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Schutz von Arbeitnehmern mit Behinderung / Schwerbehinderung

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Schutz von Arbeitnehmern mit Behinderung / Schwerbehinderung

Arbeitsrecht

Besonderer gesetzlicher Schutz bestimmter Personengruppen

Manche Personengruppen genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Sinn und Zweck ist es dabei stets, eine Benachteiligung dieser Personen gegenüber anderen Arbeitnehmern zu verhindern. Eine solche Personengruppe stellen Arbeitnehmer mit einer Behinderung oder Schwerbehinderung dar.

Abstufung nach Grad der Behinderung

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Schwere einer Behinderung durch den sog. Grad der Behinderung (GdB) bestimmt wird. Dabei erfolgt eine Abstufung in Zehnerschritten auf einer Skala bis 100, beginnend mit einem Grad von 20. Der Grad wird durch eine ärztliche Untersuchung ermittelt.

Abgrenzung der Behinderung von Schwerbehinderung

Eine Schwerbehinderung besteht gem. § 2 SGB IX ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Liegt der Grad zwar nicht bei 50, aber wenigstens bei 30, kann der entsprechende Arbeitnehmer einem Schwerbehinderten zudem gleichgestellt werden. Dies hat z. B. zur Folge, dass er sich ebenso auf einen besonderen Kündigungsschutz nach § 85 SGB IX berufen kann. Demnach hat der Arbeitgeber vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen.

Schutz durch Antrag

Um den besonderen gesetzlich vorgesehenen Schutz als Schwerbehinderter beanspruchen zu können, ist ein Antrag beim zuständigen Amt zu stellen. Wie dieses zuständige Amt heißt, unterscheidet sich mitunter je nach Bundesland (z. B. Versorgungsamt, Amt für soziale Angelegenheiten, Amt für Soziales und Versorgung). In dem entsprechenden Verfahren ist dann insbesondere ein Fragebogen auszufüllen, das Amt holt die Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und entscheidet schließlich über den Antrag, speziell auch über den Grad der Behinderung, durch einen Verwaltungsakt. Gegen diese Entscheidung kann dann Widerspruch eingelegt und ggf. auch Klage eingereicht werden.

Bedeutung für Kündigungsschutzverfahren

Sollte es zu einer Klage und dann einem Verfahren in diesem Zusammenhang kommen, hat dies auch maßgebliche Auswirkungen auf ein etwaiges Kündigungsschutzverfahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der kündigende Arbeitgeber kann sich nie sicher sein, wie der Arbeitnehmer letztlich eingestuft wird und dementsprechend dann vor einer Kündigung geschützt ist. Ist also parallel zum Kündigungsschutzverfahren ungeklärt, ob der Arbeitnehmer als Schwerbehinderter einzustufen ist, tut der Arbeitgeber gut daran, sich möglichst frühzeitig, ggf. auch gegen Zahlung einer erhöhten Abfindung, mit dem Arbeitnehmer auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einigen. Arbeitnehmer wiederum können diesen Schwebezustand nutzen, um für sich möglichst günstige Konditionen auszuhandeln.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag?

Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zu den Themen Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck in unserer Kanzlei oder auf unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?

17.07.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

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