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CO2-Kosten-Beihilfe: Antragsbedingungen jetzt vollständig definiert

CO2-Kosten-Beihilfe: Antragsbedingungen jetzt vollständig definiert

Die Berater der ECG wissen Rat in allen Fragen rund um Energie

>>> CO2-Emissions-Nachweis des Stromlieferanten erforderlich
>>> Jetzt Antragstellung vorbereiten, Fristverlängerung bis 30.05.2014
>>> Beihilfesatz entspricht etwa 11 Prozent des aktuellen Börsenpreises
>>> ECG: „Auswirkungen der Antragstellung genau prüfen!“

Kehl, 12. Dezember 2013 – Gestern hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) den letzten noch offenen Punkt aus dem Bedingungskatalog für die CO2-Kosten-Beihilfe definiert und die erforderlichen Nachweise spezifiziert: Unternehmen, die diese Erstattung erhalten wollen, müssen als Nachweis für die im Stromlieferungsvertrag enthaltenen CO2-Kosten die sogenannte Stromkennzeichnung vorlegen, aus der der Energieträgermix ihres Stromproduktes und die damit verbundenen CO2-Emissionen hervorgehen. Dieses Dokument müssen Unternehmen jetzt schnellstmöglich für alle ihre Stromprodukte bei den jeweiligen Lieferanten einfordern. Damit besteht jetzt erstmalig für rund 800-1000 stromintensive Industrieunternehmen die Möglichkeit, eine teilweise Rückerstattung (Beihilfe) der im Strompreis enthaltenen Emissionsrechtekosten zu erhalten: die sogenannte Strompreiskompensation.

Die Antragsbedingungen sind damit wie folgt:

>> – Antragsberechtigt sind Unternehmen, die bestimmte Produkte wie z.B. Aluminium oder Papier herstellen (Liste mit NACE-Codes unter http://bit.ly/18CcqDi ) und deren Verbrauch den Euro-Betrag überschreitet, der den CO2-Kosten eines Strombezugs von 1 GWh pro Kalenderjahr und Anlage entspricht (für 2013: 6.034,40 Euro). Maßgeblich sind die hergestellten Produkte, nicht die Zuordnung des Unternehmens zu einem bestimmten Wirtschaftszweig. Die Beihilfe kann nur für den Strombedarf beantragt werden, der zur Herstellung dieser Produkte benötigt wird, nicht aber für deren Weiterverarbeitung zu nicht beihilfefähigen Produkten.

>> – Die CO2-Kosten müssen über die Stromkennzeichnung gemäß § 42 EnWG nachgewiesen werden.

>> – Dem Antrag muss die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers beigefügt werden, in der dieser Produktdaten, Produktmengen und den dafür verwendeten Stromverbrauch bestätigt.

>> – Die Antragstellung für 2013 ist – abweichend vom Text der Förderrichtlinie – bis 30.05.2014 möglich und hat über das Formularmanagementsystem (FMS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu erfolgen. Unternehmen, die nicht am Emissionshandel teilnehmen, und Wirtschaftsprüfer müssen hierfür eine virtuelle Poststelle (VPS) einrichten.

Der Emissionshandelsexperte der ECG, Alexander J. Henze, rät möglicherweise beihilfeberechtigten Unternehmen, jetzt unverzüglich mit den nötigen Vorarbeiten zu beginnen und gegebenenfalls kompetente Fachleute hinzuzuziehen:
1. Prüfung, ob antragsberechtigte Produkte hergestellt werden, und Abgrenzung der Strommengen für diese Produkte
2. Kontaktaufnahme mit Stromlieferant(en): Zusendung der Stromkennzeichnung für die bezogenen spezifischen Stromprodukte
3. Kontaktaufnahme mit Wirtschaftsprüfer: Sensibilisierung für das Thema Strompreiskompensation, Abklärung der Anforderungen
4. Einrichtung einer virtuellen Poststelle bei der DEHSt, sofern noch nicht vorhanden
5. Fristgerechte Antragsstellung (01.01.2014 – 30.05.2014)

Der Beihilfebetrag errechnet sich in Abhängigkeit von produktspezifischen Stromeffizienzbenchmarks bzw. wenn es solche nicht gibt, über den beihilferelevanten Stromverbrauch. So will der Gesetzgeber verhindern, dass durch die Beihilfe ein Anreiz zu einem höheren Stromverbrauch entsteht. Grundsätzlich werden vom Gesamtbeihilfebetrag eines Unternehmens die CO2-Kosten des Strombezugs von 1 GWh pro Jahr je Anlage abgezogen. Für das Antragsjahr 2013 beträgt dieser Selbstbehalt pro Anlage 6.034,40 Euro.

Im Fall der Berechnung der Beihilfehöhe ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark ergibt sich ein Beihilfesatz von ca. 4,10 Euro je MWh, was etwa 11 Prozent des aktuellen Börsenpreises entspricht. Bei einem durchschnittlichen deutschen Industrieverbraucher mit einem Jahresverbrauch von 10 Mio. kWh ergäbe dies eine Erstattung von gut 41.000 Euro für das ablaufende Jahr.

Alexander J. Henze gibt angesichts der verschiedenen Instrumente zur Entlastung der Industrie zu bedenken: „Die Rückerstattung reduziert die Stromkosten, wodurch die Bedingungen unter anderem für die besondere Härtefallregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage möglicherweise nicht mehr erfüllt werden. Privilegierte Unternehmen müssen hier genau prüfen.“

Zur Historie:

Der deutsche Gesetzgeber hat im Dezember 2012 eine EU-Leitlinie umgesetzt, die die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen erhalten und gleichzeitig verhindern soll, dass CO2-Emissionen – und damit im worst case ganze Industriezweige – ins außereuropäische Ausland verlagert werden. Die Rückerstattung ist für die gesamte sogenannte 3. Handelsperiode (2013 – 2020) vorgesehen. Im Haushaltsentwurf für 2014 ist für die Strompreiskompensation ein Betrag von 350 Mio. Euro vorgesehen (unter Finanzierungsvorbehalt).

Dreizehn Sektoren und acht Teilsektoren unterliegen nach Prüfung der Kommission dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen und kommen damit in den Genuss möglicher Rückerstattungen. Darunter fällt die Produktion von Aluminium, Blei, Zink, Roheisen, Stahl, Papier, Karton, Pappe, Kupfer sowie weiterer einzelner Chemikalien. Die Kriterien für die Rückerstattungsfähigkeit und ihre Höhe regelt die „Nationale Förderrichtlinie zur Kompensation emissionshandelsbedingter Strompreiserhöhungen“. Derzeit nicht berücksichtigte Sektoren können sich erst im Rahmen der Halbzeitbewertung der Leitlinie Hoffnung auf eine Aufnahme machen.

Zum Hintergrund: Die EU-Kommission hatte Anfang Juni 2012 den lange erwarteten nächsten Baustein für die Ausgestaltung des Emissionshandelssystems für die dritte Zuteilungsperiode 2013 – 2020 veröffentlicht. Mit der Verabschiedung dieser Leitlinien für staatliche Beihilfen können die EU-Mitgliedstaaten ausgewählten Unternehmen einen finanziellen Ausgleich für die Belastung durch den Emissionshandel ab dem Jahr 2013 gewähren. Vorgesehen ist, dass sogenannte „carbon-leakage“-Anlagen (das sind Anlagen, bei denen aufgrund von durch den Emissionshandel verursachten Kosten eine Abwanderung drohen könnte) zu bis zu 85 Prozent von den im Strompreis enthaltenen Kosten für die Emissionsrechte befreit werden. Außer in Deutschland ist auch in Großbritannien eine Strompreiskompensation möglich, in den Niederlanden ist ein solches Verfahren in Planung.

Die relevanten Richtlinien können bei der ECG unter http://bit.ly/19C64kD abgerufen werden.

Über die Energie Consulting GmbH (ECG):
Die 1986 gegründete ECG mit Sitz in Kehl ist das größte unabhängige Beratungs¬unternehmen in Energiefragen in Deutschland und Europa. Das Unternehmen betreut gegenwärtig den Einsatz und Einkauf von rund 20.000 GWh Strom sowie rund 15.000 GWh Erdgas. Über 2.000 Kunden in Deutschland sowie im europäischen Ausland sind derzeit unter Vertrag; der Fokus liegt dabei auf mittelständischen Betrieben aus produzierenden Gewerben. Aber auch große Industrieunternehmen wie Henkel, Axel-Springer, Berliner Zeitungsverlag, Wieland-Werke gehören zur Kundschaft. Mit rund 40 Mitarbeitern erwirtschaftet ECG einen jährlichen Umsatz von ca. 4,5 Mio. Euro. Geschäfts¬führer sind Dr. Jürgen Joseph und Dr. Wolfgang Hahn.

Weitere Informationen über die ECG unter www.ecg-kehl.de.

Kontakt
ECG Energie Consulting GmbH
Dr. Wolfgang Hahn
Wilhelm-Leonhard-Straße 10
77694 Kehl-Goldscheuer
07854 9875-0
info@ecg-kehl.de
http://www.ecg-kehl.de

Pressekontakt:
Thomas Pfaff Kommunikation
Dr. Antonia Green
Höchlstr. 2
81675 München
089 99249651
kontakt@pfaff-kommunikation.de
http://pfaff-kommunikation.de

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