Neuigkeiten Timeline

Tourismus, Reisen
Oktober 23, 2026

Erleben Sie die besondere Atmosphäre direkt am Wasser – Wasser soweit das Auge reicht

Tourismus, Reisen
Oktober 23, 2026

Meeresblick Panorama Wohnung mit eigenem Strandzugang hier sitzen Sie in der ersten Reihe

Tourismus, Reisen
Oktober 23, 2026

Deichhaus herrlicher Wasserblick bis 6 Personen mit Sauna

Immobilien
Oktober 23, 2026

Baugrundstück am Meer nur noch 1 Baugrundstück

Vereine, Verbände
Oktober 23, 2026

Weiter auf Expansionskurs

Tourismus, Reisen
Oktober 23, 2026

Winterurlaub auf der Baar: Haus Mohnblume in Öfingen

Medizin, Gesundheit, Wellness
Oktober 23, 2026

Den Stress mit Füßen treten – das ist durchaus wörtlich gemeint!

IT, NewMedia, Software
Oktober 23, 2026

KI und Robotik im Wochentakt: dcyphr.® startet Freitags-Briefing und erweitert Workshop-Angebot

Wissenschaft, Forschung, Technik
Oktober 23, 2026

Arcanus Aerial Systems und NeuralDrones: Exlusive Partnerschaft zur Waldbranderkennung mit KI und Brandnachwache

Maschinenbau
Oktober 23, 2026

40 Jahre für die vernetzte Blechfertigung

Garten, Bauen, Wohnen
Oktober 23, 2026

Hainrich-Challenge: Einsparpotenziale entdecken und gewinnen

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Oktober 23, 2026

Frequentis leitet europäisches SESAR-Projekt zur Weiterentwicklung der nächsten Generation von Flugsicherungssystemen

Logistik, Transport
Oktober 23, 2026

Renna Taxi nach der Landung am Stuttgarter Flughafen

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Oktober 23, 2026

Bezugspreis des öffentlichen Angebots festgesetzt und vollständige Platzierung gesichert

Strafbarkeitsrisiken bei den Corona-Soforthilfezuschüssen

Strafbarkeitsrisiken bei den Corona-Soforthilfezuschüssen

Steuerberater Roland Franz

Essen – Derzeit treten vermehrt Fragen zu den Strafbarkeitsrisiken bei den Corona-Soforthilfezuschüssen auf. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass sich wegen Subventionsbetrugs und Insolvenzverschleppung strafbar machen kann, wer unberechtigt die staatlichen Zuschüsse in Anspruch nimmt. Das Dilemma entsteht, weil nach staatlichen Vorgaben schnell und unbürokratisch über die Anträge entschieden werden soll. Daraus folgt, dass die beim Antrag gemachten Angaben regelmäßig nicht materiell überprüft werden.

Das heißt aber nicht, dass diese nicht trotzdem richtig und vollständig sein müssen. „Zu beachten ist, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) zur Folge haben können. Zu beachten ist weiterhin, dass unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Antragstellung bereits ausreichen, um den Tatbestand des Subventionsbetrugs zu erfüllen. Später kann die Finanzverwaltung im Rahmen einer Prüfung – wenn auch in einem anderen Kontext – die Angaben als wahrheitswidrig erkennen und die Strafverfolgung auslösen. Als Antragsteller müssen Sie zudem versichern, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage sowie der Liquiditätsengpass eine Folge der Corona-Krise vom Frühjahr 2020 sind“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Schaden erst nach dem 11. März 2020 eingetreten ist. Vor März 2020 darf sich das Unternehmen demnach in keinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Daraus ergibt sich die weitere zentrale Frage, ob Unternehmen, die – auch ohne die Pandemie – insolvenzgefährdet sind, keine Corona-Soforthilfezuschüsse in Anspruch nehmen dürfen, ohne sich dem Risiko der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO) auszusetzen.

In diesem Zusammenhang lässt sich (derzeit) nur feststellen, dass – wenn bei Beantragung der Soforthilfen eine Insolvenzantragspflicht besteht – die Soforthilfen nicht abgerufen werden dürfen. „Wer trotz bereits eingetretener Insolvenzreife einen Antrag stellt, macht sich wegen Subventionsbetrugs strafbar. Aus dem Verweis auf die EU-Gruppenfreistellungsvereinbarung folgt, dass eine vor März 2020 eingetretene Insolvenzreife des Unternehmens die Antragsberechtigung ausschließt“, warnt Steuerberater Roland Franz. Zur Beurteilung der Strafbarkeitsrisiken bei den Corona-Soforthilfezuschüssen kommt es maßgeblich auf die Beurteilung der Insolvenzreife an. Steuerberater Roland Franz rät daher, sorgfältig zu prüfen, ob sich das eigene Unternehmen bereits vor März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, um das Strafbarkeitsrisiko eines unberechtigten Antrags zu vermeiden.

Ein weiteres Dilemma ergibt sich aus dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG). Mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung gibt es zwei Varianten:

1. § 1 COVInsAG setzt die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30. September 2020 aus, wenn die Insolvenzreife auf der Corona-Pandemie beruht – es sei denn, es besteht keine Aussicht darauf, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Dabei wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, die bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, sofern der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.

2. Daneben besteht die Gefahr einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung auch dann, wenn das Unternehmen bereits vor Antragstellung insolvenzreif war und mithilfe der Corona-Soforthilfezuschüsse versucht, den Betrieb zu sanieren. Die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung droht in diesem Fall aufgrund des zuvor beschriebenen Subventionsbetrugs sowie, wenn sich das Unternehmen bereits vor März 2020 in einer existenzbedrohenden Lage befand und ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Gerade der Umstand, dass die Soforthilfen schnell und unbürokratisch zur Verfügung stehen, kann dazu führen, dass nicht unerhebliche strafrechtliche Risiken drohen. Die zu Ermittlungen führenden Erkenntnisse können dabei auch erst später, zum Beispiel durch Prüfungen der Finanzverwaltung in einem ganz anderen Zusammenhang, vorliegen und bestätigen, dass der Antragsteller nicht zur Inanspruchnahme der Corona-Soforthilfezuschüsse berechtigt war.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de

(Visited 38 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert