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OLG Thüringen: Irreführende Werbung durch Verwendung eines Herstellerlogos

OLG Thüringen: Irreführende Werbung durch Verwendung eines Herstellerlogos

OLG Thüringen: Irreführende Werbung durch Verwendung eines Herstellerlogos

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html
Wirbt ein Autohaus mit dem Logo eines Herstellers ohne Vertragshändler zu sein, kann dies eine für den Verbraucher irreführende Werbung und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Werbung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html) mit einem Marken-Logo ohne Vertragshändler zu sein, kann kritisch sein. Das musste auch ein Autohaus erfahren. Dieses war Vertragshändler für verschiedene Automarken. Darüber hinaus hatte es an der Fassade auch das nur farblich leicht abgewandelte Logo eines weiteren Autobauers angebracht. Für diese Marke war das Unternehmen allerdings kein Vertragshändler. Das Thüringer Oberlandesgericht sah darin mit Urteil vom 25. Mai 2016 die Grenze zur erlaubten zurückhaltenden Benutzung eines Markennamens überschritten und erkannte eine Irreführung des Verbrauchers (Az.: 2 U 514/15).

Konkret hatte das Autohaus an seiner Fassade und auf dem Briefbogen das Logo eines Autobauers verwendet ohne Vertragshändler für diese Marke gewesen zu sein. Das Logo war dabei nur farblich leicht abgewandelt worden. Unabhängig davon, ob hier ein Verstoß gegen das Markenrecht vorliege, klagte ein Verbraucherschutzverein auf Unterlassung, da die Verwendung dieses Logos eine Irreführung des Verbrauchers darstelle. In zweiter Instanz hatte die Klage Erfolg.

Das OLG Thüringen untersagte die Werbung. Durch die Verwendung des Logos werde dem Verbraucher suggeriert, das Autohaus sei ein Vertragshändler dieser Marke. Die leichten farblichen Abänderungen des Logos spielten für den durchschnittlichen Verbraucher dabei keine Rolle. Gerade weil das Autohaus Vertragshändler für verschiedene Autohersteller ist, habe sich dem Verbraucher der Eindruck aufgedrängt, dass dies auch in diesem Fall so sei.

Dass das Autohaus auch damit geworben habe, eine Spezialwerkstatt für diese Marke zu sein, sah das OLG hingegen unproblematisch. Daraus ziehe der Verbraucher nicht automatisch den Schluss, dass es sich um einen Vertragshändler handele. Vielmehr gehe er nur von Spezialkenntnissen bei dieser Marke aus, über die das Autohaus aber tatsächlich verfüge.

Werden bei der Werbung Regelungen nicht beachtet, kann es zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen. Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen können die Folge sein. Unternehmen können sich von im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwälten beraten lassen. Das gilt auch bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Forderungen.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Kontakt
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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http://www.grprainer.com/

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