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ARAG Recht schnell…

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Gebrauchtwagenhandel: Haftung eines privaten Verkäufers +++
Ein Kraftfahrzeughändler kann vom privaten Verkäufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug verlangen, wenn das verkaufte Fahrzeug entgegen den Vereinbarungen im Kaufvertrag weder unfall- noch nachlackierungsfrei ist. Das kann laut ARAG auch dann gelten, wenn der Händler das Fahrzeug vor Vertragsabschluss in der eigenen Werkstatt untersucht hat (OLG Hamm, Az.: 28 U 101/16).

+++ Keine Servicegebühr wenn Ticket selbst ausgedruckt wird +++
Eine pauschale „Servicegebühr“ in Höhe von 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken ist unzulässig. Dies hat laut ARAG das Oberlandesgericht Bremen entschieden (OLG Bremen, Az.: 5 U 16/16).

Langfassungen:

Gebrauchtwagenhandel: Haftung eines privaten Verkäufers
Ein Kraftfahrzeughändler kann vom privaten Verkäufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug verlangen, wenn das verkaufte Fahrzeug entgegen den Vereinbarungen im Kaufvertrag weder unfall- noch nachlackierungsfrei ist. Die Klägerin betreibt im konkreten Fall einen Kraftfahrzeughandel. Im Februar 2015 erwarb sie von der beklagten Privatperson, für 10.660 Euro ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Nissan Juke. In der schriftlichen Kaufvertragsurkunde vereinbarten die Parteien, dass das Fahrzeug unfallfrei sei und keine Nachlackierung habe. Der Klägerin war bekannt, dass die Beklagte nicht die Ersthalterin des Fahrzeugs war. Zudem hatte die Klägerin vor Vertragsschluss Gelegenheit, das Fahrzeug in ihrer Werkstatt auf Vorschäden und sonstige Mängel zu untersuchen. Nach Austausch der vereinbarten Leistungen erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, bei dem verkauften Nissan Juke handele sich um einen Unfallwagen, der zudem nachlackiert worden sei. Mit der gegen die Beklagte erhobenen Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeugs. Mit Erfolg, denn das von der Beklagten verkaufte Fahrzeug habe nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprochen. Nach dem Vertrag habe das Fahrzeug unfallfrei sein und keine Nachlackierungen haben sollen. Dass die Klägerin das Fahrzeug vor Vertragsschluss selbst untersucht habe, bedeute nicht, dass sie dadurch die Beklagte habe entlasten oder aus ihrer Gewähr habe entlassen wollen. Die vom OLG mit dem eingeholten Gutachten eines Kfz-Sachverständigen durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass das Fahrzeug bei Übergabe an die Klägerin nicht unfall- und nachlackierungsfrei gewesen sei. Der Rücktritt der Klägerin sei auch nicht ausgeschlossen, weil der Klägerin die Mängel bei Vertragsabschluss aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben seien. Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Mängel sei der Klägerin nicht vorzuwerfen. Auch als Kraftfahrzeughändlerin habe sie grundsätzlich keine Obliegenheit, das zu erwerbende Fahrzeug gründlich auf Unfallschäden, sonstige Beschädigungen oder Mängel zu untersuchen und dürfe sich insoweit auf eine Sichtprüfung sowie Angaben eines Verkäufers verlassen, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 28 U 101/16).

Keine Servicegebühr wenn Ticket selbst ausgedruckt wird
Bei Online-Bestellungen von Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen besteht für Verbraucher oftmals eine sogenannte „print@home“-Option. Dies bedeutet, dass die Tickets nicht per Brief versendet werden, sondern nach elektronischer Übermittlung, zum Beispiel per E-Mail, am heimischen Rechner ausgedruckt werden können. Oftmals verlangen Ticketvermittlungen, für diese „ticketdirect“-Option pauschal eine „Servicegebühr“ in Höhe von 2,50 Euro. Die Verbraucherzentrale hält dieses Entgelt für unzulässig und hatte bereits erfolgreich vor dem Landgericht Bremen geklagt. Nach Ansicht der Verbraucherschützer darf ein gesondertes Entgelt nur verlangt werden, wenn hierbei auch tatsächlich Kosten wie etwa das Porto beim postalischen Versand entstehen. Das OLG habe die Entscheidung des LG nun bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Da die Revision zugelassen wurde, ist dieses Urteil laut ARAG Experten noch nicht rechtskräftig (OLG Bremen, Az.: 5 U 16/16).

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

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Thomas Heidorn
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