Neuigkeiten Timeline

Tourismus, Reisen
März 28, 2024

Reiseblogger Wolfgang Wurzer: Entdecken Sie ein grünes Erding

Immobilien
März 28, 2024

Stefan Gaetano Ala und das Konzept der APOLONIA Gruppe: Einblicke in erfolgreiches Unternehmertum

IT, NewMedia, Software
März 28, 2024

Passwortlose Zukunft: Realität oder Utopie?

Tourismus, Reisen
März 28, 2024

Veranstaltungstipp 21. April: Weilburger Frühlingsmarkt mit Autoschau und verkaufsoffenen Sonntag

Immobilien
März 28, 2024

Hotel Investments AG pachtet Stadthotels in Deutschland, Österreich und Schweiz

Allgemein
März 28, 2024

Digital PR: White Hat Linkbuilding mit BuzzLinks

Tourismus, Reisen
März 28, 2024

PM: Frühling an der Ostsee – die Oster-Arrangements im ATLANTIC Grand Hotel Travemünde

Logistik, Transport
März 28, 2024

KRAUSE auf der BUS2BUS in Berlin

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
März 28, 2024

Die volkswirtschaftliche Bedeutung von Fremdkapital: Eine historische Perspektive – wer bezahlte die Eroberung der Welt, von Stefan Elsterman

Politik, Recht, Gesellschaft
März 28, 2024

Eigene Altersvorsorge auf einen Blick

Medien, Kommunikation
März 28, 2024

Beratung bei Digitalisierung und digitaler Markterschließung

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
März 28, 2024

Unternehmensberatung Kraus & Partner ist ISO-zertifiziert

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
März 28, 2024

Betriebliche Krankenversicherung – Maßgeschneiderter Schutz für das Handwerk

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
März 28, 2024

Tait Communications bringt FREQUENTIS LifeX nach Nordamerika

Mietmangel: müssen Vermieter neben eigentlichem Mangel auch Mangelursachen beseitigen?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin, zum Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 26.10.2017 – 9 C 476/15.

Mietmangel: müssen Vermieter neben eigentlichem Mangel auch Mangelursachen beseitigen?

Fachanwalt Bredereck

Das Amtsgericht Bremen hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 9 C 476/15) entschieden, dass der Vermieter im Fall eines Mangels an der Mietsache nur den eigentlichen Mangel, nicht aber die Mangelursachen beseitigen muss. Worum ging es und wie ist die Entscheidung zu beurteilen?

Feuchtigkeit im Keller: Im konkreten Fall war der zur vermieteten Wohnung gehörige Keller mit Wasser vollgelaufen und hatte Feuchtigkeit verursacht. Nachdem die Vermieterin Modernisierungsarbeiten durchführen und die Außenwände hatte dämmen lassen, verlangte die Mieterin weiter Instandsetzung in der Weise, dass es zukünftig nicht mehr zu Wassereintritt kommen könnte. Dies lehnte die Vermieterin ab, mit ihrer Klage scheiterte die Mieterin nun auch vor dem Amtsgericht Bremen.

Beseitigung der Mangelursache: Entscheidende Frage war, ob die Vermieterin neben der Beseitigung des Mangels an sich (feuchter Keller), auch die Mangelursachen beseitigen musste, sodass ein zukünftiger Wassereinbruch verhindert wird. Dies hat das AG Bremen nun in seinem Urteil verneint, da die Vermieterin zumindest zeitweise vertragsgemäße Zustände wiederhergestellt hatte.

Das Amtsgericht Bremen: Der Vermieter schuldet primär lediglich die Beseitigung des eigentlichen Mangels und der Mangelfolgen. Die Mangelursache selbst muss er nicht beseitigen. Dies gilt zumindest dann, wenn zumindest vorübergehend vertragsgemäße Zustände wiederhergestellt werden (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 26.10.2017 – 9 C 476/15).

Drohende Mangelrealisierung als Mangel: Die Beurteilung dieser Entscheidung hängt maßgeblich damit zusammen, wie man den Begriff des Mangels versteht. Besteht ein Zustand, bei dem es jederzeit zur (erneuten) Realisierung eines konkreten Mangels kommen kann, lässt sich durchaus argumentieren, dass auch dies bereits einen Mangel der Mietsache darstellt. Ob der Mieter also wirklich nur die Beseitigung eines akuten Mangels vom Vermieter verlangen kann, erscheint zweifelhaft. Richtig ist, dass der Mieter dem Vermieter nicht vorschreiben darf, auf welche Weise dieser einen bestehenden Mangel beseitigt, es sei denn, es kommt nur eine konkrete Möglichkeit in Betracht. Die Beurteilung, ob auch die Beseitigung von Mangelursachen verlangt werden kann, schwankt dagegen durchaus auch in der Rechtsprechung in Abhängigkeit von dem jeweils konkreten Mangel, über den gestritten wird. Mieter sollten sich deshalb also darüber im Klaren sein, dass sie vor Gericht mit einem entsprechenden Begehren durchaus unterliegen können.

27.02.2018

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 18 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert