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Was Sie zu Ihrer Garage wissen sollten

ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet wichtige Fragen zur Nutzung

Die Garage: Ein beliebter Lagerplatz für Leergut, Gartenmöbel, Umzugskisten, Fahrräder und einiges mehr. Manchmal passt auch noch ein Auto rein. Auch wird sie gerne als Werkstatt, Fitnessraum oder Ausweichquartier genutzt. Was viele nicht wissen: Einiges davon ist verboten und kann richtig teuer werden. Geregelt wird dies in der Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer. Viele Länder haben sogar eine eigene Garagenverordnung. Damit Sie in keine rechtliche Falle tappen, hat unser ARAG Experte Tobias Klingelhöfer interessante Fakten und Urteile zur Garage zusammengetragen.

Welche Nutzung ist erlaubt?
Tobias Klingelhöfer: Mit einer Garage darf man nicht einfach machen, was man will. Vor allem darf man sie nicht zweckentfremden, wie es juristisch formuliert heißt. Wer also etwa seine Hobbywerkstatt dort einrichtet oder seine Gartenmöbel aufbewahrt, handelt streng genommen rechtswidrig. Ein Fahrrad in der Garage ist in der Regel erlaubt, so lange es am Rand abgestellt wird und den Fahrer nicht an einer problemlosen Ein- und Ausfahrt hindert. Ebenfalls gestattet sind alle Gegenstände, die im direkten Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, wie etwa Wagenheber, Radkreuzschlüssel, Lackreiniger oder auch Reifen. Eine Pflicht, sein Auto dort abzustellen, besteht wiederum nicht.

Darf das abgemeldete Cabrio in der Garage überwintern?
Tobias Klingelhöfer: Garagen dienen vorrangig der Unterbringung eines Fahrzeugs sowie seines Zubehörs – so lautet die Vorschrift, die die Entlastung des öffentlichen Straßenraums zum Ziel hat. Deshalb darf eigentlich auch nur ein fahrbereites, aber nicht etwa ein stillgelegtes oder nur saisonal genutztes Fahrzeug in die Garage. Und erst recht keine anderen Gegenstände oder Möbel. Wer das missachtet, könnte zumindest theoretisch Probleme mit den Behörden bekommen.

Wie viel Benzin darf in der Garage gelagert werden?
Tobias Klingelhöfer: Kraftstoffreserven von bis zu 200 Liter Diesel und bis zu 20 Liter Benzin sind in Kleingaragen erlaubt. Voraussetzung ist, dass der Kraftstoff in dicht verschlossenen und bruchsicheren Behältern aufbewahrt wird. In Mittel- oder Großgaragen ist die Lagerung von mehr als unerheblichen Mengen von Kraftstoffen außerhalb des Fahrzeuges jedoch gänzlich verboten.

Sind Lacke und Farben in der Garage erlaubt?
Tobias Klingelhöfer: Aus Brandschutzgründen ist es nicht erlaubt, Farbeimer und Lackreste in Garagen aufzubewahren.

Darf man sein Elektroauto in der Garage mit Strom betanken?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich dürfen Besitzer von Elektrofahrzeugen ihre Autos überall abstellen, um sie zu laden. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die das Laden verbietet – aber auch keine, die es ausdrücklich erlaubt. Darum sollten Autofahrer, die ihren Wagen in der Garage parken und laden wollen, vorher einen Elektriker konsultieren. Der weiß, ob die Leitungen für das Aufladen von Elektroautos ausgelegt sind. In einer gemeinschaftlich genutzten Tiefgarage muss natürlich gewährleistet sein, dass die vorgesehene Leitung einen eigenen Zähler hat – sonst werden die Kosten für den „getankten“ Strom auf sämtliche Mieter umgelegt. Dazu passt der Fall eines Wohnungseigentümers, der die Eigentümergemeinschaft verpflichten wollte, ihm eine Leitung und eine Ladestation in der Tiefgarage zu bewilligen. Laut Landgericht München hatte er keinen Anspruch darauf (Az.: 36 S 2041/15).

Was passiert, wenn man sich nicht an die Bestimmungen hält?
Tobias Klingelhöfer: Die Gefahr von rechtlichen Folgen ist gering, da zumindest in Einzelgaragen nur in Einzelfällen geprüft wird. Wenn es aber passiert, kann die zuständige Bauaufsicht eine Anordnung erlassen, die gelagerten Gegenstände zu entfernen. Wer sich dagegen erfolglos wehrt, muss die Verfahrenskosten tragen – und das kann teuer werden. In einem konkreten Fall musste ein Mann aus Offenbach seine Garage entrümpeln. Dazu hatte ihn die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Offenbach aufgefordert, weil er die Garage mit Möbeln, Kartons und Fahrrädern zugestellt hatte. Der Offenbacher klagte vor Gericht, die Klage wurde jedoch abgewiesen. Denn ist eine Garage für ein Wohnhaus vorgeschrieben, um Parkraum zu schaffen, darf sie laut Gericht nicht zweckentfremdet werden. Sie muss zumindest noch genügend Platz für ein Auto bieten (Verwaltungsgericht Darmstadt, Az.: 3 K 48/12.DA).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

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