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ARAG Recht schnell… Aktuelle Urteile auf einen Blick

+++ Mietvertrag gilt auch bei Vermieterwechsel +++
Ist in einem Mietvertrag die Kündigung der Wohnung nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt worden, muss sich nach dem Verkauf der Wohnung auch der neue Vermieter daran halten. Dies hat laut ARAG der Bundesgerichtshof in Karlsruhe klargestellt (BGH, VIII ZR 57/13).

+++ Teure Namensänderung im Reisevertrag +++
Eine Klausel in einem Reisevertrag, die es dem Veranstalter ermöglicht, bei Namensänderungen beliebig hohe Kosten zu verlangen, ist unrechtmäßig. Berechnet werden dürfen laut ARAG nur tatsächlich entstehende Mehrkosten (LG München, Az.: 12 O 5413/13).

Langfassungen:

Mietvertrag gilt auch bei Vermieterwechsel
Ist in einem Mietvertrag die Kündigung der Wohnung nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt worden, muss sich nach dem Verkauf der Wohnung auch der neue Vermieter daran halten. Im zugrunde liegenden Streitfall mietete die Beklagte 1998 eine Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Bei Vertragsschluss befanden sich in dem Gebäude drei einzeln vermietete Wohnungen. In § 4 des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags heißt es unter anderem: „Die Vermieterin wird das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Sie kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen der Vermieterin eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen“. Im Juli 2006 verkaufte die ursprüngliche Vermieterin das Gebäude. Der notarielle Kaufvertrag enthielt eine an spätere Erwerber weiterzugebende Mieterschutzbestimmung, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs und die Verwertungskündigung ausschloss. Der Weiterverkauf an die Kläger im Jahr 2009 erfolgte ohne die Mieterschutzbestimmung. Die Kläger legten die beiden Wohnungen im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss zusammen und bewohnen sie seitdem. Sie kündigten das Mietverhältnis der Beklagten im Juli 2010, da sie die Wohnung der Schwester der Klägerin überlassen wollten. Die Beklagte widersprach der Kündigung. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen, das Landgericht hat ihr stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass eine Kündigung durch die im Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung ausgeschlossen ist. Laut ARAG Experten tritt der Erwerber vermieteten Wohnraums anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein. Dies gilt auch für die Kündigungsbeschränkung (BGH, VIII ZR 57/13).

Teure Namensänderung im Reisevertrag
Eine Klausel in einem Reisevertrag, die es dem Veranstalter ermöglicht, bei Namensänderungen beliebig hohe Kosten zu verlangen, ist unrechtmäßig. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen einen Veranstalter, bei dem die Namensänderung laut Kleingedrucktem bis zu 100 Prozent des Reisepreises oder sogar mehr kostete. Und zwar unabhängig davon, ob nur ein Tippfehler korrigiert oder ein Ersatzreisender benannt wird. Das ist eindeutig zu viel. Die Reiseveranstalter dürfen nur die tatsächlich entstehenden Mehrkosten verlangen, so das verbraucherfreundliche Urteil der Münchner Richter. Zur Begründung wurde laut ARAG Experten ausgeführt, dass höhere Forderungen Kunden derart abschrecken könnten, dass sie die Reise gar nicht erst antreten, statt beispielsweise den nach einer Heirat geänderten Namen umschreiben zu lassen. Die von einem Reiseveranstalter verwendete Klausel „Achtung: Bei Namensänderungen können Mehrkosten von bis zu 100 Prozent des Reisepreises und mehr anfallen“, wurde daher für unwirksam erklärt (LG München, Az.: 12 O 5413/13).

Die Texte finden Sie im Internet unter http://www.arag.de/die-arag/presse/arag-recht-schnell/
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden EUR.

Kontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
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