Neuigkeiten Timeline

Handel, Dienstleistungen
Juni 10, 2026

Registrierkassenpflicht ab 2027: Wie sich Einzelhändler jetzt günstig vorbereiten

Immobilien
Juni 10, 2026

Hotel Sansibar: Hotel Green Ocean Zanzibar baut Baumhaus-Bereich zu Wellness- und Spa-Retreat um

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juni 10, 2026

Die beste Ernährung für deine Schilddrüse

Auto, Verkehr
Juni 10, 2026

Neuer Online-Auftritt: BBM entwickelt digitale Wissens- und Serviceplattform konsequent weiter

Immobilien
Juni 10, 2026

Pächtervermittlung für Hotels mit der Hotel Investments AG

Logistik, Transport
Juni 10, 2026

Jonas Glöckler wird neuer Country General Manager von CHEP für Deutschland, Österreich und die Schweiz

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juni 10, 2026

„Kommunikation als Effizienzhebel im Gesundheitswesen“

Computer, Information, Telekommunikation
Juni 10, 2026

Mit Controlware zur erfolgreichen TISAX-Aktualisierung

Wissenschaft, Forschung, Technik
Juni 10, 2026

Kann ein Roboter Mitgefühl lernen – oder nur Muster erkennen?

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juni 10, 2026

Finanzwissen-lernen.de: Kostenlos Finanzen verstehen

Kunst, Kultur
Juni 10, 2026

Josephine Rais gestaltet exklusives Design für Russell Hobbs und Aktion gegen den Hunger

Bildung, Karriere, Schulungen
Juni 10, 2026

Die neuen Lebensadern der Menschheit – warum Seltene Erden über Fortschritt, Wohlstand und Frieden entscheiden

Computer, Information, Telekommunikation
Juni 10, 2026

Flow360.io schützt PureSec vor Wissensverlust und senkt Reklamationsquote um 35 Prozent

Immobilien
Juni 10, 2026

Pächterwechsel für Hotels mit der Hotel Investments AG

Arbeitsvertragliche Regelungen bezüglich freiwilliger Zusatzzahlungen des Arbeitgebers dürfen nicht unklar formuliert sein

Arbeitsvertragliche Regelungen bezüglich freiwilliger Zusatzzahlungen des Arbeitgebers dürfen nicht unklar formuliert sein

Arbeitsvertragliche Regelungen bezüglich freiwilliger Zusatzzahlungen des Arbeitgebers dürfen nicht unklar formuliert sein

GRP Rainer LLP

Eine unklare Darstellung der arbeitsvertraglichen Regelungen bezüglich freiwilliger Zusatzzahlungen des Arbeitgebers ist gemäß dem Transparenzgebot des § 305c Abs. 1 BGB nicht zulässig.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Es ist unbedingt von Nöten, dass in den allgemeinen Arbeitsbedingungen der Hinweis im Arbeitsvertrag auf die Freiwilligkeit und den Widerruf der Sonderzahlungen gegenüber dem Arbeitnehmer deutlich erkennbar ist. Anderweitig gäbe es für den Arbeitgeber nicht die Möglichkeit der vorbehaltlosen Änderung dieser Zahlungen. Eine exakte Definition der Anteile der zusätzlichen Zahlungen, die unter dem Freiwilligkeitsvorbehalt und der Anteile die unter dem Widerrufsvorbehalt stehen, sein notwendig.
So entschied das Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 27.08.2012 (5 Sa 54/12). Konkret ging es in dem zu entscheidenden Fall darum, dass das Weihnachtsgeld des Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber gekürzt worden war, weil dieser an einigen Tagen arbeitsunfähig war. Das Gericht entschied, dass es die Pflicht des Arbeitgebers sei, in den allgemeinen Arbeitsbedingungen eine Klausel zu integrieren, die unmissverständlich erkläre, welche Zahlungen dem Freiwilligkeitsvorbehalt unterliegen und welche von dem Arbeitgeber widerrufen werden können.
Eine Kürzung oder Änderung der freiwilligen Zusatzzahlungen durch den Arbeitgeber sei nur mit einer klar verfassten Klausel möglich. In dem zur Entscheidung stehenden Fall entschied das Gericht demnach zugunsten des Arbeitnehmers. Das Gericht begründetet dies damit, dass die Regelung bezüglich des Freiwilligkeitsvorbehalts im Arbeitsvertrag unklar formuliert worden und folglich die gesamte Regelung rechtlich unwirksam sei.
Weiterhin führte es fort, dass eine Klausel, die allgemein den Widerruf und den Freiwilligkeitsvorbehalt für Sozialleistungen kombiniert, nicht den Anforderungen des Transparenzgebots des § 305c Abs. 1 BGB entspreche. Eine rechtliche Leistungspflicht bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers bestehe nicht, doch nur von vornherein verpflichtende Leistungen könnten demnach auch widerrufen werden. Folglich ist bei einer Kombination dieser Vorbehalte nicht erkennbar auf welche Sozialzahlungen sich der Freiwilligkeitsvorbehalt bezieht. Ein Zusammenschluss dieser Regelungen sei regelmäßig unwirksam.
Sie sollten sich bezüglich Änderungen eines Arbeitsvertrages, der allgemeinen Arbeitsbedingungen, der verpflichtenden und freiwilligen Sozialleistungen, sowie bei Tarifverhandlungen, von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen. Zudem können Sie sich bezüglich Regelungen über Urlaub, Gehalt, Kündigung und Abmahnung und sonstigen arbeitsrechtlichen Themen informieren und sich gegebenenfalls von einem kompetenten Rechtsanwalt vertreten lassen.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html

GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Kontakt:
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
02212722750
presse@grprainer.com
http://www.grprainer.com

(Visited 11 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert