Neuigkeiten Timeline

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 18, 2026

10 Jahre Yasmin Mohr Osteopathie Bensheim

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 17, 2026

IRIS begleitet Adaptive ML vom Seed-Investment zum Exit an Datadog

Computer, Information, Telekommunikation
Juli 17, 2026

AOC präsentiert: Gaming-Monitore CU34G4CA und CU34G4ZCA

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 17, 2026

Human Quality Capital: Wiesbadener Führungsexpertin erhält höchste Auszeichnung für Zukunftsansatz im KI-Zeitalter

Kunst, Kultur
Juli 17, 2026

Stadt Dachau – vielfältiges Kultur- und Freizeitprogramm lädt zum Entdecken ein

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 17, 2026

Buch Mitarbeiterbindung: Jetzt im Handel!

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 17, 2026

Cyberangriff auf Unternehmen und Selbständige: Soforthilfe durch Rechtsanwälte für Cyberkriminalität

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 17, 2026

Young Talents Day: Nachwuchsförderung in der Wiener Top-Hotellerie

Allgemein
Juli 17, 2026

Sieben Fragen vor jedem Online-Marketing-Vertrag

IT, NewMedia, Software
Juli 17, 2026

KI-Richtlinie für Unternehmen: Security Awareness Toolbox zukünftig mit kostenloser Vorlage

IT, NewMedia, Software
Juli 17, 2026

ISO 27001 Audit erneut bestanden: niteflite steht für geprüfte IT-Sicherheit

Immobilien
Juli 17, 2026

Hotel Sansibar: Hotel Green Ocean Zanzibar eröffnet nach umfassendem Design-Upgrade

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 17, 2026

Ein Jahr nach Gründung: Schweizer Nahrungsergänzungs-Startup Revitera liefert in 13 europäische Länder

Kunst, Kultur
Juli 17, 2026

Spannung, Abgründe und die Suche nach Gerechtigkeit

Antrag auf Teilzeitarbeit

Unter welchen Voraussetzungen kann dieser abgewehrt werden?

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. April 2012, Az.: 28 Ca 17989/11. Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin

Ausgangslage:
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, eine Verringerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen. So geschah dies auch im vorliegenden Fall: die Arbeitnehmerin, tätig in leitender Position, beantragte die Verringerung ihrer Arbeitszeit und musste dies, nachdem eine Einigung mit ihrem Arbeitgeber gescheitert war, vor Gericht durchsetzen. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass für Führungskräfte nach dem betrieblichen Konzept Teilzeitarbeit nicht vorgesehen sei.

Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und Verteilung nach dem gestellten Antrag, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Betriebliche Gründe stehen dann entgegen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die betriebliche Organisation, die Arbeitsabläufe und die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht Berlin gibt dem Teilzeitantrag der Arbeitnehmerin statt. Es stützt sich hierbei auf folgende Argumentation. Nach dem TzBfG und europarechtlichen Regelungen muss Teilzeitarbeit nicht nur für „einfache Arbeitnehmer“ möglich sein, sondern auch für Führungskräfte. Ein betriebliches Konzept, das Teilzeitarbeit für Führungskräfte generell ausschließt, erachtet das Arbeitsgericht nicht für zulässig. Vielmehr verlangt das Arbeitsgericht auch bei Führungskräften Bemühungen des Arbeitgebers, das betriebliche Konzept mit dem Teilzeitwunsch der Führungskraft in Einklang zu bringen und erwartet hierbei, dass das Konzept, sofern dies zumutbar ist, angeglichen wird.

Bewertung:
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin, die auch aufgrund Beweislastgesichtspunkten ergangen ist, ist im Ergebnis richtig. Das Arbeitsgericht Berlin liegt zutreffend die gesetzlichen Regelungen aus und leitet hierbei richtig ab, dass dem bestehenden Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Teilzeit nur mit beachtlichen sachlichen Gründen entgegengetreten werden kann. Das Arbeitsgericht Berlin unterzieht das betriebliche Konzept berechtigt der vollen gerichtlichen Überprüfung.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Will der Arbeitgeber einen Teilzeitanspruch eines Arbeitnehmers abwehren, sind die Anforderungen hoch. Ein betriebliches Konzept darf sich nicht darin erschöpfen, Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer und Führungskräfte generell auszuschließen. Das Konzept muss nicht nur tatsächlich bestehen und durchgeführt werden, sondern muss inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar sein. Nur ein solches Konzept hält der arbeitsgerichtlichen Überprüfung tatsächlich stand.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Will der Arbeitnehmer seinen Teilzeitanspruch durchsetzen, muss der Antrag fristgerecht und in der gehörigen Form gestellt werden. Inhaltlich empfiehlt sich auch die Beschäftigung und Auseinandersetzungen mit betrieblichen Anforderungen an Arbeitskonzepte und Arbeitsabläufe. Sachlich muss den Einwänden des Arbeitgebers im Hinblick auf betriebliche Gründe begegnet werden können.

Arbeitsgericht Berlin:
Teilurteil vom 20.April 2012 – 28 Ca 17989/11 –

Berufung: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
– 20 Sa 932/11 –

04.08.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 25 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert