Die Finanzämter registrierten 5,9 Millionen Einsprüche gegen den Steuerbescheid im Jahr 2024. In 2,8 Millionen Fällen wurden Steuerbescheide nachträglich geändert. Das entspricht einer Erfolgsquote von 68 Prozent. Doch nicht immer unterlaufen dem Finanzamt Fehler. Doch auch Steuerzahlenden können Fehler passieren. Ob vergessene Rechnung, Zahlendreher oder Rechenfehler: Lassen sich Fehler nach Abgabe der Steuererklärung noch korrigieren? „Ja, das ist möglich. Für die Art der Korrektur sind der Bearbeitungsstand und die Frage entscheidend, wem der Fehler nutzt“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern.
Müssen Fehler korrigiert werden?
Viele glauben, spätestens wenn die Steuererklärung abgegeben ist, ist es zu spät. Dies ist ein Irrtum. Auch danach können Steuerpflichtige noch Korrekturen vornehmen. Steuerzahlende sind gemäß der Abgabenordnung sogar dazu verpflichtet, eine fehlende, unvollständige oder falsche Angabe zu melden, sobald diese bekannt wird. Diese Berichtigungspflicht trifft aber nur auf Fehler zu, die das Finanzamt benachteiligen. Wird diese Pflicht vernachlässigt, kann dies zur Annahme der Steuerhinterziehung und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Fehler zu Lasten von Steuerzahlenden müssen nicht richtiggestellt werden, da das Finanzamt hier der Profiteur ist. Dennoch besteht für Steuerpflichtige in bestimmten Fallkonstellationen ein Recht auf Korrektur. Die Möglichkeiten, selbstgemachte Fehler, die zum eigenen Nachteil wirken, nachträglich noch zu korrigieren, unterscheiden sich in Abhängigkeit von Zeitverlauf und Ursache.
Vor Versand des Steuerbescheids
Solange der Steuerbescheid noch nicht eingetroffen ist, ist es ganz einfach, an der Steuererklärung noch etwas zu verändern. Selbstersteller rufen die hinterlegte Steuererklärung in ihrem ELSTER-Portal auf, nehmen die gewünschten Änderungen vor und senden sie erneut an das Finanzamt ab.
Da Änderungen schriftlich mitgeteilt werden müssen, genügt alternativ auch ein formloser Brief oder eine elektronische „Sonstige Nachricht“ über das ELSTER-Portal. Wichtig sind die Angabe der Steueridentifikationsnummer, die Erläuterung des Änderungswunsches und das Hinzufügen entsprechender Belege. Damit sich der Postversand nicht mit dem Steuerbescheid überschneidet, ist es sinnvoll, beim Finanzamt anzurufen und die Änderung anzukündigen. Dann kann der Steuerfall bis zum Eintreffen der Korrektur auf Warteposition gesetzt werden.
Nach dem Erhalt des Steuerbescheids
Mit Eingang des Steuerbescheids gilt eine vierwöchige Änderungs- und Einspruchsfrist für Steuerzahlende. Bei einem Einspruch, der grundsätzlich begründet werden muss, wird der gesamte Steuerbescheid nachgeprüft. Somit kann eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden. Am schnellsten geht der Einspruch mit ELSTER. Dieser kann über das Portal abgesendet und eine Begründung nachgeliefert werden. Das macht Sinn, wenn Fehler mehrere Punkte betreffen oder eine weitreichende Auswirkung haben.
Soll nur ein einzelner Sachverhalt, beispielsweise aufgrund einer verspäteten Rechnung, geändert werden, ist ein Antrag auf schlichte Änderung vorzuziehen. In diesem Fall ist lediglich eine Verbesserung in dem einen Punkt möglich. Der Rest bleibt, wie er ist. Dieses Vorgehen ist empfehlenswert, wenn man nicht möchte, dass das Finanzamt den gesamten Bescheid prüft. Wird die Änderung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist bearbeitet, läuft die Einspruchsfrist dennoch ab.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist
Selbst wenn die vierwöchige Einspruchsfrist vorüber ist, können bestimmte Fehler zum eigenen Nachteil noch innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren gemeldet und korrigiert werden. Für die zur Abgabe Verpflichteten beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem man die Steuererklärung eingereicht hat. Wird die Erklärung 2025 beispielsweise im September 2026 ans Finanzamt gesendet, so beginnt die Festsetzungsfrist am 1. Januar 2027 und endet am 31. Dezember 2030. Gibt man sie freiwillig ab, beginnt sie schon im Folgejahr. Bei der Erklärung 2025 wäre das Zeitfenster somit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029 offen.
Eine Änderung des Steuerbescheids ist auch möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem Sachverhalt verspätet auftauchen. Hierbei handelt es sich um neue Belege, die zuvor noch nicht vorlagen, aber für den Steuerbescheid relevant sind. Die fehlenden Angaben oder Unterlagen dürfen jedoch nicht auf eigene Nachlässigkeit oder eigenes Verschulden zurückzuführen sein. Sind bei der Steuererklärung einfache Schreib- oder Rechenfehler passiert und werden diese erst später oder im Folgejahr bemerkt, ist das halb so schlimm. Sie werden vom Finanzamt nach einem kurzen Antrag korrigiert.
Steuerbescheid steht unter Vorbehalt
Eine andere Möglichkeit für Korrekturen innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ist ein Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Option steht ausschließlich zur Verfügung, wenn der Steuerfall durch das Finanzamt provisorisch und nicht abschließend geprüft wurde. Das erkennt man daran, wenn auf der ersten Seite des Steuerbescheids im Betreff „Dieser Steuerbescheid ergeht nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ steht. Der Steuerfall bleibt dadurch automatisch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist offen und kann innerhalb dieser Frist in jedem Punkt noch abgeändert werden.
Tipps, um Fehler zu vermeiden
Da kein allgemeiner Anspruch auf Korrektur nach dem Erlass des Bescheids existiert, ist es besser, Fehler zu vermeiden. Am besten ist es, die Steuererklärung in Ruhe und konzentriert zu erstellen. Unter Zeitdruck passieren nämlich besonders häufig Fehler. Zudem ist es sinnvoll, am Ende nochmals alle Beträge noch einmal sorgfältig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Damit keine Rechnung vergessen wird oder verloren geht, sollte sie unmittelbar nach dem Erhalt abgelegt werden. Dafür kann sie entweder in einem klassischen Ordner aufbewahrt oder abfotografiert und in einem digitalen Steuerordner gespeichert werden.
Auch die Hinweise zur Steuererklärung vom Finanzamt sollten unbedingt gelesen und befolgt werden. So lässt sich ein eigenes Verschulden vermeiden. Im Zweifelsfall schafft professionelle Hilfe Rechtssicherheit.
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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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