgeschlossener Kontakt zu den Mandanten.

Sprechen Sie uns an.

Kontakt:
Anwaltskanzlei Weiß & Partner® Rechtsanwälte, Patentanwalt
Frank Weiß
Katharinenstraße 16
73728 Esslingen
071188241006
kanzlei@ratgeberrecht.eu
http://www.ratgeberrecht.eu

(Visited 14 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert