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Droht im Osterurlaub wieder das Reisechaos? Wie Urlauber an ihr Recht kommen

Um bei Reklamationen erfolgreich zu sein, sind einige Regeln zu beachten

Droht im Osterurlaub wieder das Reisechaos? Wie Urlauber an ihr Recht kommen

Schmutzige Pools, Baulärm oder schlechtes Essen: Vor allem die Erfahrungen aus den letzten Ferien – Stichwort Personalmangel – stimmen nicht optimistisch. Hält der Osterurlaub nicht das ein, was er in Katalogen oder Online-Portalen verspricht, können Reisende durchaus eine Reisepreisminderung erwirken oder sogar eine vollständige Rückerstattung verlangen. Es gibt jedoch einige Regeln, die beachtet werden müssen, damit die Beschwerde erfolgreich ist. Die Rechtsanwaltskanzlei Schumacher und Partner hat in den letzten Jahren rund 20.000 Beschwerden bearbeitet und die wichtigsten Empfehlungen zusammengefasst.

Gerade bei Pauschalreisen müssen Reisende vor Ort aktiv werden, um einen Anspruch geltend zu machen. Wenn ein Problem festgestellt wird, wird dringend empfohlen, sich umgehend an die „Reiseleitung vor Ort“ zu wenden, damit das Problem so schnell wie möglich behoben werden kann. Dieser Kontakt muss auf den Reiseunterlagen stehen. Dies sollte schriftlich erfolgen, damit es dokumentiert ist.

Mängelbeseitigung verlangen
„Die Mängelbeseitigung muss in diesem Fall ausdrücklich verlangt werden“, erklärt Volker Henn-Anschütz, Seniorpartner der Kanzlei. Es ist vorteilhaft, Fristen für Organisatoren festzulegen. Einer Fristsetzung bedarf es nur, wenn das Reisebüro nicht unverzüglich Abhilfe schaffen kann. Wer beispielsweise seinen Flug verpasst, weil der Bus Verspätung hat, kann ohne Fristsetzung ein Taxi zum Flughafen nehmen.

Nach Ablauf der Frist und ohne Beseitigung des Mangels durch das Reisebüro kann der Reisende vom Reiseveranstalter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Kann der Mangel nicht behoben werden, hat der Reiseveranstalter eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen. Außerdem muss er den Reisepreis mindern, wenn die Ersatzleistung nicht mindestens gleichwertig ist.

Kürzung verlangen
„Wichtiger Hinweis: Ansprüche müssen beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden, nicht beim Reisebüro oder bei der Vermittlungsplattform“, sagt Henn-Anschütz. Reisende sollten eine Reisepreisminderung verlangen und die aufgetretenen Reisemängel so genau wie möglich beschreiben. Hier ist es wichtig, Beweismittel zu sichern. Was besonders im Streitfall hilfreich ist: Fotos oder auch Videos (bei Lärmbelästigung) des Mangels, schriftliche Bestätigung der Airline bei Flugverspätungen, Zeugen, die das Problem bestätigen können. Briefe sind per Einwurfeinschreiben an den Vertragspartner zu senden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Schumacher und Partner (https://schumacherundpartner.de/), ein Legal-Tech-Experte im Bereich Reiserecht, kann in solchen Fällen eine optimale Beratung anbieten. Mit Hilfe von IT-Prozessen werden diese Fälle unterstützt und zügig behandelt. So lohnt sich eine rechtliche Durchsetzung von Reisepreisminderungsansprüchen auch bei geringeren Beträgen.

Schumacher & Partner ist eine national und international operierende Rechtsanwaltskanzlei mit sieben Standorten im gesamten Bundesgebiet und Kooperationspartnern im In- und Ausland. Hauptsitz der Sozietät ist Düsseldorf. Aktuell arbeiten 120 Personen bei Schumacher & Partner. Neben der juristischen Beratung steht immer die wirtschaftlich sinnvolle Lösung im Vordergrund. Schumacher & Partner berät Personen und Unternehmen in allen relevanten Rechtsgebieten deutschlandweit.

Firmenkontakt
Schumacher & Partner Düsseldorf PartG mbB
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