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Der Bahnstreik: Die GDL und die Tarifpluralität – Zulässigkeit des Streiks? (Teil 2)

Ein Interview von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.

Die Gewerkschaft der Lokführer streikt. Aktuell sind wir in der „Streikpause“. In der Diskussion taucht immer wieder auf, dass die GDL neben klassischen Gehaltsforderungen auch die Forderung nach Tarifpluralität erhebt. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, welche Auswirkungen Tarifpluralität hat und ob diese Forderung in einem Streik durchgesetzt werden kann.

Fachanwalt Bredereck: Wir haben ja bereits geklärt, was Tarifpluralität heißt. Wir haben auch schon geklärt, dass sich das Problem des aktuellen Bahn-Streiks gar nicht im Bereich des Tarifrechts oder Tarifvertragsrechts bewegt. Ist das also eine völlig unsinnige Diskussion oder ein völlig unsinniger Streik?

Fachanwalt Dineiger: Die Diskussion ist natürlich nicht unsinnig; genauso wenig ist der Streik unsinnig. Die entscheidende Frage ist tatsächlich: handelt es sich hier um einen zulässigen Streik oder nicht? Die entscheidende Frage in der ganzen Diskussion ist also nicht die Frage nach der tarifrechtlichen Problematik der Tarifpluralität, sondern nach der arbeitskampfrechtlichen Zulässigkeit, Tarifpluralität durchsetzen zu dürfen.

Fachanwalt Bredereck: Ist also der Streik der GDL zulässig oder nicht?

Fachanwalt Dineiger: Das ist tatsächlich die alles entscheidende Frage. Die GDL erhebt die Forderung, dass die von ihr vertretenen Arbeitnehmer mehr Gehalt bekommen, eine niedrigere Wochenarbeitszeit bekommen und die Überstunden von der zulässigen Höhe her gedeckt werden. All das sind mit Sicherheit arbeitskampfrechtlich zulässige Ziele.

Fachanwalt Bredereck: Warum soll das denn bei der Frage, ob die GDL auch für andere Berufsgruppen als die Lokführer tätig werden darf, anders sein?

Fachanwalt Dineiger: Die GDL beruft sich beim letzten Punkt ihres Streiks, also bei der Frage, ob sie auch für andere Berufsgruppen bei der Deutschen Bahn außer den Lokführern tätig werden darf, auf den Grundsatz der Tarifpluralität. Mit diesem Argument erklärt die GDL die Zulässigkeit des Streikes. Das ist aber natürlich so eindeutig nicht zu beantworten. Wir haben ja kein Gesetz über Streiks oder über Arbeitskämpfe, sondern nur Rechtsprechung zu diesem Thema. Beim Arbeitskampfrecht ist immer entscheidend, dass sich die beiden Lager der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gegenüber stehen, also ein natürlicher Antagonismus da ist. Wir haben dann auf der einen Seite die Arbeitgeberseite, die bestimmte Forderungen nicht erfüllen will oder für zu hoch hält, auf der anderen Seite die Arbeitnehmerseite, die exakt diese Forderungen durchsetzen will etwa unter Berufung auf zu starke Beanspruchungen, Gehaltsentwertung durch Inflation oder ähnliches.

Fachanwalt Bredereck: Das ist aber doch letztlich hier nicht anders. Die GDL will exakt diese Forderungen für ihre Arbeitnehmer auch durchsetzen. Warum sollte denn das nicht zulässig sein?
Fachanwalt Dineiger: So einfach ist das aber nicht. Tatsächlich ist es ja so, dass bei der Bahn das sonstige Zugpersonal außer den Lokführern, das Servicepersonal und Ähnliche, ja schon durch eine Gewerkschaft vertreten werden, nämlich die EVG. Diese EVG hat in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten für diese Berufsgruppen bereits mit der Bahn Tarifverträge verhandelt und auch abgeschlossen. Es ist also nicht so, dass die Arbeitnehmer, um die es jetzt gerade geht, bislang nicht durch eine Gewerkschaft vertreten werden oder es für diese Arbeitnehmer keinen Tarifvertrag gibt. Beides gibt es schon.

Fachanwalt Bredereck: Und das ist dann ein Streik-Problem?

Fachanwalt Dineiger: Die Rechtsprechung hat zur Frage der Zulässigkeit von Arbeitskämpfen schon ausgefeilte Regeln aufgestellt. Neben den Sonderproblemen der Friedenspflicht, die wir jetzt außer Acht lassen wollen, verlangt die Rechtsprechung auch, dass arbeitskampfrechtlich zulässige Ziele mit einem Arbeitskampf verfolgt werden und der Arbeitskampf insgesamt verhältnismäßig ist. Hier liegt aber auch das Problem: wir haben beim aktuellen Bahn-Streik nicht in erster Linie eine Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitnehmerlager und dem Arbeitgeberlager, sondern eine Konkurrenz zwischen zwei Gewerkschaften, von denen eine für sich in Anspruch nimmt, die betroffenen Arbeitgeber zu vertreten, weil sie sie traditionell schon sehr lange vertritt, während die andere für sich in Anspruch nimmt, ihre Zuständigkeit erweitern zu dürfen und dann auch für diese Arbeitnehmer sprechen zu dürfen. Überspitzt ausgedrückt, ist die Situation also so, dass es eigentlich ein Streik in Form eines Mitgliederwettbewerbes ist.

Fachanwalt Bredereck: Ist das zulässig?

Fachanwalt Dineiger: Diese Frage wird die Rechtsprechung klären müssen. Der Streik ist sicher nicht auf den ersten Blick unzulässig. Es werden ja mit dem Gesamtstreik vier Ziele verfolgt, von denen jedenfalls drei unproblematisch arbeitskampfrechtlich zulässig sind. Lediglich das vierte Ziel ist etwas problematisch.

Fachanwalt Bredereck: Also könnte der Streik jetzt auch nicht einfach verboten werden?

Fachanwalt Dineiger: Das ganz sicher nicht. Ein solches Verbot eines Streites erfolgt in der Regel im Rahmen einer einstweiligen Anordnung. In einer solchen einstweiligen Anordnung kann ein Rechtsproblem ja immer nur eingeschränkt überprüft werden. Das ist hier sicher nicht der Raum. Die Rechtsfrage ist aber mit Sicherheit zu diskutieren, weil folgende Punkte hoch problematisch sind: eine Gewerkschaft tritt dann in einen Streik ein, wenn sich bei einer Urabstimmung, also bei der Entscheidung ihrer Mitglieder, eine Mehrheit für einen Arbeitskampf ausspricht. Hier liegt aber unter Umständen schon ein Legitimationsproblem. Wenn die Mehrheit der bei der GDL organisierten Lokführer sich dafür ausspricht, dass gestreikt werden soll, um bislang nicht bei der GDL organisierte Mitglieder zu gewinnen, dann ist das eher nicht arbeitskampfrechtlich zulässig. Für die gewerkschaftliche Betätigung selbst ist aber auch entscheidend, dass es den entsprechenden Wunsch der Arbeitnehmer geben muss, dass die Gewerkschaft auch für sie tätig wird. Eine Art „Zwangsbeglückung“ einer gewerkschaftlichen Vertretung sieht das Arbeitskampfrecht auch nicht vor. Arbeitskampfrechtlich ist also sicher problematisch, ob die „Kampfrichtung“ die richtige ist. Legitimationsrechtlich muss also die Rechtsprechung sicher prüfen, ob es eine Streiklegitimation der GDL im Hinblick auf das sonstige Zugpersonal überhaupt gegeben hat.
Fachanwalt Bredereck: D.h. also, Du hältst den Streik in dem Punkt für eher nicht zulässig?

Fachanwalt Dineiger: Ich habe in diesem Punkt tatsächlich schwere Bedenken. Diese Frage geht auch in der Diskussion ziemlich unter. Die Diskussion beschränkt sich immer auf die Frage der Tarifpluralität, die hier ja nicht in erster Linie problematisch ist. Ich vermisse sehr stark Aussagen zur Legitimation des Streiks selbst. Aus den jeweiligen Äußerungen der Beteiligten scheint mir hier aber ein tatsächliches Problem zu liegen. Wenn diese Streiklegitimation nicht geklärt werden kann, dann spricht vieles dafür, dass der Streik in diesem Punkt unzulässig ist.

19.10.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.

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