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Pächtervermittlung für Hotels mit der Hotel Investments AG

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Jonas Glöckler wird neuer Country General Manager von CHEP für Deutschland, Österreich und die Schweiz

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„Kommunikation als Effizienzhebel im Gesundheitswesen“

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Mit Controlware zur erfolgreichen TISAX-Aktualisierung

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Kann ein Roboter Mitgefühl lernen – oder nur Muster erkennen?

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Finanzwissen-lernen.de: Kostenlos Finanzen verstehen

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Josephine Rais gestaltet exklusives Design für Russell Hobbs und Aktion gegen den Hunger

ARAG Recht schnell…

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen zulässig +++
Die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen (beispielsweise an Feriengäste) kann auf der Grundlage einer sogenannten Öffnungsklausel in der Teilungserklärung nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden. Dies hat laut ARAG der Bundesgerichtshof entschieden. Erforderlich sei die Zustimmung aller Wohnungseigentümer, befand das Gericht (Az.: V ZR 112/18).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH.

+++ Kein Schmerzensgeld für Konzertbesucherin +++
Erfolglos war die Klage einer Konzertbesucherin, die während eines Konzerts in einer Gaststätte durch einen umgefallenen Lautsprecher verletzt wurde. Sie konnte die Ursache, die den Lautsprecher zum Sturz gebracht hatte, nicht beweisen und scheiterte deshalb mit Ansprüchen gegen die Band wie auch gegen den Gastwirt. ARAG Experten verweisen auf das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28.02.2019 (Az.: 8 U 45/18).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Braunschweig.

+++ Scheidung: Kein Umgangsrecht mit dem Hund +++
Eine Frau, die nach ihrer Scheidung die Herausgabe eines vorehelich angeschafften Hundes verlangt hatte, ist vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gescheitert. Maßgeblich sei die Vorschrift für Haushaltsgegenstände. Die Frau habe aber kein Miteigentum an dem Hund beweisen können. Einen Anspruch auf Umgangsrecht mit dem Hund habe die Frau ebenfalls nicht. Ein solches Recht gebe es nicht, entschied laut ARAG das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 16.04.2019 (Az.: 18 UF 57/19).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Stuttgart.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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