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Elternunterhalt: Kinder haften für ihre Eltern…

Immer häufiger zahlen Kinder für Ihre pflegebedürftigen Eltern

Elternunterhalt: Kinder haften für ihre Eltern...

Vorausschauen – mit Vollmachten und Verfügungen

Regelmäßig fällen Gerichte Urteile zum Thema Elternunterhalt. Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt stetig. Aktuell sind es rund 2,5 Millionen, 2030 sollen es bereits 3,4 Millionen sein.(1) Kinder werden immer häufiger zur Kasse „gebeten“, weil die Pflegeversicherung nicht ausreicht und sonst nicht vorgesorgt ist.

Nicht jeder ist sich über die Rechtslage zu Elternunterhalt und ihre Folgen im Klaren. Das zeigen zwei jüngere Urteile des Bundesgerichtshofes. In einen Fall muss ein Sohn auch nach jahrzehntelangem Nichtkontakt für seinen Vater zahlen (Februar 2014, BGH, AZ XII ZB 607-12), im anderen Fall (AZ XII ZB 236-14, April 2015) zahlt für eine Tochter für ihre Mutter, obwohl sie kein eigenes Einkommen hat.

Elternunterhalt auch ohne eigenes Einkommen

„Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig“, so steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 1618a). „Was viele nicht wissen, unterhaltspflichtig sind nicht nur Kinder, sondern auch Enkel, beispielsweise, wenn Großeltern Pflege nicht zahlen können und die eigenen Eltern, also die Kinder der Großeltern, nicht herangezogen werden können oder nicht mehr leben“, so Domenico Anic, Testamentsvollstrecker und JURA DIREKT Geschäftsführer, bundesweiter Dienstleister für rechtliche Vorsorge. „In der Regel trifft es jedoch die Kinder, zudem Sozialämter nicht auf Enkel zugreifen können, sondern nur die Großeltern selbst. Die Sozialämter sind es, die zunehmend im Nachhinein Geld für Pflegekosten zurückfordern.“

Elternunterhalt: was ist anrechenbares Vermögen?

So trifft es auch Johanna R. (Name geändert). Seit der Geburt der Kinder ist sie Hausfrau und Mutter. Ihr ehemals gut verdienender Mann bezieht seit Mai 2009 eine Schwerbehindertenrente. Als ihre Mutter ins Pflegeheim kommt, übernimmt das Sozialamt die Kosten für drei Jahre. Nach dem Tod der Mutter fordert das Amt die Kosten zurück und verklagt Johanna R. auf Elternunterhalt. Der Streit landet in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof. Dieser gibt dem Sozialamt Recht. Johanna R. soll über 7.200 Euro zahlen, obwohl sie nicht berufstätig ist, also kein Einkommen hat. Sie verfügt laut Gericht aber über Vermögen. Der geforderte Betrag ergibt sich aus ermitteltem Vermögen abzüglich Schonvermögen (Freibeträge z.B. eigengenutzte Immobilie, Rücklagen: Altersvorsorge, Sanierung, Auto, etc.), sogenanntem Notgroschen (z.B. 10.000 Euro, alleinstehend, kinderlos) und anderen abziehbaren Vermögensteilen sowie einer komplexen Berechnung.

In der Urteilsbegründung heißt es unter anderen, der Tochter sei „als Alleineigentümerin des selbst bewohnten Einfamilienhauses die ersparte Miete als Einkommen anzurechnen.“ Die Leistungsfähigkeit zur Zhalubg von Elternunterhalt werde nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern auch durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, der der Unterhaltspflichtige aus dem Vermögen zieht. Dabei werden auch mögliche Erträge einbezogen, wie beispielsweise Zinsen, die er hätte erzielen können. Außerdem, so das Gericht, sei eine eigene Altersvorsorge von Johanna R. nicht abziehbar, denn sie sei Nutznießerin an der Altersvorsorge ihres Ehemannes.

Kaum Schlupflöcher Unterhaltspflicht

„Inwieweit eine Person gegenüber den Eltern zum Unterhalt herangezogen werden kann“, so JURA DIREKT Akademie-Leiter und Generationenberater (IHK) Jürgen Zirbik, „kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier sind Familien- und Vermögensituation individuell und qualifiziert zu betrachten und die Freibeträge zu berechnen. Jedenfalls führen jahrelange Kontaktlosigkeit durch ein Elternteil oder das Enterben nicht zum Verfall der Pflicht auf Elternunterhalt.“

Stand heute kann die Unterhaltspflicht dann entfallen, wenn eine schwere, strafrechtlich relevante Verfehlung vorliegt. Dazu gehören beispielsweise Veruntreuung von Geld und Vermögen, sexuelle Belästigungen, sexueller Missbrauch, Mord oder unberechtigte Strafanzeige.(2)

Im Normalfall wird die kompetente Unterstützung zu finanzieller und rechtlicher Vorsorge immer wichtiger. Lösungen für die Zukunft ist unter anderem der Finanzdienstleister, der über den Tellerrand hinausschaut und der Generationenberater (IHK). Kompetent in Fragen finanzieller und rechtlicher Vorsorge mit einem Expertennetzwerk für die Themen Vermögen, Absicherung, Pflege, Erbrecht und Steuern, Vollmachten und Verfügungen – für Privatleute und Selbständige.

Quellen:
(1)de.statista.com/themen/785/pflege-in-deutschland, 2015
(2)handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/urteil-zum-elternunterhalt-der-bgh-hat-verpasst-ein-signal-zu-setzen/9550916.html

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JURA DIREKT ist eine bundesweit tätige, spezialisierte Servicegesellschaft für rechtliche Vorsorge. Sie unterstützt Interessenten in der Zusammenarbeit mit kooperierenden Anwälten zu Vollmachten und Verfügungen (Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Sorgerechtsverfügung). Vorteile: Kostensicherheit und transparente Abläufe. Das Ergebnis: von Rechtsanwälten erstellte, geprüfte und verbindliche Dokumente sowie auf Wunsch ein dauerhafter Service, insbesondere mit sicherer Dokumentenaufbewahrung, Aktualisierung, Einarbeitung von Gesetzesänderungen und Notfall-Unterstützung, auch bei rechtlichen Herausforderungen.

Kontakt
JURA DIREKT GmbH
Jürgen Zirbik
Gutenstetterstraße 8e
90449 Nürnberg
0911 927850
j.zirbik@juradirekt.com
http://www.juradirekt.com

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