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„Erwerb von Wohnungseigentum“ – Eigentum an einer Wohnung (Serie – Teil 2)

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Anja Mlosch, Rechtsanwältin, Berlin und Essen

„Erwerb von Wohnungseigentum“ – Eigentum an einer Wohnung (Serie – Teil 2)

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Anja Mlosch, Rechtsanwältin, Berlin und Essen

Vorliegend lesen Sie Teil 2 einer Artikelserie zum Thema „Erwerb von Wohnungseigentum“. Der vorherige Teil wurde bereits veröffentlicht. Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen.

Heute: Teil 2 – Eigentum an einer Wohnung

Um das Eigentum an bestimmten Teilen eines Gebäudes – beispielsweise an einer Wohnung oder an einem Ladenlokal – erwerben zu können, bedarf es verschiedener, gesetzlich geregelter Voraussetzungen:

Bevor einzelne Wohnungen einer Immobilie veräußert werden können,

muss zunächst Wohnungseigentum begründet werden.

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum z.B. an einer bestimmten Wohnung, verbunden mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, zu dem es gehört.

Sondereigentum:
z.B. Räume einer Wohnung, abgetrennter Keller, Garage, Stellplatz etc.

Gemeinschaftseigentum:
das Grundstück, Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen z.B. Treppenhaus, Aufzug, Flur etc.

Zur Begründung von Wohnungseigentum sieht das Gesetz im Wohnungseigentumsgesetz
-kurz: WEG – zwei Möglichkeiten vor:

Vertragliche Vereinbarung oder Teilungserklärung

1. Vertrag – Grundstück und Immobilie im Eigentum mehrerer Miteigentümer

§ 3 WEG ermöglicht es diesen Miteigentümern das Miteigentum per Vertrag zu beschränken:

Es kann vertraglich vereinbart werden, dass einzelnen Miteigentümern Sondereigentum an einer Wohnung oder auch an „nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen“ eingeräumt wird.

Voraussetzung für diese Einräumung von Sondereigentum ist allerdings, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 2 WEG).

2. Teilungserklärung – Grundstück und Immobilie im Eigentum eines Alleineigentümers

§ 8 WEG ermöglicht es dem Alleineigentümer durch Teilung Wohnungseigentum zu begründen: Durch Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt.

Da § 8 WEG auf die oben schon beschriebene Regelung des § 3 Abs. 2 WEG verweist, ist auch bei der Teilungserklärung erforderlich, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 2 WEG).

Die Serie wird fortgesetzt. Die gesamte Serie finden Sie hier: www.mietrechtler-in.de

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Fachanwältin für Familienrecht Anja Mlosch, Berlin und Essen.

Gern können Sie auch unseren Vortrag zu diesem Thema oder zu anderen Themen buchen.

Wir übernehmen deutschlandweit Fälle im Miet- und Baurecht. Wir vertreten Mieter, Vermieter, Hausverwalter, Wohnungsverwalter, Makler, Bauherrn, Architekten und Bauunternehmer. In unserer Kanzlei sind unter anderem Fachanwälte für Baurecht, Verwaltungsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht tätig.

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

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Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Serie wird fortgesetzt mit Teil 3: Form und Eintragung des Wohnungseigentums im Grundbuch

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Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
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