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Verkehrsschilder: Liest du noch oder fährst du schon?

ARAG Experten im Schilderwald

Verkehrsschilder: Liest du noch oder fährst du schon?

ARAG Experten im Schilderwald

Verwirrter Fahrer durch verwirrende Schilder?
Das Klappschild, das auf der A7 eine temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 Stundenkilometern (km/h) anzeigte, hatte der Autofahrer womöglich nicht so schnell gesehen, da er mit knapp 150 km/h unterwegs war. Und genau diese Raserei bescherte ihm eine Geldbuße von 900 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot. Sein Einwand, die Beschilderung sei verwirrend, ließen die Richter nicht gelten. Vielmehr zweifelten sie sogar an seinen kognitiven Fähigkeiten, wenn er solche eindeutigen, verständlichen Schilder nicht lesen könne. Zudem stuften die Richter die Tat des Mannes von einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einem Vorsatzdelikt hoch. Das bedeutet, dass der Mann bewusst und absichtlich die Geschwindigkeitsbegrenzung ignorierte und somit die Verkehrssicherheit gefährdete. Die ARAG Experten geben zwar zu bedenken, dass es durchaus den einen oder anderen Schilderwald auf deutschen Straßen gibt, der Verkehrsteilnehmer verwirren könnte. Aber wenn man Schilder nicht versteht, ist es um so wichtiger, noch mehr Vorsicht walten zu lassen, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 2 Orbs 4/25).

Wildwuchs im Schilderwald
Wenn wild wachsende Büsche und Sträucher Verkehrsschilder verdecken, können Grundstückseigentümer, an deren Grundstück das zugewucherte Schild steht, verpflichtet werden, die Pflanzen zu stutzen. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, bei dem ein Verkehrsschild an einer öffentlichen Straße von Sträuchern eines benachbarten Grundstücks derart zugewachsen war, dass es nicht mehr zu erkennen war. Doch die Grundstückseigentümer fühlten sich nicht verpflichtet, der Aufforderung der Behörde nachzukommen, die Pflanzen zurückzuschneiden. Ihr Argument: Gemäß Straßenreinigungssatzung liegt keine Verschmutzung der Straße vor, wenn Büsche und Sträucher von einem Privatgrundstück in den öffentlichen Straßenraum hineinwachsen. Doch die Richter sahen das anders. Wird ein Verkehrsschild verdeckt, ist die Verkehrssicherheit gefährdet. Daher mussten die Grundstückseigentümer wohl oder übel zur Heckenschere greifen (Verwaltungsgericht Greifswald, Az.: 3 A 1417/20 HGW).

Auch sinnlose Verkehrsschilder müssen beachtet werden
Es gibt Verkehrsschilder, die Autofahrern sinnlos erscheinen mögen. Vor allem in Bereichen mit wenig Parkplätzen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch fragwürdige Schilder beachtet werden müssen. Ziviler Ungehorsam hilft in solchen Fällen nicht weiter. Das zeigt ein konkreter Fall, in dem ein Autofahrer vor einer als Feuerwehrzufahrt gekennzeichneten Fläche parkte. Er setzte sich über die Beschilderung hinweg, weil es gar keine Zufahrt gab. Und damit konnte auch ein Feuerwehreinsatz nicht behindert werden. Vielmehr waren die Hinweisschilder vom Bürgermeister aufgestellt worden, weil sich dort der Hinterausgang des örtlichen Kinos befindet und die Besucher beim Verlassen des Kinos nicht von abgestellten Fahrzeugen behindert werden sollten. Trotz dieser Willkür musste der Mann die Abschleppkosten von knapp 200 Euro zahlen, da die Richter betonten, dass es nicht Aufgabe der Autofahrer sei, zu entscheiden, ob ein Verbot durch ein Schild gerechtfertigt ist. Wer Verkehrsschilder für unberechtigt hält, müsse gesondert dagegen klagen. Solange die Schilder bestehen, sind sie bindend (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 14 K 2727/12).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/verkehrsrechtsschutz/verkehrsrecht-ratgeber/

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender,
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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