Neuigkeiten Timeline

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 18, 2026

10 Jahre Yasmin Mohr Osteopathie Bensheim

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 17, 2026

IRIS begleitet Adaptive ML vom Seed-Investment zum Exit an Datadog

Computer, Information, Telekommunikation
Juli 17, 2026

AOC präsentiert: Gaming-Monitore CU34G4CA und CU34G4ZCA

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 17, 2026

Human Quality Capital: Wiesbadener Führungsexpertin erhält höchste Auszeichnung für Zukunftsansatz im KI-Zeitalter

Kunst, Kultur
Juli 17, 2026

Stadt Dachau – vielfältiges Kultur- und Freizeitprogramm lädt zum Entdecken ein

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 17, 2026

Buch Mitarbeiterbindung: Jetzt im Handel!

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 17, 2026

Cyberangriff auf Unternehmen und Selbständige: Soforthilfe durch Rechtsanwälte für Cyberkriminalität

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 17, 2026

Young Talents Day: Nachwuchsförderung in der Wiener Top-Hotellerie

Allgemein
Juli 17, 2026

Sieben Fragen vor jedem Online-Marketing-Vertrag

IT, NewMedia, Software
Juli 17, 2026

KI-Richtlinie für Unternehmen: Security Awareness Toolbox zukünftig mit kostenloser Vorlage

IT, NewMedia, Software
Juli 17, 2026

ISO 27001 Audit erneut bestanden: niteflite steht für geprüfte IT-Sicherheit

Immobilien
Juli 17, 2026

Hotel Sansibar: Hotel Green Ocean Zanzibar eröffnet nach umfassendem Design-Upgrade

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 17, 2026

Ein Jahr nach Gründung: Schweizer Nahrungsergänzungs-Startup Revitera liefert in 13 europäische Länder

Kunst, Kultur
Juli 17, 2026

Spannung, Abgründe und die Suche nach Gerechtigkeit

BGH ändert Rechtsprechung zum Pflichtteilsrecht

ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 04.09.2012

Hat der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte gemindert, gibt das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten – Kinder, Eltern und der Ehegatte des Erblassers – einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch an die Hand. Der soll verhindern, dass durch die Schenkung deren Pflichtteilsanspruch umgangen wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Was das im Einzelnen bedeutet, erläutern ARAG Experten.

Ver der Geburt schon erben
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen setzte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) voraus, dass sie sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch bereits im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren. Schenkungen des Erblassers vor der Geburt der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge blieben deshalb nach dieser so genannten „Theorie der Doppelberechtigung“ unberücksichtigt. Mit dem Urteil vom 23. Mai dieses Jahres hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung jetzt explizit aufgegeben. Der Anspruch erfasst laut BGH nun auch Schenkungen, die der Erblasser vor der Geburt der Abkömmlinge vorgenommen hat.

Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts
In dem verhandelten Fall hatten die 1976 und 1978 geborenen Kläger nach dem Tod des Großvaters im Jahre 2006 ihre Großmutter im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Pflichtteilsergänzung verklagt. Die Mutter der Kläger war bereits 1984 verstorben. 2002 hatten die Großmutter und der Erblasser ein Ehegattentestament errichtet. In der Klage ging es auch um Schenkungen, die der Großvater vor der Geburt der Kläger an seine Ehefrau getätigt hatte. Die Klage hatte auch in letzter Instanz vor dem BGH Erfolg. Nach Meinung der Karlsruher Richter setze der Pflichtteilsergänzungsanspruch nämlich nicht (mehr) voraus, dass die Abkömmlinge bereits im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren. Sie argumentierten dabei insbesondere mit dem Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts. Das solle nahen Angehörigen eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers ermöglichen. Dafür spielt es nach Ansicht der Richter aber keine Rolle, ob der Abkömmling auch schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war oder nicht. Die bislang vertretene „Theorie der Doppelberechtigung“ führte dagegen zu einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Ungleichbehandlung der Abkömmlinge, so der BGH. Denn nach ihr hing das Bestehen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs von dem rein zufälligen Umstand ab, ob der Pflichtteilsberechtigte vor oder nach der Schenkung geboren wurde (BGH, Az.: IV ZR 250/11).

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/sonstige

Aktuelle Meldungen finden Sie auch bei Twitter: http://www.twitter.com/ARAG

Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.

Kontakt:
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
0221-92428215
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
http://www.ARAG.de

(Visited 30 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert