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Berater: Unzulässige Kooperationen mit Maklerpools

VDH warnt vor Zusammenarbeit zwischen §34h- Honorarberatern und §34f-Vermittlern

Berater: Unzulässige Kooperationen mit Maklerpools

Kooperationen verletzen das Unabhängigkeits- und Neutralitätsgebot

Amberg/Ursensollen, 18. Juni 2025 – Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Zulassung nach §34h der Gewerbeordnung (GewO) müssen vollständig unabhängig arbeiten. Das bedeutet insbesondere, dass sie nicht mit Vermittlern nach §34f GewO – etwa Maklerpools – in einer wirtschaftlichen oder strukturellen Verbindung stehen dürfen. Dennoch bestehen in der Praxis weiterhin Kooperationen zwischen §34h-Honorarberatern und §34f-Vermittlerstrukturen – etwa in Form von Maklerpools -, obwohl diese Verbindung rechtlich hoch problematisch ist und das Vertrauen in die echte Honorarberatung nachhaltig beschädigt. Der Verbund Deutscher Honorarberater (VDH) warnt nun ausdrücklich: Diese Praxis verstößt gegen geltendes Recht und kann gravierende Folgen haben – sowohl für die Berater als auch für die Maklerpools.

Juristische Kommentarlage, IHK-Stellungnahme und Bestätigung durch Marktteilnehmer
Wie führende Kommentierungen, darunter Landmann/Rohmer und Ennuschat/Wank/Winkler (Beck), hervorheben: Vermittler mit einer Zulassung nach §34f GewO dürfen keine §34h-Berater in ihre Vertriebsstrukturen einbinden. Diese Einbindung verletzt die gesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit und Neutralität. Das gilt auch dann, wenn scheinbar provisionsfreie Modelle – etwa mit ETFs oder Honorartarifen – genutzt werden. Entscheidend ist allein die strukturelle Verbindung, nicht die Art der Vergütung.

Auch die IHK München hat in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem VDH am 17. März 2025 betont: Rahmenverträge, Plattformnutzung oder operative Kooperationen mit Maklerpools nach §34f GewO (Finanzanlagenvermittler) sind für §34h-Berater unzulässig und widersprechen dem gesetzlichen Berufsbild. Bereits die Gegenüberstellung der Begriffe „Finanzanlagenvermittler“ und „Honorar-Finanzanlagenberater“ offenbart bei genauerer Betrachtung einen unauflösbaren Widerspruch: Während Finanzanlagenvermittler typischerweise in vertriebsabhängige Vergütungsstrukturen eingebunden sind, verpflichtet das Gesetz Honorar-Finanzanlagenberater ausdrücklich zur vollständigen Unabhängigkeit. Wer die rechtlichen Grundlagen und Kommentarliteratur kennt, erkennt sofort, dass beide Rollen systematisch nicht miteinander vereinbar sind – auch nicht durch vermeintlich neutrale Vertragskonstellationen, die rechtlich aber ebenfalls keine zulässige Grundlage schaffen.

Diese Rechtsauffassung wird mittlerweile auch von mehreren Depotbanken und führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geteilt. Letztere passen ihre FinVermV-Prüfprozesse entsprechend an. Für Berater, die über den VDH kooperieren, wird in den Prüfberichten künftig ein gesonderter Hinweis über die Zulässigkeit der VDH-Struktur vermerkt. Im Fall unzulässiger Kooperationsmodelle wird zudem eine Empfehlung zur Anzeige bei der zuständigen Erlaubnisbehörde ausgesprochen.

Zivilrechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken
Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben können dazu führen, dass Verträge im Nachhinein für unwirksam erklärt werden. In solchen Fällen müssen z.B. vereinnahmte Honorare vollständig zurückgezahlt werden. Auch Produktanbieter und Depotbanken können zur Rückabwicklung gezwungen sein. Insbesondere auch dann, wenn provisionsähnliche wie etwa produktabhängige Honorarmodelle oder die Abwicklung von Honoraren über 34f-Strukturen veranlasst oder gar abgewickelt werden.

Es drohen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden: Hohe Bußgelder, die Einleitung eines Erlaubnis-Prüfverfahrens und im schlimmsten Fall der Entzug der Erlaubnis können die Folge sein – sowohl für Berater als auch für Maklerpools.

VDH-Informationsangebot:
Info-Plattform, Online-Test und kostenfreie Webinare
Der VDH stellt ab dem 23. Juni 2025 unter der Adresse

www.verbund-deutscher-honorarberater.de/hintergrundinfo-34h

ein umfassendes Informationsportal bereit. Registrierungen sind bereits möglich. Dieses enthält:

einen Online-Test zur Selbsteinschätzung,
fundierte Erläuterungen zu den rechtlichen Hintergründen,
Präsentationen mit konkreten Beispielen aus der Praxis.
Zudem veranstaltet der VDH ein kostenfreies Webinare für §34h-Berater unter dem Titel:
„Unzulässige Kooperationen mit Maklerpools – was jetzt tun?“

Termine:

Freitag, 30. Juni 2025 um 11:00 Uhr
Referenten sind: Dr. Ferdinand Unzicker (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, München) und Dieter Rauch (Gründer und Gesellschafter Geschäftsführer des VDH und selbst bereits seit 1992 aktiv in der Honorarberatung)

Anmeldung:
https://honorarberatung.clickmeeting.com/unzulassige-kooperationen-mit-maklerpools-was-jetzt-tun/register

„Wer sich bewusst für die echte Honorarberatung entscheidet, sollte auch den Mut haben, sich klar von Provisionsstrukturen zu lösen. Wer weiterhin auf die Infrastruktur von Maklerpools setzt, fördert genau das System, das er eigentlich überwinden wollte – und verliert damit seine Glaubwürdigkeit.“ – Dieter Rauch, Geschäftsführer des VDH.

Weiterführende Informationen:
Der VDH steht Journalistinnen und Journalisten für Hintergrundgespräche und vertiefende rechtliche Einordnungen jederzeit zur Verfügung. Auf Anfrage wird zudem Zugang zum Informationsportal mit weiterführenden Materialien, rechtlichen Quellen und Präsentationen gewährt.

Über den VDH
Der Verbund Deutscher Honorarberater (VDH) ist Deutschlands führender Infrastrukturanbieter für Honorar-Finanzanlagenberater und Versicherungsberater. Seit seiner Gründung im Jahr 2000 hat der VDH nahezu im Alleingang die technische und inhaltliche Infrastruktur für die echte Honorarberatung aufgebaut. Er verfügt als einziger Infrastrukturanbieter über eine eigene Erlaubnis nach §34h GewO / §34d Abs. 2 GewO und gewährleistet dadurch höchste Rechtskonformität. VDH-Partner profitieren von einem klar abgegrenzten, unabhängigen Beratungsrahmen, der nicht nur regulatorisch sauber, sondern auch operativ auf die Anforderungen echter Honorarberatung abgestimmt ist. Dazu zählen praxiserprobte Lösungen und einem rechtssicheren Zugang zur Honorarberatung – frei von Provisionsinteressen und strukturellen Abhängigkeiten.

Der VDH war maßgeblich an der gesetzlichen Verankerung des Berufsbildes „Honorar-Finanzanlagenberater“ im Jahr 2014 beteiligt und engagiert sich seit 25 Jahren für klare gesetzliche Grundlagen und gegen die Verwässerung der Honorarberatung. Er wird von Medien, Verbraucherschützern und Politik als Pionier und glaubwürdige Instanz in Fragen der unabhängigen Finanzberatung anerkannt. Der VDH steht wie kein anderer Akteur für eine konsequent unabhängige und gesetzestreue Honorarberatung.

Kontakt
VDH GmbH Verbund Deutscher Honorarberater
Dieter Rauch
Jakob-Oswald-Straße 21
92289 Ursensollen
+49 9628 92 99 20
http://www.verbund-deutscher-honorarberater.de

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