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ARAG Recht schnell…

Aktuelle Gerichtsurteile und Themen auf einen Blick

+++ Happy Birthday, Parkscheibe! +++
60 Jahre alt und sieht immer noch aus wie zur ersten Stunde: Die blaue Parkscheibe hatte ihren ersten Einsatz am 15. März 1961 in Kassel. Entwickelt wurde sie, um gegen Dauerparker vorzugehen, die zunehmend die Innenstädte verstopften. Heute, über ein halbes Jahrhundert später, ist die Farbe Blau immer noch entscheidend und sogar in der Straßenverkehrsordnung festgehalten (Bild 318, Anlage 3 zur StVO). Wer sich nicht an die Farbvorgabe hält, muss nach Auskunft der ARAG Experten mit einem Bußgeld rechnen. Zudem sollte die Parkscheibe auch gewisse Mindestmaße von etwa 15 Zentimeter Höhe und elf Zentimeter Breite haben, um zu erkennen zu sein. Ausgelegt wird die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe. Dabei muss der Zeiger die Ankunftszeit anzeigen, darf aber auf die nächste halbe Stunde aufgerundet werden, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

+++ Weniger Urlaubsanspruch in Kurzarbeit +++
Da während der Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht besteht, entstehen in dieser Zeit auch keine Urlaubsansprüche. Dies hat nach Auskunft der ARAG Experten das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der einem Arbeitnehmer an sich zustehende Urlaub deshalb um ein Zwölftel zu kürzen (Az.: 6 Sa 824/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LAG Düsseldorf.

+++ Niederschlagswasser auf Privatgrundstück ist hinzunehmen +++
Fließt infolge einer Erschließung mit geneigtem Gehweg Oberflächenwasser auf ein tiefer gelegenes Privatgrundstück ab, ist der Straßenbaulastträger nicht in jedem Fall zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Dies gilt zumindest dann, wenn die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist und der Eigentümer mit der Gehweganlegung einverstanden war. ARAG Experten verweisen insoweit auf das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (Az.: 3 K 191/20.MZ).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des VG Mainz.

+++ Ex-Frau muss ausziehen +++
Eine geschiedene Ehefrau kann nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung von ihrem Ex-Mann die Überlassung der Ehewohnung verlangen, wenn diese in seinem Alleineigentum steht. Dies hat nach Auskunft der ARAG der Bundesgerichtshof entschieden. Da der Frau auch nicht aus anderen Gründen, etwa einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Beteiligten, ein Recht zum Besitz an der Wohnung zustehe, müsse sie ausziehen (Az.: XII ZB 243/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Entscheidung des BGH.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963-2560
brigitta.mehring@arag.de
http://www.arag.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
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04349-228026
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