Neuigkeiten Timeline

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 17, 2026

Young Talents Day: Nachwuchsförderung in der Wiener Top-Hotellerie

Allgemein
Juli 17, 2026

Sieben Fragen vor jedem Online-Marketing-Vertrag

IT, NewMedia, Software
Juli 17, 2026

KI-Richtlinie für Unternehmen: Security Awareness Toolbox zukünftig mit kostenloser Vorlage

IT, NewMedia, Software
Juli 17, 2026

ISO 27001 Audit erneut bestanden: niteflite steht für geprüfte IT-Sicherheit

Immobilien
Juli 17, 2026

Hotel Sansibar: Hotel Green Ocean Zanzibar eröffnet nach umfassendem Design-Upgrade

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 17, 2026

Ein Jahr nach Gründung: Schweizer Nahrungsergänzungs-Startup Revitera liefert in 13 europäische Länder

Kunst, Kultur
Juli 17, 2026

Spannung, Abgründe und die Suche nach Gerechtigkeit

IT, NewMedia, Software
Juli 17, 2026

Neue Social Media API vereinfacht Multi-Network Publishing über einheitliche Schnittstelle

Politik, Recht, Gesellschaft
Juli 17, 2026

NETZWERKEN IST TOT. UND LINKEDIN WIRD UNS AUCH NICHT RETTEN.

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 17, 2026

Neues Institut für Vorsorge und Nachlassmanagement

Medien, Kommunikation
Juli 17, 2026

Online-PR im Sommer: Tipps für mehr Aufmerksamkeit in der nachrichtenarmen Zeit

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 17, 2026

Lesesommer: Wissen zum halben Preis

IT, NewMedia, Software
Juli 17, 2026

PROFI AG und Kommunale IT-Union treiben Digitalisierung der Kommunen voran

Computer, Information, Telekommunikation
Juli 17, 2026

BTN Solutions mit neuer Website und neuem Markenauftritt

Mietmangel: müssen Vermieter neben eigentlichem Mangel auch Mangelursachen beseitigen?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin, zum Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 26.10.2017 – 9 C 476/15.

Mietmangel: müssen Vermieter neben eigentlichem Mangel auch Mangelursachen beseitigen?

Fachanwalt Bredereck

Das Amtsgericht Bremen hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 9 C 476/15) entschieden, dass der Vermieter im Fall eines Mangels an der Mietsache nur den eigentlichen Mangel, nicht aber die Mangelursachen beseitigen muss. Worum ging es und wie ist die Entscheidung zu beurteilen?

Feuchtigkeit im Keller: Im konkreten Fall war der zur vermieteten Wohnung gehörige Keller mit Wasser vollgelaufen und hatte Feuchtigkeit verursacht. Nachdem die Vermieterin Modernisierungsarbeiten durchführen und die Außenwände hatte dämmen lassen, verlangte die Mieterin weiter Instandsetzung in der Weise, dass es zukünftig nicht mehr zu Wassereintritt kommen könnte. Dies lehnte die Vermieterin ab, mit ihrer Klage scheiterte die Mieterin nun auch vor dem Amtsgericht Bremen.

Beseitigung der Mangelursache: Entscheidende Frage war, ob die Vermieterin neben der Beseitigung des Mangels an sich (feuchter Keller), auch die Mangelursachen beseitigen musste, sodass ein zukünftiger Wassereinbruch verhindert wird. Dies hat das AG Bremen nun in seinem Urteil verneint, da die Vermieterin zumindest zeitweise vertragsgemäße Zustände wiederhergestellt hatte.

Das Amtsgericht Bremen: Der Vermieter schuldet primär lediglich die Beseitigung des eigentlichen Mangels und der Mangelfolgen. Die Mangelursache selbst muss er nicht beseitigen. Dies gilt zumindest dann, wenn zumindest vorübergehend vertragsgemäße Zustände wiederhergestellt werden (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 26.10.2017 – 9 C 476/15).

Drohende Mangelrealisierung als Mangel: Die Beurteilung dieser Entscheidung hängt maßgeblich damit zusammen, wie man den Begriff des Mangels versteht. Besteht ein Zustand, bei dem es jederzeit zur (erneuten) Realisierung eines konkreten Mangels kommen kann, lässt sich durchaus argumentieren, dass auch dies bereits einen Mangel der Mietsache darstellt. Ob der Mieter also wirklich nur die Beseitigung eines akuten Mangels vom Vermieter verlangen kann, erscheint zweifelhaft. Richtig ist, dass der Mieter dem Vermieter nicht vorschreiben darf, auf welche Weise dieser einen bestehenden Mangel beseitigt, es sei denn, es kommt nur eine konkrete Möglichkeit in Betracht. Die Beurteilung, ob auch die Beseitigung von Mangelursachen verlangt werden kann, schwankt dagegen durchaus auch in der Rechtsprechung in Abhängigkeit von dem jeweils konkreten Mangel, über den gestritten wird. Mieter sollten sich deshalb also darüber im Klaren sein, dass sie vor Gericht mit einem entsprechenden Begehren durchaus unterliegen können.

27.02.2018

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 39 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert