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Pflichtteil – Wer bekommt wie viel?

Pflichtteil - Wer bekommt wie viel?

Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, zertifizierte Testamentsvollstreckerin

Essen, 13. März 2018****Das Pflichtteilsrecht ist in den §§ 2303 ff. BGB geregelt und kommt immer dann zum Tragen, wenn der Erblasser seine nahen Angehörigen durch eine Verfügung von Todes wegen von ihrer gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Durch das Pflichtteilsrecht sind dem Erblasser somit gesetzliche Schranken in Bezug auf sein Vermögen gesetzt. Dieser Pflichtteil unterliegt nicht seiner Dispositionsbefugnis. Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass pflichtteilsberechtigt dabei die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder), der Ehegatte/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die Eltern des Erblassers sind. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen die Geschwister, Großeltern und weiter entfernte Verwandte.

Wurde nun ein Pflichtteilsberechtigter von seiner gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, gilt es davon zunächst sowohl den kompletten Nachlasswert, als auch die eigene Erbquote – gemessen an der Anzahl weiterer gesetzlicher Erben – zu ermitteln. „Man muss somit ungeachtet der Anordnung in der Verfügung von Todes wegen zunächst ermitteln, wie die gesetzliche Erbfolge gem. §§ 1924 ff. BGB wäre. Diese so ermittelte Quote wird dann noch einmal halbiert, das Ergebnis stellt nun den eigenen Pflichtteilsanspruch dar“, erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel: Erblasser – Ehegattin – Kind1 – Kind2
Das Kind2 wird von der gesetzlichen Erbfolge in einem Testament ausgeschlossen.
Der komplette Nachlass des Erblassers beträgt 100.000,00 EUR.
Lag kein Ehevertrag zwischen den Ehegatten vor, geht man bei ihnen von einem Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus. Danach beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten die Hälfte der Erbschaft (ein Viertel gesetzlicher Erbteil und ein Viertel Zugewinnausgleich) = 50%.
Der gesetzliche Erbteil von jedem Kind würde grundsätzlich je 25% betragen.
Somit beträgt der Pflichtteil des ausgeschlossenen Kindes2 = 12,5 %, somit 12.500,00 EUR.

In diesem Zusammenhang sei lediglich kurz erwähnt, dass es auch Einzelfälle gibt, in denen sich der Pflichtteil nicht ohne weiteres berechnen lässt oder aber durch besondere Umstände einer Korrektur bedarf. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Erbfall diverse Vermögenswerte verschenkt und dadurch seinen Nachlass mindert. Hier würde je nach Einzelfall der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB greifen. Der Pflichtteilsberechtigte könnte dann verlangen, dass sein Pflichtteil aufgestockt wird.

Dadurch, dass das Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers garantieren soll, gibt es nur sehr wenige Fälle, wo es auch an einem Pflichtteil fehlt, diese sind:

1.Gem. § 2346 BGB im Wege eines Erbverzichts durch erbrechtlichen Vertrag;
2.Gem. § 2349 BGB erstreckt sich der Verzicht auf Abkömmlinge, soweit nichts anderes vereinbart wurde;
3.Gem. § 2344 BGB durch Erklärung der Erbunwürdigkeit;
4.Gem. § 2333 BGB bei Entziehung des Pflichtteils in besonders gravierenden Fällen;
5.Ausschlagung der Erbschaft (es sei denn, Ausnahmen nach §§ 1371, 2306 oder 2307 BGB greifen).

Ferner weist Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz darauf hin, dass das Recht, den Pflichtteil zu verlangen, nicht ewig hält: „Es verjährt vielmehr gemäß § 2332 I BGB in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.“

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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