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Überstunden – Die Rechte des Arbeitnehmers

Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Wann kann der Arbeitnehmer zusätzlichen Lohn für Überstunden verlangen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Arbeitnehmer seinen Anspruch vor Gericht durchsetzen kann?

Wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung Kündigungsschutzklage einreicht, wird oft auch über die Entlohnung von Überstunden gestritten. Wenn die Überstunden vom Chef angeordnet wurden oder wenn sie betrieblich notwendig waren, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

Um diesen Anspruch vor Gericht erfolgreich durchzusetzen, muss der Arbeitnehmer folgendes beachten: Es reicht in aller Regel nicht aus, dass der Arbeitnehmer einen Zettel vorliegt, auf dem er die Anzahl von Überstunden notiert hat. Wer seinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nur hierauf stützt, gerät vor Gericht regelmäßig in Schwierigkeiten.

Die Gerichte verlangen, dass der Arbeitnehmer darlegt und beweist, an welchem Tag, welche Anzahl von Überstunden durch den Chef angeordnet wurde. Hat der Chef die Überstunden nicht ausdrücklich angeordnet, muss der Arbeitnehmer genau darlegen, warum an bestimmten Tagen Überstunden notwendig waren. Der Arbeitnehmer muss auch plausibel darlegen, warum an einem bestimmten Tag genau die Anzahl von Überstunden für die Erledigung von Arbeitern notwendig waren und nicht etwa weniger.

Übersehen wird auch häufig, dass der Arbeitnehmer auch die normalen Arbeitsstunden einschließlich der jeweiligen Pausen darlegen muss.

Oft ist die erfolgreiche Geltendmachung von Überstundenvergütung auch wegen Ausschlussfristen (im Arbeitsvertrag oder in einschlägigen Tarifverträgen) auf wenige Monate rückwirkend begrenzt.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Während Sie die Überstunden ableisten, sollten Sie deshalb ein ausführliches Zeitjournal führen, wenn Sie sich die Möglichkeit vorbehalten wollen, einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung später vor Gericht durchzusetzen zu können. In der Zeit schon mal sollten sie Sie auch die üblichen Arbeitszeiten einschließlich der Pausen notieren. Lassen Sie sich das Zeitjournal möglichst von Ihrem Chef gegenzeichnen.

25.6.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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