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Studierende sollten an Steuererklärung denken

Studierende sollten an Steuererklärung denken

Steuererklärung für Studierende kann sich lohnen (Bildquelle: Valerii Honcharuk/stock.adobe.com)

Das Wintersemester an den Universitäten hat jetzt im Oktober begonnen. Die Studienzeit ist aufregend und anstrengend. Die wenigsten Studierenden denken an Steuern und es gibt viele andere Dinge, die Priorität haben. Aber wenn Studierende wüssten, dass sie Tausende Euro an Steuern einsparen könnten, wenn sie ab sofort Belege sammeln, dann würde das Thema Geld und Steuern ins Blickfeld rutschen. Dieser Steuervorteil steht allen Studierenden im Masterstudium oder während einer Promotion offen. Studierende im Bachelorstudium können ihn nur nutzen, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist. Das Steuersparpotenzial kann weitreichend sein, auch wenn Studierende zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Steuern zahlen.

Steuervorteile für Studierende

Der Sachverhalt klingt kompliziert, ist aber ganz einfach. Der Gesetzgeber formuliert, dass es sich bei dem Studium um die zweite Ausbildung handeln muss, damit Steuerboni gewährt werden. Ausgeschlossen sind somit im Grunde nur Studierende im Bachelorstudium, die direkt nach dem Abitur mit dem Studium beginnen. Denn hierbei handelt es sich um die erste Ausbildung. Liegt schon ein Berufsabschluss beispielsweise aufgrund einer betrieblichen Ausbildung vor, sieht die Sache anders aus. Es kann sich daher finanziell lohnen, nach dem Abitur einen berufsqualifizierenden Ausbildungsgang – wenn auch nur von kurzer Dauer – zu absolvieren.

Ein Masterstudium wird vom Gesetzgeber hingegen als Zweitausbildung angesehen, da der Bachelorabschluss als erste Ausbildung eingestuft wird. Für die Steuervorteile spielt es keine Rolle, ob an einer Universität, Fachhochschule oder Akademie studiert wird. Bedeutsam ist nur, dass Ausgaben vorliegen und für diese Belege gesammelt werden. Je mehr nachweisliche Ausgaben vorhanden sind, umso besser! Belege sind Nachweise in Form von Quittungen, Rechnungen, Bestätigungen oder eindeutig ausgewiesenen Abbuchungen vom Konto.

Was Studierende absetzen können

Heutzutage werden Tablets, Notebooks und Co. im Studium vorausgesetzt. Die gute Nachricht ist, dass die gesamte technische Ausstattung und Software abgesetzt werden können. Auch die Internetgebühren für die Nutzung werden akzeptiert. Fachbücher, Laborkittel, Schreibtischlampen und Arbeitsmaterialien können vollständig abgesetzt werden. Klar, ein Schreibblock, ein Stift und Druckerpapier kosten nicht die Welt, aber auch diese kleinen Ausgaben summieren sich über die Monate. Auch die Kopier- und Bindekosten für die Abgabe einer Studienarbeit können zu Buche schlagen.

Studien- und Prüfungsgebühren sind in Deutschland eine Ausnahme, doch werden von den Hochschulen regelmäßig Semesterbeiträge oder Immatrikulationsgebühren erhoben. Auch hier heißt es, die Belege für die Kosten aufzuheben. Neben verschiedenen digitalen Lösungen reicht in einfachsten Fall ein gewöhnlicher Schuhkarton aus, um diese Nachweise für die Steuer abzulegen. Pro Studienjahr bietet sich ein eigener Karton an, da sich die Steuererklärung immer auf ein Kalenderjahr bezieht. Vielleicht wurden in jenem Jahr verpflichtende Exkursionen oder Studienfahrten durchgeführt, die ebenfalls das Portemonnaie belastet haben.

Fahrtkosten gehören in die Steuererklärung

Weitere Ausgaben verursacht das Semester- oder Monatsticket für die öffentlichen Verkehrsmittel. Auch diese Kosten sind für die Steuer relevant. Wer täglich mit dem Auto zur Hochschule fährt, kann für die einfache Wegstrecke ein Kilometergeld, das Entfernungspauschale genannt wird, absetzen. Für Pkw-Fahrten zu Lerngemeinschaften zählen sogar der Hin- und Rückweg, da es sich um Reisekosten handelt. Als Nachweis für alle Fahrten bietet sich ein Art Fahrtenbuch an, in dem das Datum, die gefahrenen Kilometer und der Zweck als Nachweis festgehalten werden.

Für den Umzug an den Studienort kann eine Umzugspauschale in Höhe von 193 Euro geltend gemacht werden, ohne dass Einzelnachweise erforderlich sind. Diese gilt aber nur, wenn tatsächlich aus dem Elternhaus ausgezogen wird und man seinen Wohnsitz ummeldet. Geht es für ein Semester oder Jahr ins Ausland, kommen viele absetzbare Ausgaben, wie Reisekosten mit Verpflegungspauschalen, hinzu. Diese sind auch für Exkursionstage oder Praktika ansetzbar.

Steuerlast gleich oder später senken

Die Ausgaben von Studierenden in einer zweiten Ausbildung lassen sich als Werbungskosten absetzen. Alles, was man dafür tun muss, ist, für jedes Studienjahr freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Sollten neben dem Studium steuerpflichtige Einkünfte, beispielsweise durch einen Nebenjob oder durch Vermietung, vorhanden sein, könnte sich der Steuervorteil je nach Höhe der Einkünfte teilweise sofort bemerkbar machen. Dies ist der Fall, wenn die Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.096 Euro bei weitem übersteigen und eine hohe Steuerlast entstanden ist. BAföG und Unterhaltszahlungen zählen übrigens nicht zum steuerrelevanten Einkommen.

Stehen den Ausgaben keine zu versteuernden Einnahmen gegenüber, stellt das Finanzamt nach dem Einreichen der Steuererklärung einen Verlust fest. Dieser Verlust kann auf Antrag des Studierenden auf ein späteres Jahr irgendwann in der Zukunft vorgetragen werden. Das bedeutet, wenn eines Tages in der Zukunft der Beruf aufgenommen und der Job gut bezahlt wird, werden die Verluste der Studienjahre vom künftigen Einkommen abgezogen. Steuerrelevante Einkünfte während des Studiums mindern den Verlustabzug in der Zukunft, während Einkünfte aus einem Minijob sich darauf nicht auswirken.

Belege sammeln ist ein Muss

Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) rät Studierenden daher, während des Studiums die Steuererklärung im Auge zu behalten, um später ihre Steuern zu senken. Sind die Eltern z.B. Mitglieder im Lohnsteuerhilfeverein Lohi, wird die Steuererklärung für Studierende bis zu einer Einkommensgrenze kostenlos angefertigt. Eine freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend erstellt werden. Es ist also kein Nachteil, wenn Studierende bisher von diesem Steuervorteil nichts wussten. Allerdings werden Belege und Aufzeichnungen für die Erstellung aller rückwirkenden und zukünftigen Steuererklärungen benötigt.

www.lohi.de/steuertipps (http://www.lohi.de/steuertipps.html)

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

Firmenkontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Tobias Gerauer
Riesstr. 17
80992 München
089 278 131 78
www.lohi.de

Pressekontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Nicole Janisch
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 5040147
www.lohi.de

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