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Fristlose Kündigung eines Auszubildenden wegen beleidigender Statusnachrichten auf Facebook

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Christian Achtenberg zum Urteil des Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 3 Sa 644/12 – juris).

Allgemeines:

Heutzutage nutzt fast jeder Deutsche das Internet. Ganz beliebt sind bei uns Soziale Netzwerke wie Facebook. Weltweit nutzen etwa eine halbe Milliarde Menschen das Soziale Netzwerk, in Deutschland beträgt die Anzahl der User laut Zeit-Online 20 Millionen. Doch die ausgiebige Nutzung der Internetplattform ist nicht frei von Gefahren. Internetbenutzer geben ihre Daten immer bereitwilliger preis, ohne sich über die Konsequenzen im Klaren zu sein. Dies gilt sowohl für private Fotos und Videos als auch für aktuelle Statusnachrichten bei Facebook. Bei letzteren handelt es sich auch bei weitem nicht immer um freudige Bekundungen, vielmehr wird zuweilen auch ganz gerne mal geflucht was das Zeug hält. Allerdings sollte hier äußerst gut aufgepasst werden, da man sich in der vermeintlichen Anonymität des Internets damit schnell Ärger einhandeln kann. So erging es beispielsweise einem Auszubildenden im folgenden Fall.

Fall:

Die private Facebook-Seite eines Auszubildenden enthielt im Bereich „Arbeitgeber“ folgende Angaben:
„Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter; Leibeigener Bochum; daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen!“
Der Arbeitgeber zog daraufhin Konsequenzen und dem Auszubildenden wurde fristlos gekündigt. In erster Instanz gab das Arbeitsgericht Bochum der Kundigungsschutzklage des Auszubildenden statt. Die Begründung lautete: “ […] die Beschimpfungen über Facebook waren nicht persönlich gegen den Arbeitgeber gerichtet.“ (ArbG Bochum, Urteil vom 29. März 2012 – 3 Ca 1283/11 – juris)

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts:

Der Arbeitgeber gab sich mit der Entscheidung nicht zufrieden und legte Berufung ein. Diese hatte vor dem Landesarbeitsgericht Hamm dann auch Erfolg. Laut dem Gericht habe der Auszubildende den Arbeitgeber massiv beleidigt und somit seine Ehre verletzt. Das Landearbeitsgericht bezog sich im zweiten Teil auf die Feststellung des Arbeitsgerichts Bochum. Dieses hatte festgestellt, dass die Beleidigungen nicht persönlich gegen den Arbeitgeber gerichtet waren. Das sei laut dem Landesarbeitsgericht Hamm aber irrelevant, da die Facebook-Seite für jedermann zu lesen sei. Gerade deshalb müsse man damit rechnen, dass die Äußerungen auch vom Arbeitgeber gelesen werden könnten. Im Übrigen sei eine Abmahnung des Arbeitnehmers nicht notwendig gewesen, da durch die Veröffentlichung einer Beleidigung eine schwerere Verfehlung vorläge.

Beschreibt ein Auszubildender auf seiner Facebook-Seite seinen Arbeitgeber als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ und bezeichnet seine zu verrichtende Tätigkeit als „dämliche Scheiße“, stellt dies massiv ehrverletzende Äußerungen dar, die zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhaltnisses geeignet sind (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 10. Oktober 2012 – 3 Sa 644/12- juris).

Fachanwaltstipp für Nutzer von sozialen Netzwerken:

Auch wenn viele Personen sich im Internet anonym und sicher fühlen, ist das World Wide Web kein rechtsfreier Raum, in dem Beschimpfungen folgenlos bleiben. Auf Grundlage der Entscheidung des LAG Hamm wird deutlich, dass jeder eine rechtliche Verantwortung für seine gemachten Äußerungen trägt. Dabei stellen auch Internetplattformen wie Facebook keine Ausnahmen dar.

15.4.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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