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Bedingungen zur Ablehnung eines Antrages auf Teilzeit

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin

Unter welchen Bedingungen kann ein Antrag auf Teilzeit abgelehnt werden? Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. April 2012, Az.: 28 Ca 17989/11. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin

Ausgangslage:
Möchte ein Arbeitnehmer eine Verkürzung seiner Arbeitszeit herbeiführen, so ermöglicht ihm dies das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Eine solche Situation lag im vorliegenden Fall vor, der vomn Arbeitsgericht Berlin entschieden wurde. Hier wollte eine leitende Angestellte ihre Arbeitszeit verringern, konnte sich darüber jedoch nicht mit ihrem Arbeitgeber einigen. Der Arbeitgeber erklärte, dass eine Tätigkeit in Teilzeit für führende Angestellte in dem Betrieb nicht vorgesehen sei. Das Gericht hatte nun über die Sache zu entscheiden.

Gibt es keine betrieblichen Gründe, die dem Antrag entgegenstehen, so hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf die Verringerung seiner Arbeitszeit. Gründe, die diesen Anspruch ausschließen können sind insbesondere die Beeinträchtigung der Organisation, der Arbeitsabläufe oder der Sicherheit des Betriebs durch die verringerte Arbeitszeit. Auch eine unverhältnismäßige Verursachung von Kosten kann einer Genehmigung des Antrages entgegenstehen.

Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. Es erklärte, dass laut dem Teilzeit- und Befristungsgesetz und europarechtlicher Regelungen Teilzeitarbeit auch Führungskräften ermöglicht werden muss. Schließt ein betriebliches Konzept dies aus, so ist es nicht zulässig. Stattdessen sollte das Konzept mit den Wünschen der leitenden Angestellten abgeglichen werden und die Interessen der Parteien in Einklang bringen.

Bewertung:
Das Urteil des Gerichts ist nachvollziehbar. Es überprüft das betriebliche Konzept umfassend und legt die gesetzlichen Regelungen zutreffend dahingehend aus, dass den Ansprüchen des Abreitnehmers nur erhebliche sachliche Gründe entgegenstehen. Auch aus Gründen der Beweislast ist das Ergebnis daher als korrekt zu bewerten.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Den Teilzeitanspruch eines Arbeitnehmers abzuwehren, ist nicht ohne weiteres möglich. Insbesondere darf das betriebliche Konzept nicht generell einen Anspruch auf Teilzeitarbeit für leitende Angestellte ausschließen. Ein Konzept, dass der gerichtlichen Kontrolle standhalten soll, muss daher zunächst tatsächlich bestehen und durchgeführt werden und außerdem auch in sich schlüssig und nachvollziehbar sein.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Um einen Anspruch auf Teilzeit durchzusetzen, muss der Antrag frist- und formgerecht eingereicht werden. Empfehlenswert ist weiterhin eine Auseinandersetzung mit den betrieblichen Anforderungen an Arbeitskonzepte. Eventuellen Einwänden des Arbeitgebers im Hinblick auf betriebliche Gründe begegnet werden können.

Arbeitsgericht Berlin:
Teilurteil vom 20.April 2012 – 28 Ca 17989/11 –

Berufung: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
– 20 Sa 932/11 –

04.08.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Volker Dineiger, Rechtsanwalt Berlin

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