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Hochwasser-Katastrophe im Gastgewerbe: Wie man jetzt Kurzarbeitergeld beantragen kann

Hochwasser-Katastrophe im Gastgewerbe: Wie man jetzt Kurzarbeitergeld beantragen kann

Hochwasser-Katastrophe im Gastgewerbe: Wie man jetzt Kurzarbeitergeld beantragen kann

(Berlin, 05. Juni 2013) In Passau ging nichts mehr: Die Hotels und Restaurants in der Alstaadt mussten geschlossen werden – das Hochwasser hatte die Drei-Flüsse-Stadt fest im Griff. Der Verdienstausfall für die Mitarbeiter kann erheblich sein. Denn: Bis die Gastbetriebe nach den schweren Aufräumarbeiten wieder öffnen können, wird noch einige Zeit vergehen. Für die betroffenen Angestellten in Hotellerie und Gastronomie kann man Kurzarbeitergeld beantragen. Dies sollte rasch geschehen, rät der auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwalt Uwe Schlegel von ETL Adhoga ( http://www.etl-rechtsanwaelte.de/anwaelte/koeln/schlegel/ZGR0AmH2 ).

„Die Anträge stehen bei arbeitsamt.de zum Download zur Verfügung und sollten schnell mit den Grunddaten, wieviele Arbeitnehmer wie lange betroffen sind, ausgefüllt und bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden“, so Annette Hochheim, Fachanwältin für Sozialrecht bei ETL Adhoga ( http://www.etl-rechtsanwaelte.de/anwaelte/wittenberg/hochheim/ZGR1ZQNj ). Weitere Unterlagen können später nachgereicht werden. Schnelligkeit ist wichtig, da Fristen bei der Anmeldung von Kurzarbeitergeld zu beachten sind.

Kurzarbeitergeld kann beantragt werden, wenn
– mindestens ein angestellter Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt wird
– mindestens ein Drittel der Angestellten vom Arbeitsausfall betroffen sind
– die Betroffenen mindestens einen Verdienstausfall in Höhe von -10% zu verkraften haben.

Weitere Voraussetzungen sind:
– Überstunden müssen zuvor teilweise abgebaut werden
– Resturlaub muss genommen werden.

„Man muss nicht den gesamten Urlaub nehmen, d.h. solange weiterbezahlt werden“, weiß Frau Hochheim. Einige Tage Urlaub würden eingefordert, restliche (unbezahlte) Fehltage dann vom Kurtarbeitergeld abgedeckelt werden.

Das Kurzarbeitergeld umfasst 100% der Sozialversicherungsbeiträge und einen Teil des entgangenen Arbeitsentgeldes: 60% bei Arbeitnehmern ohne Kind, 67% bei Arbeitnehmern mit Kind.

Kurzarbeitergeld kann nur für angestellte Mitarbeiter mit Sozialversicherungspflicht beantragt werden. Für angestellte GmbH-Geschäftsführer (mit Soezialversicherungspflicht) ist dies auch möglich. Selbstständige wie zum Beispiel Mietköche gehen in der Regel leer aus. „Sie tragen das unternehmerische Risiko allein“, so Sozialrechtlerin Hochheim. Etwas anderes ergibt sich bei Verträgen, in der eine Mindeststundenzahl vereinbart ist. Diese Fälle sind einzeln zu prüfen.

Wichtig: Kurzarbeitergeld kann man in allen Fällen des „erheblichen Arbeitsausfalls aus wirtschaftlichen Gründen“ beantragen. Diese sind neben „unabwendbaren Ereignissen“ wie Hochwasser oder Sturmschäden auch behördliche erzwungene Betriebsschließungen, z.B. bei Umbauten für Brandschutz oder Grundreinigungen infolge von Hygienebeanstandungen.

Weitere Informationen zur Kurzarbeitergeld: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25992/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Arbeitslosigkeit-droht/Kurzarbeit/Kurzarbeit-Nav.html

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