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Dieselskandal: Fahrverbot – Was nun?

Dieselfahrer können ihre Verbraucherschutzrechte geltend machen! Nach der Fahrverbots-Entscheidung: Hilfe, wie den „Stinker“ loswerden und nicht noch mehr Geld verlieren?

Dieselskandal: Fahrverbot - Was nun?

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke – Hoffnung für Fahrverbot-Opfer

Nach der „Fahrverbots“-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Verunsicherung für viele Diesel – Fahrer groß. Drohende Fahrverbote in den Ballungszentren werden voraussichtlich kommen und treffen Familienmanagerinnen, Familienväter und insbesondere Pendler, die ihr Fahrzeug erst vor kurzem im Vertrauen auf die Versprechungen der Industrie vom angeblich sauberen Diesel mit geringem Co2-Ausstoß gekauft haben. Was machen Kunden anderer Marken als VW, bei denen die Staatsanwaltschaften in den USA und Deutschland keine betrügerischen Abschalteinrichtungen entdeckt haben und denen keine Schadenersatzansprüche zustehen? Viele der betroffenen Autos sind noch nicht einmal abbezahlt, ein neues Auto einfach zu kaufen ist absurd.

Verbraucherschutzrecht – Hilfe für Diesel-Opfer? Was tun?

Es gibt eine Chance, die das Verbraucherschutzrecht dem Diesel-Opfer gewährt, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. „Ebenso wie bei älteren, hoch verzinsten Baudarlehen und unrentablen Lebensversicherungen heißt auch hier das Zauberwort Widerrufsjoker. Allerdings muss beim Fahrzeugkauf etwas um die Ecke gedacht werden. Ein Darlehen einer Bank mit einer fehlenden oder unrichtigen Widerrufsbelehrung kann auch noch nach Jahren widerrufen werden. Erstaunlich viele Darlehen sind hiervon betroffen und weisen fehlerhafte Belehrungen auf, obwohl die Inhalte klar gesetzlich vorgeschrieben sind.“

Rückabwicklung vom Verbundgeschäft – Wie geht das?

„Hat der Betroffene sein Auto über ein Bankdarlehen finanziert und erklärt den Widerruf, müssen bei einem hier regelmäßig vorliegenden sog. Verbundgeschäft die Verträge übers Eck zwischen Bank, Autohaus und Kunden rückabgewickelt werden. Das bedeutet, der Kunde erhält die gezahlte Tilgung auf das Darlehen zurück. Der Kunde muss an die Bank das Auto herausgeben sowie die Zinsen für das Darlehen und eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer und andere Abnutzungen. Auf dem Auto bleibt dann die Bank sitzen, nicht der Kunde. Der Kunde, der das Darlehen auch nicht mehr bedienen muss, kümmert sich um ein neues Fahrzeug – diesmal eins mit Feinstaubplakette und Euro 6d-Norm“, berichtet der Anwalt, der sich schon seit vielen Jahren mit Problemen bei Verbund-Finanzierungen beschäftigt.

Gerichtsurteile: Widerruf eines Darlehens – Vorteile für Verbraucher?

Es liegen bereits mehrere Urteile unterschiedlicher Landgerichte vor. Das Landgericht Berlin hat den Widerruf eines Darlehens der Volkswagen Bank zugelassen. Besonders interessant ist, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in vergleichbaren Fällen verbundener Geschäfte die Rückforderung auch der aus eigener Tasche bezahlten Anzahlung zulässt. Die Widerrufsmöglichkeit kann auch Vorteile für Verbraucher bieten, die ihr Fahrzeug geleast haben und nun unsicher sind, welchen Restwert das Fahrzeug bei Rückgabe haben wird.

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke weist darauf hin, dass erfahrungsgemäß die finanzierenden Banken den Widerruf nicht freiwillig anerkennen und dieser gerichtlich durchgesetzt werden muss. Hierfür suchen und benötigen betroffene Verbraucher anwaltliche Hilfe. Zu prüfen gilt, ob deren Kosten eine Rechtschutzversicherung möglicherweise übernimmt. Der frühe Vogel fängt den Wurm, betroffene Verbraucher sollten sich frühzeitig anwaltlichen Rat suchen – viele sind Betroffen und suchen Hilfe.

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als Immobilienrente schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

Kontakt
Röhlke Rechtsanwälte
Christian-H. Röhlke
Kastanienallee 1
10435 Berlin
0049 (0)30 715 206 71
anwalt@kanzlei-roehlke.de
http://www.kanzlei-roehlke.de

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