Neuigkeiten Timeline

Handel, Dienstleistungen
September 2, 2026

Vebego optimiert Reinigung für CSRD-Vorgaben

Maschinenbau
September 2, 2026

IMA Schelling Precision präsentiert xm 250 auf der ALUMINIUM 2026

Tourismus, Reisen
September 2, 2026

„Wir verstehen uns nicht nur als Hotel, sondern auch als Gastgeber auf La Gomera“

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 2, 2026

Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Position des BDS Rheinland-Pfalz & Saarland e.V. und der Allianz Hauptstadtbüro Mittelstand des BDS D

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 2, 2026

Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Position der Allianz Hauptstadtbüro Mittelstand des BDS Deutschland e.V.

Freizeit, Buntes, Vermischtes
September 2, 2026

Abzocke – Schnittlauch zum Silberpreis oder lieber geschenkt?

Tourismus, Reisen
September 2, 2026

Was macht eine wirklich gute Rundreise aus?

Allgemein
September 2, 2026

Warum Ihre Online-Sichtbarkeit heute auch über den Wert Ihres Handwerksbetriebs entscheidet

Familie, Kinder, Zuhause
September 2, 2026

In jeder fünften Beziehung ist „Ich liebe Dich“ selten geworden (Studie)

Politik, Recht, Gesellschaft
September 2, 2026

ARAG Recht schnell…

Garten, Bauen, Wohnen
September 2, 2026

Bis zu 100 Euro Cashback – Hansgrohe Jubiläumsaktion

Freizeit, Buntes, Vermischtes
September 2, 2026

Wenn der Sinn dort beginnt, wo der Verstand keine Antwort findet

Vereine, Verbände
September 2, 2026

Vorbeugen mit 20, gewinnen mit 80

Vereine, Verbände
September 2, 2026

Wer Bridge lernt, lernt eine neue Sprache

Verwirkung des Rechts zum Betriebsübergang

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 974/12 -. Ein Kommentar von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Verwirkung des Rechts zum Betriebsübergang. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 974/12 -. Ein Kommentar von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Arbeitnehmer können gegen einen geplanten Betriebsübergang Widerspruch einlegen. Dies muss innerhalb eines Monats schriftlich erfolgen. Der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses kann gegenüber dem neuen oder dem alten Arbeitgeber erklärt werden.

Der Fall:

Eine Catering-Firma übernahm eine Kantine, in der der Arbeitnehmer beschäftigt war. Er klagte zunächst gegen den Erwerber auf Feststellung, dass mit diesem ein Arbeitsverhältnis bestehe, da das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB auf ihn übergegangen sei. Im Prozess kam man letztendlich überein, dass kein Betriebsübergang stattgefunden habe und dementsprechend auch kein Arbeitsverhältnis bestand. Der Erwerber verpflichtete sich zu einer Zahlung von 45.000,00 Euro an den Arbeitnehmer.

Der Arbeitnehmer ging jedoch noch weiter und widersprach dem Betriebsübergang und verklagte nun den alten Arbeitgeber auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses sowie Annahmeverzugslohn.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass der Kläger sein Recht zum Widerspruch gegenüber der Beklagten verwirkt habe. Das Bundesarbeitsgericht stimmte mit dieser Ansicht überein und erklärte, dass der Arbeitnehmer sein Recht auf Widerspruch jedenfalls dann verwirkt, wenn der Betriebsübergang gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend gemacht wird und tatsächlich ein Betriebsübergang stattgefunden hat.

Das Bundesarbeitsgericht äußerte sich folgendermaßen: Nach einer vergleichsweisen Einigung mit dem Betriebserwerber, durch welche der Bestand des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, geht ein rechtsgestaltender Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines „bereinigten“ Arbeitsverhältnisses ins Leere.

Bewertung:

Den Arbeitnehmer zweimal abkassieren zu lassen, erscheint nicht gerechtfertigt. Jedoch äußerte sich das Bundesarbeitsgericht nicht dazu, wie die Sachlage zu bewerten gewesen wäre, wenn kein Betriebsübergang stattgefunden hätte. Die Argumentation, die aus der Pressemitteilung hervorgeht, dürfte dann nicht ausreichen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Der Widerspruch des Arbeitnehmers, der hier vermutlich verspätet erklärt wurde, war sicherlich nur deshalb möglich, weil der Arbeitgeber nicht in zutreffender bzw. ausreichender Art und Weise über den Betriebsübergang informierte. In diesem Fall läuft die Frist über einen Monat des § 613a Abs. 6 BGB nicht. Dementsprechend sollte die Information über den Betriebsübergang sehr sorgfältig formuliert werden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Widerspricht man dem Betriebsübergang, sollte dies gut überlegt sein. Man riskiert eine betriebsbedingte Kündigung, wenn man widerspricht obwohl bei dem alten Arbeitgeber keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. Wer nicht widerspricht, obwohl er bei dem alten Arbeitgeber noch Arbeitsmöglichkeiten hätte, riskiert bei dem neuen Arbeitgeber später Probleme zu bekommen. Wie die vorstehende Entscheidung zeigt, ist eine Entscheidung über die Vorgehensweise unter Umständen weitreichend, da eine spätere, alternative Vorgehensweise möglicherweise wegen der Verwirkung ausgeschlossen ist.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 974/12 –

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 4. Juli 2012 – 6 Sa 83/12 –

22.10.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 19 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert