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ARAG Verbrauchertipps

SB-Waschanlage/Krankengeld/Schockbild

Glatteis auf der SB-Waschanlage
Autofahrer müssen sich im Winter an SB-Waschplätzen darauf einstellen, dass es gefährlich glatt sein kann. Im konkreten Fall suchte eine Pkw-Fahrerin bei Temperaturen um den Gefrierpunkt eine nahe gelegene SB-Autowaschanlage auf, um dort ihr Fahrzeug zu waschen. Nachdem sie den Pkw gereinigt hatte, stürzte sie auf dem Weg zu einem Mülleimer ca. 1 m vor ihrem Fahrzeug, nach ihrer Darstellung, weil beim Reinigen verlaufenes Waschwasser zwischenzeitlich an einzelnen Stellen gefroren war. Sie erlitt dabei Frakturen an einem Lendenwirbel und der linken Hand und musste operiert wirden. Vom Betreiber der Waschanlage verlangte sie wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro sowie rund 4.500 Euro für materielle Schäden. Ohne Erfolg! Das angerufene Gericht konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung feststellen. Zwar trifft den Betreiber einer Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht, an die im Winter sogar erhöhte Anforderungen zu stellen ist, erläutern ARAG Experten. Im vorliegenden Fall bestehe – so das Gericht – jedoch die Besonderheit, dass der Beklagte einen Waschplatz in Selbstbedienung unterhalten habe und dass eine Glatteisbildung nicht durch Regen oder Schnee, sondern durch überfrierendes Waschwasser infrage stehe. Die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten gehe nicht so weit, dass er bei fortlaufender Nutzung des Waschplatzes und winterlichen Temperaturen während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen zur Verhinderung stellenweiser Blitzeisbildung zu treffen habe (OLG Hamm, Az.: 9 U 171/14).

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http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

Fehlerhafte Krankmeldungen
ARAG Experten warnen Versicherte, die nach sechs Wochen Lohnfortzahlung zum Krankengeld wechseln, dass besondere Regeln für eine lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) gelten,während bis März vorigen Jahres noch eine AU für alle Werktage ausreichte, um die Lohnfortzahlung zu gewährleisten. Ein Anspruch für Krankengeld gilt erst für den Folgetag der ärztlichen Bescheinigung. Wer also krankgeschrieben ist und eine Folgebescheinigung benötigt, muss am letzten vom Arzt bescheinigten Krankheitstag in der Praxis seine neue AU-Bescheinigung abholen. Sonst klafft eine Lücke, die sowohl das Versicherungsverhältnis als auch den Anspruch auf Krankengeld beenden kann. Auch eine geschlossene Praxis oder eine falsche Auskunft des Arztes muss die Krankenkasse nicht als Argument akzeptieren (Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 17/13 R). Zudem muss der Patient auch dafür sorgen, dass seine Krankenkasse rechtzeitig von der weiteren Krankschreibung erfährt (BSG, Az.: B 1 KR 20/11 R).

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Kein Schadensersatz für Schockbild
Raucherbeine, verfaulte Zähne und schwarze Lungenflügel: Ab 2016 sollen Schockbilder auf Zigarettenpackungen aller europäischen Länder die Lust aufs Rauchen vermiesen. In vielen Ländern gibt es sie schon, nicht nur zum Ärger der unverbesserlichen Raucher. Der EuGH hat jetzt die Klage einer Spanierin abgewiesen. Laut ARAG Experten konnte sie ihre Behauptung nicht beweisen, die EU-Kommission habe für die Warnhinweise rechtswidrig ein Foto ihres an Krebs verstorbenen belgischen Mannes verwendet und damit dessen Ehre, das Recht auf Schutz der Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild verletzt (EuGH, Az.: T-168/14).

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http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden EUR.

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

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