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Umsatzsteuer und Anschaffungskosten § 9b Abs. 1 EStG

Wann gehört die Umsatzsteuer bei den Investitionen zu den Anschaffungskosten und wann nicht?

Umsatzsteuer und Anschaffungskosten § 9b Abs. 1 EStG

Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz

Essen, 25. Juli 2013****Ob die Umsatzsteuer bei den Investitionen des Mandanten zu den Anschaffungskosten zählt oder nicht, hängt davon ab, ob das angeschaffte Wirtschaftsgut für umsatzsteuerpflichtige oder für steuerfreie Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Im Folgenden hat Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert, fünf Fallkonstellationen dargestellt, die die Unterscheidungen deutlich machen:

Praxisbeispiel 1
Es werden ausschließlich umsatzsteuer-pflichtige Umsätze oder ausschließlich steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (z. B. steuerfreie Ausfuhrlieferungen) getätigt.
Beispiel: Anschaffung Maschine netto 100.000 EUR
zuzüglich Umsatzsteuer 19.000 EUR
steuerfreie Ausfuhrlieferungen 10.000 EUR
steuerpflichtige Umsätze 50.000 EUR

Steuerliche Folgen:
Der volle Vorsteuerabzug ist in Höhe von 19.000 EUR geltend zu machen, so dass die Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungskosten gehört (Anschaffungskosten insgesamt
100.000 EUR).

Praxisbeispiel 2

Es werden ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze getätigt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Beispiel: Anschaffung Maschine netto 100.000 EUR
zuzüglich Umsatzsteuer 19.000 EUR
Verkauf Grundstücke ohne Option zur Umsatzsteuerpflicht (§ 4 Nr. 9b UStG)

Steuerliche Folgen
Die ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 19.000 EUR ist nicht als Vorsteuer abziehbar und gehört deshalb in voller Höhe zu den Anschaffungskosten (Anschaffungskosten insgesamt 119.000 EUR).

Praxisbeispiel 3

Es werden auch Umsätze getätigt, die teilweise den Vorsteuerabzug ausschließen. Das neu angeschaffte Wirtschaftsgut wird hingegen ausschließlich für die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze verwendet.
Beispiel: Anschaffung Maschine netto 100.000 EUR
zuzüglich Umsatzsteuer 19.000 EUR

Steuerliche Folgen
Der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag ist als Vorsteuerabzug in Höhe von 19.000 EUR geltend zu machen, so dass die Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungskosten gehört. (Anschaffungskosten insgesamt 100.000 EUR).

Praxisbeispiel 4

Es werden Umsätze getätigt, die teilweise den Vorsteuerabzug ausschließen. Das neu erworbene Wirtschaftsgut wird ausschließlich für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Beispiel: Anschaffung Maschine netto 100.000 EUR
zuzüglich Umsatzsteuer 19.000 EUR
steuerfreie Vermietungsumsätze 1.000.000 EUR

Steuerliche Folgen
Die ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 19.000 EUR gehört zu den Anschaffungskosten (Anschaffungskosten insgesamt 119.000 EUR).

Praxisbeispiel 5

Es wird ein neues Wirtschaftsgut angeschafft, welches in Höhe von 20% im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen und die anderen 80% im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen genutzt wird.
Beispiel: Zur Außenreinigung eines Gebäudes kauft Unternehmer U eine Anlage für 36.000 EUR zuzüglich 6.840 EUR USt. Die Anlage wird in Höhe von 20% im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen genutzt, die anderen 80 % im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen.

Steuerliche Folgen
20% der ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von 1.368 EUR können nicht als Vorsteuer abgezogen werden und gehören damit zu den Anschaffungskosten (Anschaffungskosten insgesamt 37.368 EUR). Nur 80% der ausgewiesenen Umsatzsteuer (80% von
6.840 EUR = 5.472 EUR) können als Vorsteuer abgezogen werden.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 40 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Kontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de

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