Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Die Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers: Nur eine leere Worthülse? Trotz arbeitsvertraglicher Fürsorgepflicht kommt es zu häufig vor, dass Arbeitnehmer Opfer von Bossing sind oder dass der Arbeitgeber nicht wirkungsvoll gegen Mobbing vorgeht. Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck Berlin

Sollte es in einer Firma oder in einer Behörde Gerangel um einen Posten oder eine Beförderung geben, greifen Kollegen gern auch mal zu einem knallharten Mittel, um den Konkurrenten zu schwächen: das Mobbing. Sollte ein Arbeitnehmer der Geschäftsführung nicht mehr ins Konzept passen und sollte dieser möglichst zur Eigenkündigung getrieben werden, wird manch ein Arbeitnehmer vom Chef systematisch fertig gemacht. Das nennt man Bossing.

Der gemobbte oder gebosste Arbeitnehmer macht öfter Fehler. Die Folge: Eine Abmahnung und – sollten sich die Fehler wiederholen – die Kündigung. Manch ein Arbeitnehmer muss wegen des Mobbings/Bossings in ärztliche Behandlung. Wieder andere werden zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages genötigt.

Der Umgang mit Mobbingfällen ist nicht einfach. Ein unter Druck unterzeichneter Aufhebungsvertrag kann nur in extremen Fällen angefochten werden. In der Praxis ist die Beweislage hier oft das Problem. Sollte sich vor Gericht herausstellen, dass systematisches und erhebliches Mobbing/Bossing zu einer ärztlich anerkannten Gesundheitsbeeinträchtigung geführt hat, sprechen die Gerichte Schadensersatz zu. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird vor Gericht durchaus ernst genommen. Die Problematik in der Praxis besteht darin, die Erheblichkeit und Systematik des Mobbings/Bossings gerichtsfest darzulegen und gegebenenfalls auch nachzuweisen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Nicht jeder böse Blick des Kollegen ist ein Indiz für Mobbing. Ärger am Arbeitsplatz kann vielfältige Gründe haben. Wer allerdings in eine Mobbing-Situation gerät, muss frühzeitig handeln und gegebenenfalls auch Gegenmaßnahmen ergreifen. Hierzu können Gespräche mit dem Vorgesetzten, aber auch mit dem Betriebsrat gehören. Auf keinen Fall sollte man zu früh die Bezeichnung Mobbing verwenden. Die Folge ist regelmäßig, dass man ab diesem Zeitpunkt nur noch als das Opfer wahrgenommen wird. Das ist selten gut für eine innerbetriebliche Karriere.

3.7.3013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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