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Kein Anspruch des Betriebsrates auf Vorlage von Abmahnungen

Kein Anspruch des Betriebsrates auf Vorlage von Abmahnungen

RA Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer AGAD

Der AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), wonach der Betriebsrat keinen Anspruch auf Vorlage von Abmahnungen und Informationen über beabsichtigte Abmahnungen habe. „Es ist schon erstaunlich, dass dieses Verfahren bis in die 3. Instanz geführt werden musste. Ersichtlich gibt es im Betriebsverfassungsgesetz keinen Anspruch des Betriebsrates auf Vorlage von Abmahnungen. Die Gerichte sollten die Betriebsräte allein auf die ihnen nach dem Gesetz zukommenden Aufgaben zurückführen und keinen „politischen Knicks“ machen,“ erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD.

Im dem vom BGA entschiedenen Fall (1 ABR 26/12) verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Übergabe von Kopien bereits erteilter Abmahnungen sowie die Vorlage beabsichtigter Abmahnungen vor Übergabe an den betreffenden Arbeitnehmer.

Zu begründen versuchte der Betriebsrat dieses Ansinnen mit nach seiner Meinung zu häufigen Abmahnungen, insbesondere wegen der Weigerung, Überstunden zu leisten, des Nichtbeachtens der Anweisung, nur bestimmte Toilettenräume aufzusuchen, sowie wegen Verstößen gegen Rauchverbote und das angeordnete Verbot von Radiohören im Betrieb.

Während die Vorinstanzen diesem Antrag noch stattgaben, wies das BAG dieses Ansinnen mit deutlichen Worten zurück. Der erste Senat vermisst bereits eine Aufgabe des Betriebsrats, wofür im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sei. Es sei keine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe des Betriebsrats ersichtlich, die die Vorlage aller Abmahnungsschreiben erforderlich machen könnte.

Der Betriebsrat habe lediglich ein Mitwirkungsrecht bei Kündigungen nach § 102 BetrVG. Der Ausspruch von Abmahnungen unterliege dagegen gerade nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

Sollten die vom Betriebsrat monierten Anweisungen hinsichtlich Toilettenräumen, Rauchverbot etc. der Mitbestimmung unterliegen, habe der Betriebsrat Möglichkeiten, zu diesen Themen die Mitbestimmung zu erzwingen. Ein Anspruch auf Vorlage von Abmahnungen ergebe sich daraus nicht.
Bildquelle:kein externes Copyright

Über den AGAD
Mit über 600 Mitgliedsunternehmen, die rund 40.000 Mitarbeiter beschäftigen, ist der AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. der größte Arbeitgeberverband der Branche im Ruhrgebiet. Der Verbandsbereich erstreckt sich von Duisburg über Mülheim, Essen, Oberhausen, Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm bis ins Sauerland.

Durch den hohen Spezialisierungsgrad seiner fünf Juristen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts verfügt der AGAD über eine sehr hohe Beratungskompetenz in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Als Tarifpartner für den Groß- und Außenhandel und die Dienstleister im Verbandsgebiet führt der AGAD Tarifverhandlungen für die Mitglieder der Tariffachgruppe und unterstützt seine Mitglieder beim Abschluss von Firmentarifverträgen. Das Service-Angebot reicht von Beratungsleistungen im Bereich des Beauftragtenwesens und des Datenschutzes über Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis hin zu aktuellen Umfragen, mit denen der AGAD interessante Standpunkte, Tendenzen und Stimmungen zu politischen und wirtschaftlichen Themen ermittelt. Darüber hinaus vertritt der AGAD die Mitgliederinteressen in der Öffentlichkeit und in der politischen Diskussion, sei es in den Kommunen, in Düsseldorf oder Berlin.

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