Neuigkeiten Timeline

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 18, 2026

10 Jahre Yasmin Mohr Osteopathie Bensheim

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 17, 2026

IRIS begleitet Adaptive ML vom Seed-Investment zum Exit an Datadog

Computer, Information, Telekommunikation
Juli 17, 2026

AOC präsentiert: Gaming-Monitore CU34G4CA und CU34G4ZCA

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 17, 2026

Human Quality Capital: Wiesbadener Führungsexpertin erhält höchste Auszeichnung für Zukunftsansatz im KI-Zeitalter

Kunst, Kultur
Juli 17, 2026

Stadt Dachau – vielfältiges Kultur- und Freizeitprogramm lädt zum Entdecken ein

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 17, 2026

Buch Mitarbeiterbindung: Jetzt im Handel!

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 17, 2026

Cyberangriff auf Unternehmen und Selbständige: Soforthilfe durch Rechtsanwälte für Cyberkriminalität

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 17, 2026

Young Talents Day: Nachwuchsförderung in der Wiener Top-Hotellerie

Allgemein
Juli 17, 2026

Sieben Fragen vor jedem Online-Marketing-Vertrag

IT, NewMedia, Software
Juli 17, 2026

KI-Richtlinie für Unternehmen: Security Awareness Toolbox zukünftig mit kostenloser Vorlage

IT, NewMedia, Software
Juli 17, 2026

ISO 27001 Audit erneut bestanden: niteflite steht für geprüfte IT-Sicherheit

Immobilien
Juli 17, 2026

Hotel Sansibar: Hotel Green Ocean Zanzibar eröffnet nach umfassendem Design-Upgrade

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 17, 2026

Ein Jahr nach Gründung: Schweizer Nahrungsergänzungs-Startup Revitera liefert in 13 europäische Länder

Kunst, Kultur
Juli 17, 2026

Spannung, Abgründe und die Suche nach Gerechtigkeit

Hitze am Arbeitsplatz – Rechte der Arbeitnehmer & Pflichten für Arbeitgeber

Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen, und Franziska Dietz, wissenschaftliche Mitarbeiterin.

Wie sind Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz vor extremer Hitze geschützt? Welche Pflichten treffen Arbeitgeber?

Gesetzliche Grundlage:

Aus dem Gesetz ergibt sich zunächst nicht viel. Arbeitgeber müssen nach § 618 Abs. 1 BGB den Arbeitsplatz so ausgestalten, dass Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren geschützt sind. Konkrete Maßnahmen werden vom Gesetz aber nicht vorgegeben. Die entsprechende Vorschrift findet sich so auch im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) verlangen Schutz vor übermäßiger Sonneneinstrahlung in den Arbeitsräumen und sehen vor, dass die Lufttemperatur dort 26 Grad nicht überschreiten soll. Bei dauerhafter Lufttemperatur von über 35 Grad ist der Arbeitsraum nicht mehr zur Verrichtung der Arbeit geeignet.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus?

Das ArbSchG und die ArbStättV regeln als Vorschriften des öffentlichen Sicherheitsrechts das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und zuständiger Aufsichtsbehörde. Rechte des Arbeitnehmers, auf die er sich vor Gericht berufen könnte, ergeben sich daraus also nicht. Auch wenn dort gewisse Handlungspflichten für Arbeitgeber enthalten sind, wird bei einem Verstoß als Ordnungswidrigkeit lediglich ein Bußgeld fällig, das dem einzelnen Arbeitnehmer in der Hitze meist auch nicht viel hilft.

Auswege für Arbeitnehmer?

Ein Recht auf Hitzefrei hat der Arbeitnehmer nicht, er muss sich an die allgemeine Arbeitspflicht halten. Er riskiert eine Abmahnung oder sogar Kündigung, wenn er aufgrund der Hitze die Arbeitsleitung verweigert. Trotzdem kann man zu gewissen kreativen Maßnahmen greifen, um die Bedingungen etwas zu erleichtern. Sofern es die Natur des Arbeitsverhältnisses und ein etwaiger vorhandener Dresscode zulassen, kann der Arbeitnehmer leichte Kleidung wählen; er kann seine Füße kühlen, er kann feuchte Tücher um seine Beine wickeln, um sich abzukühlen, und ähnliches.

Was kann und muss der Arbeitgeber tun?

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich, wie beschrieben, nur dafür sorgen, dass die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes Gesundheitsgefahren für Arbeitnehmer entgegensteht. Jalousien und dergleichen eigenen sich dazu, die Sonneneinstrahlung abzumildern. Bei höheren Temperaturen sind stärkere technische Maßnahmen wie Luftduschen, Hitzeschutzkleidung und Ähnliches angezeigt. Der Arbeitgeber sollte aber auch die Motivation der Mitarbeiter im Blick haben: durch relativ kostengünstige Maßnahmen wie kühle Getränke, Ventilatoren, Anpassung der Arbeitszeit durch früheren Arbeitsbeginn, Lockerung des Dresscodes oder ähnliches, lassen sich die härtesten Hitzefolgen gut verkraften. Betriebliche Belange werden kaum beeinträchtigt, die Motivation der Mitarbeiter bleibt hoch oder steigt.

6.8.2015

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 27 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert