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Notbremse im Zug

ARAG Experten erklären, wann es erlaubt ist, im Zug die Notbremse zu ziehen

Ob roter Hebel oder gleichfarbiger Knopf – wer die Notbremse in einem Zug missbräuchlich zieht, macht sich unter Umständen strafbar. Diese Warnung macht Fahrgästen die Entscheidung vermutlich nicht leichter, die Notbremse zu betätigen – selbst wenn wirklich Gefahr im Verzug ist. Um Berührungsängste auszuräumen, erklären die ARAG Experten, in welchen Fällen ein Nothalt unbedingt eingeleitet werden sollte.

Notbremse ziehen erlaubt
Die wohl einfachste und unstrittigste Entscheidung zum Betätigen der Notbremse ist Feuer- oder Rauchentwicklung im Zug. Doch es gibt auch andere, weniger eindeutige Situationen, in denen der Zug unbedingt stoppen sollte, weil eine konkrete Gefährdung für den Bahnverkehr oder die Fahrgäste besteht. Ist beispielsweise an der Haltestelle ein Fahrgast in der Tür eingeklemmt, der beim Anfahren des Zuges mitgeschleift werden würde, ist ein Nothalt zwingend erforderlich. Auch wenn eine Entgleisung des Zuges drohen sollte, ist die Notwendigkeit einer Notbremsung keine Frage.

Notbremse ziehen verboten
Die Situation kennt vermutlich jeder, der häufiger Bahn, insbesondere im Stadtverkehr, fährt: Obwohl man den Halteknopf für die nächste Haltestelle gedrückt hat, fährt der Zugführer weiter. Das ist zwar ärgerlich, aber absolut kein Grund, die Notbremse zu ziehen. Ein anderer klassischer Fall ist die kurze – und mittlerweile fast überall verbotene – Zigarettenpause auf dem Bahnsteig während eines kurzen Halts. Der Zug fährt an und lässt die Rauchenden zurück. Fahrgäste, die hier die Notbremse betätigen, machen sich strafbar. Selbst, wenn es sich dabei um rauchende Eltern handelt, deren Kind im weiterfahrenden Zug zurückbleibt. Auch im umgekehrten Fall ist die Notbremse tabu: Der Zug fährt schon wieder los, obwohl noch nicht alle Passagiere ausgestiegen sind, die den Zug an der Haltestelle verlassen wollten. In all diesen Fällen besteht keine direkte Gefahr.

Darüber hinaus gibt es zwar eindeutige Notfälle, in denen aber das Betätigen der Notbremse trotzdem nicht sinnvoll ist. Erleidet einer der Fahrgäste beispielsweise einen Herzinfarkt, oder gibt es einen anderen medizinischen Notfall, könnte ein Halt auf schwer zugänglichen oder abgelegenen Streckenabschnitten fatale Folgen für den Betroffenen haben, weil die Rettungskräfte den Zug nur schwer erreichen. Sinnvoller ist hier der sofortige Kontakt zum Zugpersonal oder Fahrer.

Zuginterner Notruf
Auch wenn die Notbremse nicht betätigt werden darf, muss man im Notfall selbstverständlich helfen. Am besten, indem man über den Notruf, der in jedem Zug vorhanden ist, das Zugpersonal informiert. In Straßen- und U-Bahnen ohne Zugpersonal kann man über einen Notrufknopf, der in der Regel neben der Notbremse installiert ist, direkt mit dem Fahrer sprechen und ihm den Notfall melden. Er veranlasst dann alle weiteren Maßnahmen, indem er beispielsweise Rettungskräfte, Polizei oder Feuerwehr zum nächsten Bahnhof bestellt.

Strafe bei Missbrauch
Wer die Notbremse im Zug missbräuchlich betätigt, begeht nach Auskunft der ARAG Experten eine Straftat (§ 145 Strafgesetzbuch (StGB)) und muss mit einer Geldstrafe und im schlimmsten Fall sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Zudem kann auch das Verkehrsunternehmen eine Rechnung stellen. Laut Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn etwa sind in diesem Fall 200 Euro fällig.

Notbremsen wirkungslos?
Eine Notbremsung ist immer mit einem mehr oder weniger starken Ruck verbunden, der durch den Zug geht. Und der ist vor allem für Fahrgäste gefährlich, die keinen Sitzplatz haben, sondern stehen. Die Wirkung einer Notbremse ist aber abhängig davon, ob man in der Straßen-, U- oder Eisenbahn unterwegs ist. So löst das Ziehen der Notbremse in einem Fernzug nur in den ersten zehn Sekunden nach der Abfahrt von der Haltestelle ein sofortiges Bremsen aus, weil evtl. Reisende mitgeschleift werden. Bei voller Fahrt – und die kann bei manchen Zügen bis zu 300 km/h betragen – ist ein sofortiger Halt gar nicht möglich. Der Bremsweg dauert mehrere Kilometer und wäre ohnehin zu lang, um vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis zu stoppen. Daher bekommt der Zugführer bei einer ausgelösten Notbremse ein Signal und kann die Notbremse überbrücken. Mit dieser so genannten Notbremsüberbrückung soll unter anderem vermieden werden, dass der Zug beispielsweise in einem Tunnel hält, wo er für Rettungskräfte schwer erreichbar wäre.

Auch in Straßenbahnen ist die Notbremse nur ein Signalgeber für den Fahrer, der selber entscheidet, wann die beste Möglichkeit ist, die Bahn zu stoppen, ohne den Verkehr oder die Fahrgäste zu gefährden. In U-Bahnen verhält es sich während der Fahrt durch ein Tunnelrohr ähnlich: Die Notbremse hat nur die Funktion eines Notsignals für den Fahrer, der den Zug an der nächsten Haltestelle anhält. Wird die Notbremse in der Nähe einer Haltestelle gezogen, bremst die U-Bahn hingegen sofort.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Kontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211 963 25 60
brigitta.mehring@arag.de
http://WWW.arag.de

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