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Die Nachteile des Abwasserreinigungssystems

– Am Beispiel der Algenbelastung des Dümmers, ein Fluss in Niedersachen –

Die Nachteile des Abwasserreinigungssystems

Seminarveranstaltung Abwasserreinigungssystems

Im Rahmen einer Weiterbildungsreihe von Juristen und Technikern werden aktuelle Fragen der Ökologie und des Ökonomie diskutiert. Florian Fritsch hat weltweit Projekte konzipiert und deren Umsetzung geleitet; er gilt als Pionier der Mobilität im Bereich elektrischer Antrieb. Im Rahmen eines Vortrags stellte Florian Fritsch in den Räumen der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner Berlin folgendes Thema näher vor:

Herr Fritsch: „Überall, in Ländern wie Europa sind Abwasserbeseitigungsanlagen also Kläranlagen gebaut worden. Die direkte Rückführung des entstandenen Abwassers in den Wasserkreislauf durch den Abwasserproduzenten (Mensch, Tier, Industrie) bildet nach dem gesetzlichen Konzept die Ausnahme; gemäß § 1 8a Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz steht das System der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Vordergrund. Danach haben die Länder diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft zu bestimmen, die die Abwasserbeseitigung vorzunehmen hat.

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass das Abwasser gesammelt und zentral gereinigt wird. In der Regel sollen die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht durch einen für verbindlich erklärten Abwasserbeseitigungsplan bestimmt werden (§ 18a Abs. 2 Satz 2 WHG). Fehlt ein solcher, hat das Landesrecht meist den Gemeinden oder Abwasser-(Wasser)verbänden die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen. Diese haben das Abwasser, das auf ihrem Gebiet anfällt, grundsätzlich eigenverantwortlich zu entsorgen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind sie eingebunden in das ordnungsbehördliche Überwachungssystem und das planerische Bewirtschaftungssystem des WHG i.V.m. den Landeswassergesetzen.

Die Vorteile der öffentlichen Abwasserbeseitigung liegen auf der Hand: größere Einheiten können das Abwasser effektiver und kostengünstiger reinigen, sie haben eine erheblich größere Betriebsstabilität und sind darüber hinaus besser als eine Vielzahl von Kleineinleitungen zu überwachen. Grundsätzlich hat der Abwasserbeseitigungspflichtige jedes Abwasser, das auf seinem Gebiet anfällt, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu beseitigen. Ausgenommen von dieser umfassenden Beseitigungspflicht werden durch landesrechtliche Bestimmungen, die gemäß § 18a Abs. 2 2. HS WHG die Ausnahmen von der öffentlichen Beseitigung regeln dürfen.“

Zum Problem des Dümmers und seiner Überdüngung führte Florian Fritsch wie folgt aus: „Es ist ökologisch hoch problematisch, dass gewisse Abwässer landbaulich verwertet werden dürfen. Soweit die Abwasserbesitzer nicht an dem System der öffentlichen Abwasserbeseitigung teilnehmen, sind sie selbst für die schadlose Beseitigung ihres Abwassers verantwortlich. Abgesehen von diesen Ausnahmekonstellationen wird der Abwasserbesitzer durch landesrechtliche Vorschriften verpflichtet, das Abwasser dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Folgen dieser gesetzlichen Konstellation sehen wir an dem Dümmer. Die Landwirtschaft ist nicht verpflichtet (gewesen) die Abwässer aus der industriellen Tierproduktion im Cloppenburger Land den Abwasserbeseitigungsanlagen zu überlassen. Durch die Einführung dieser Abwässer über die Felder in den Vorfluter Dümmer stellt sich immer wieder das gleiche Problem; starken Algenwachstum und damit ein großer ökologischer Schaden. Hier ist zu fragen, wie lange diese Lücke im System der Abwasserbeseitigung bleiben sollen.“

Florian Fritsch: „Hierzu gibt es ein innovatives Konzept des Rudolf Cordes (des Herrn der Algen) der überzeugend gezeigt und bewiesen hat, dass durch eine Bekämpfung des starken Algenwachstums durch natürliche Klaranlagen an den Flussrändern sehr preiswert realisiert werden kann. „

„Die Bekämpfung des Algenwachstums in diesem Vorfluter ist eine ökologisch und ökonomisch sinnvolle Tätigkeit!“ so Florian Fritsch weiter. Das System der Reinigung des Flusses (Flusskläranlage System Cordes) wurde vorgestellt und diskutiert.

Dr. Thomas Schulte hierzu: „Die Länder sind bundesrechtlich verpflichtet, Abwasserbeseitigungspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen (§ 1 8a Abs. 3 WHG), die insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihren Einzugsbereich, die Grundzüge für die Abwasserbehandlung sowie die Träger der Maßnahmen festlegen. Aufgabe des Abwasserbeseitigungsplans ist die zukunftsorientierte Steuerung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung. Das einzuhaltende Verfahren zur Aufstellung der Pläne ist in den Landeswassergesetzen unterschiedlich geregelt. Die Abwasserbeseitigungspläne haben in der Regel nur verwaltungsinterne Wirkung. Falls das Landesrecht es vorsieht, können sie jedoch für verbindlich erklärt werden. Die Pläne sind mit den anderen planerischen Bewirtschaftungsinstrumenten (Bewirtschaftungspläne, Reinhalteordnungen) abzustimmen. Es ist also schon in einem frühen Stadium darauf hinzuwirken, dass die verschiedenen Maßnahmen ineinandergreifen.“

V.i.S.d.P.:

Florian Fritsch
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Florian Fritsch ist freier Consultant und Energieexperte. Er leitet als Geschäftsführer mehrere Unternehmen aus dem Bereich „Erneuerbare Energie“, insbesondere Tiefen-Geothermie, Elektromobilität und Solarthermie. Weitere Informationen unter: www.fg.de

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