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TGI AG Investieren in Gold: FMA – Anordnung gegen die TGI AG – fachanwaltliche Vertretung – Rückabwicklung der Goldmodelle

Schadensersatzansprüche und Rückabwicklung

TGI AG Investieren in Gold: FMA - Anordnung gegen die TGI AG - fachanwaltliche Vertretung - Rückabwicklung der Goldmodelle

Hintergrund der FMA-Anordnung gegen die TGI AGMit der Anordnung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) steht ein Geschäftsmodell auf dem Prüfstand, das formal als Goldkauf präsentiert wird, wirtschaftlich aber wie eine verzinste Geldanlage funktionieren kann. Die FMA geht nach ihrer Mitteilung davon aus, dass die TGI AG mit den Produkten „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ faktisch ein Einlagengeschäft betreibt, ohne über die erforderliche aufsichtsrechtliche Bewilligung zu verfügen.Die Anordnung der FMA gegen Produkte der TGI AG zeigt, wie schmal der Grat zwischen vermeintlich sicherem Goldkauf und erlaubnispflichtiger Bankanlage sein kann. In vielen Fällen lassen sich vertragliche und weitere Ansprüche prüfen, etwa wegen fehlerhafter Beratung, irreführender Produktgestaltung oder Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben.Wenn Sie in Produkte der TGI AG oder vergleichbare Goldmodelle investiert haben, klären wir mit Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch die Erfolgsaussichten und sinnvollen nächsten Schritte. Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie, um Ihre Position bestmöglich absichern zu können und Ihre Risiken begrenzen zu lassen.Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht KSR sind wir seit über 20 Jahren auf die strategische Beratung und Vertretung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken im Vordergrund.Was bedeutet die FMA-Anordnung für Anleger?Für Anleger bedeutet die FMA-Anordnung zunächst, dass die betroffenen Produkte nicht mehr vertrieben oder öffentlich angeboten werden dürfen. Bestehende Verträge werden damit jedoch nicht automatisch nichtig oder aufgehoben. Wer aber noch auf die Lieferung von Gold wartet oder wer Verträge mit Bonus-, Zins- oder Rabattkomponenten abgeschlossen hat, muss damit rechnen, dass sich an der Abwicklung etwas ändert oder Verzögerungen auftreten. In solchen Konstellationen stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang zivilrechtliche Ansprüche auf Rückabwicklung oder Schadensersatz bestehen.Rückblick: TGI AG – Bafin untersagt das öffentliche Angebot von VermögensanlagenDie Finanzaufsicht Bafin hat der TGI AG am 18.04.2026 das öffentliche Angebot der Vermögensanlagen mit den Bezeichnungen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz untersagt. Es handelt sich um Anlagen, bei denen für die zeitweise Überlassung von Geld eine Verzinsung sowie die Herausgabe von Gold gewährt wird. Die TGI AG darf diese Vermögensanlagen nicht zum Erwerb in Deutschland anbieten. Die Untersagung ist aber sofort vollziehbar.Prospekthaftung bei Prospektfehlern oder Pflichtverstößen Prospektpflicht – VermAnlGVermögensanlagen dürfen im Regelfall nur angeboten werden, wenn zuvor ein Verkaufsprospekt erstellt und von der Bafin gebilligt wurde (§§ 6 bis 8 VermAnlG). Die Billigung bedeutet, dass die Bafin prüft, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält, ob er kohärent, verständlich und vollständig im rechtlichen Sinne strukturiert ist. Die Behörde kontrolliert aber ausdrücklich nicht, ob alle Angaben inhaltlich richtig sind oder ob die Anlage wirtschaftlich sinnvoll ist. Emittenten müssen im Prospekt klar darauf hinweisen, dass die Billigung keine inhaltliche Kontrolle oder Empfehlung darstellt. Wenn – wie bei der TGI AG – ein öffentliches Angebot ohne einen von der Bafin gebilligten Prospekt erfolgt, liegt ein Verstoß gegen das VermAnlG vor, der eine Untersagung des Angebots rechtfertigt und auch ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.Die Bafin überprüft nicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit oder Seriosität des Geschäftsmodells, sondern die Einhaltung formeller Anforderungen und die Verständlichkeit des Prospekts.Die Emittentin trägt die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospekts und der weiteren Anlegerinformationen. Nach § 20 VermAnlG haftet sie, wenn für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig sind. Der Anleger kann dann in der Regel die Rücknahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der üblichen Kosten verlangen oder den Ersatz des Kursdifferenzschadens, wenn er die Anlage bereits veräußert hat. Unabhängig von der speziellen Prospekthaftung kommen auch Ansprüche aus allgemeinem Zivilrecht in Betracht, etwa aus § 280 BGB in Verbindung mit einem Beratungsvertrag.Was bedeutet die Untersagung für betroffene Anleger?Die Untersagung nach § 18 VermAnlG richtet sich in erster Linie gegen das öffentliche Angebot, also gegen Werbung und Vertrieb der Vermögensanlagen. Für zukünftige Anleger bedeutet dies, dass die fraglichen Produkte nicht mehr rechtmäßig im deutschen Markt angeboten werden dürfen, solange die Untersagung gilt. Bereits bestehende Verträge werden durch eine solche aufsichtsrechtliche Maßnahme nicht automatisch unwirksam, sie bleiben zivilrechtlich grundsätzlich bestehen.Für Kapitalanleger, die bereits investiert haben, können sich aus Prospektverstößen oder anderen Pflichtverletzungen Schadensersatz- oder Rückabwicklungsansprüche ergeben, die im Einzelfall zu prüfen sind. Ein Vorgehen gegen Emittent, Vertriebsunternehmen oder Anlageberater kommt ebenfalls in Betracht.Vermittlerhaftung TGI AG bei FehlberatungNach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) muss der Vermittler insbesondere Informationen über die Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele des Kunden einholen und prüfen, ob die empfohlene Anlage für diesen Anleger geeignet ist.Ein Vermittler ist zur zutreffenden und umfassenden Aufklärung über die für den Anleger wesentlichen Umstände einer Geldanlage verpflichtet, also v. a. über die Risiken und die Funktionsweise der vorgestellten Anlage.Gerade bei komplexen Konstruktionen mit Goldkomponenten oder Nachrangabreden ist eine umfassende und dokumentierte Aufklärung unverzichtbar, um spätere Haftungsstreitigkeiten zu vermeiden.Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann, bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.Schadensersatzansprüche können entstehen, wenn Anlageberater und Vermittler diese Aufklärungspflicht verletzen, Risiken verschweigen oder verharmlosen. Zudem ist eine Aufklärung über die mangelnde Eignung dieser Anlagen als Altersvorsorge und die Nichtinformation über anfallende Provisionen ein Verstoß gegen die Beratungspflicht.Anleger könnten deshalb auch Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagevermittlung geltend machen, falls sie nicht angemessen über die Risiken aufgeklärt wurden.Unerlaubtes Einlagengeschäft: Haftung der VerantwortlichenDie Erbringung eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts ohne die erforderliche Erlaubnis stellt in vielen Rechtsordnungen nicht nur einen aufsichtsrechtlichen Verstoß, sondern auch einen Straftatbestand dar. In Deutschland ist dies in § 54 KWG geregelt; in Liechtenstein bestehen vergleichbare straf- und aufsichtsrechtliche Vorschriften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verstoß gegen solche Schutzgesetze die persönliche zivilrechtliche Haftung der handelnden Personen auslösen. Grundlage ist § 823 Abs. 2 BGB, der Schadenersatzansprüche gewährt, wenn jemand schuldhaft gegen ein Gesetz verstößt, das gerade den Schutz Dritter – hier der Anleger – bezweckt.Wenn Sie in Vermögensanlagen der TGI AG investiert habenDie Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht KSR vertritt bereits zahlreiche geschädigte Mandanten, die in die Edelmetalle investiert haben. Wir sind bestens vertraut mit den Argumenten der Gegenseite und der aktuellen Rechtsprechung und stehen Ihnen gerne für eine individuelle rechtliche Prüfung ihres Anliegens und Vertretung für betroffene Kapitalanleger und Investoren zur Verfügung.   In vielen Konstellationen spielt der zeitliche Ablauf eine zentrale Rolle, etwa im Hinblick auf Ausschluss- und Verjährungsfristen, sodass zügiges Handeln ratsam ist.Es ist wichtig, zeitnah zu handeln, da Schadensersatzansprüche verjähren können.Zusammenfassung wichtiger Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:- Zeichnungsscheine und Verträge- Produktinformationen- Prospekte- etwaige Korrespondenz mit der Gesellschaft- Zahlungsnachweise- Dokumentation, Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente- Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARBWir beraten und vertreten seit über 20 Jahren vermögende Privatpersonen, Investoren und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.Unsere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst strategische Beratung und Vertretung im Anlegerschutz, einschließlich der Klärung von Haftungsfragen bei Falschberatung sowie Unterstützung bei komplexen Finanztransaktionen und Investmentangelegenheiten, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen aller Art.KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und KapitalmarktrechtMain Donau ParkGutenstetter Str. 290449 NürnbergTelefon: 0911/760 731 10E-Mail: info@ksr-law.de#Produktinformationenfehlenanwaltksr#Prospekthaftunganwaltksr#ExpertenrückabwicklungTGIAGanwaltksr#TGIAGschadensersatzanwaltksr#TGIAGvermittlerhaftunganwaltksr#GoldkaufmitRabatt#VerstoßgegenProspektpflichtanwaltksr#FMAAnordnungLiechtensteinanwaltksr

Wir beraten und vertreten seit über 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.

Die Kanzlei KSR bietet spezialisierte Unterstützung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sowie des Kapitalanlage- und Kapitalmarktrechts, um Beweise zu sichern, Strafanträge korrekt zu stellen und Ihre Schadensersatzansprücheim Adhäsionsverfahren durchzusetzen.

Für Personen, denen vorgeworfen wird ein Kapitalanlagebetrug begangen zu haben, bieten wir eine ebenso kompetente wie engagierte Verteidigung an.

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir auf die Beratung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Vordergrund.

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Ina Reulein
Gutenstetter Str. 2
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Siegfried Reulein
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