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„Erwerb von Wohnungseigentum“ – Grundbuchamt (Serie – Teil 4)

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Anja Mlosch, Rechtsanwältin, Berlin und Essen

„Erwerb von Wohnungseigentum“ – Grundbuchamt (Serie – Teil 4)

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Anja Mlosch, Rechtsanwältin, Berlin und Essen

Vorliegend lesen Sie Teil 4 einer Artikelserie zum Thema „Erwerb von Wohnungseigentum“. Die vorherigen Teile wurden bereits veröffentlicht. Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen.

Heute: Teil 4 -Grundbuchamt
Bevor das Grundbuchamt die Eintragung der Teilung in Wohnungseigentum tatsächlich vornimmt, muss es zunächst die Eintragungsbewilligung erteilen.

Welche Unterlagen, sind dem Grundbuchamt vorzulegen, damit die Eintragungsbewilligung erteilt wird?

Der Aufteilungsplan:
Es handelt sich dabei um eine Bauzeichnung, die von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel bzw. Stempel versehen wurde.

Aus dem Aufteilungsplan muss die Aufteilung des Gebäudes, die Lage und Größe der im Sondereigentum und die Lage und Größe der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile klar ersichtlich sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung:
In ihr wird bescheinigt, dass die Wohnung und die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Sie muss bei der Baubehörde beantragt und von dort, mit Unterschrift und Siegel bzw. Stempel versehen, erteilt werden.

Um die Abgeschlossenheitsbescheinigung beim Bau- und Wohnungsaufsichtsamt zu erhalten sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Formloser Antrag
Eigentumsnachweis
Bauzeichnungen (2-fach) mit Bezeichnung der einzelnen Räume der jeweiligen Eigentumseinheit mit der entsprechenden Nummer der Eigentumseinheit

Zusammenfassend: Wovon hängt die Entstehung von Wohnungseigentum ab?

Teilungserklärung oder vertragliche Einigung aller Miteigentümer
notariell beurkundete Teilungserklärung bzw. notariell beurkundeter Vertrag
von der Bauaufsichtsbehörde erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung
von der Bauaufsichtsbehörde mit Unterschrift und Siegel bestätigter Aufteilungsplan
vom Grundbuchamt erteilte Eintragungsbewilligung
Eintragung der Teilung im Grundbuch
Anlegen der einzelnen Wohnungsgrundbücher bzw. der Teileigentumsgrundbücher
– für jede Eigentumseinheit gesondert

Mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher wird die Teilung wirksam.

Exkurs – Bewilligung Drittbeteiligter:
Häufig stellt sich bei Gläubigern – insbesondere Grundschuldgläubigern – oder sonstigen Drittbeteiligten die Frage, ob die Wohnungseigentumsbegründung an einem Grundstück, also die Eintragung der Teilungserklärung nicht vom Erfordernis ihrer Bewilligung abhängt.
§ 19 der Grundbuchordnung (GBO) bestimmt nämlich, dass

„Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.“

Das Recht des Grundschuldgläubigers könnte betroffen sein, jedoch erst beim tatsächlichen Wechsel des Eigentümers. Das heißt, erst wenn das neu begründete Wohnungseigentum veräußert wird und der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen werden soll.
Ein Bewilligungserfordernis schon bei Eintragung der Teilungserklärung besteht nicht.

Die Serie wird fortgesetzt. Die gesamte Serie finden Sie hier: www.mietrechtler-in.de

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwältin Anja Mlosch, Berlin und Essen.

Gern können Sie auch unseren Vortrag zu diesem Thema oder zu anderen Themen buchen.

Wir übernehmen deutschlandweit Fälle im Miet- und Baurecht. Wir vertreten Mieter, Vermieter, Hausverwalter, Wohnungsverwalter, Makler, Bauherrn, Architekten und Bauunternehmer. In unserer Kanzlei sind unter anderem Fachanwälte für Baurecht, Verwaltungsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht tätig.

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

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Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Serie wird fortgesetzt mit Teil 5: Beteiligte im Wohnungseigentumsgesetz

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