Neuigkeiten Timeline

Bildung, Karriere, Schulungen
Oktober 21, 2026

Dein Business darf zu deinem Leben passen

Essen, Trinken
Oktober 20, 2026

Zwei Abende, die in Erinnerung bleiben – Schleswig-Holstein Gourmet Festival zu Gast in der Namine Witt

Elektro, Elektronik
Oktober 20, 2026

Schukat auf der electronica: Halle C6, Stand 550

Elektro, Elektronik
Oktober 20, 2026

Pelnox erweitert das Angebot an Ag/AgCl-Leitpasten und Elektrodenfolien für medizinische Elektroden und Biosen

Allgemein
Oktober 20, 2026

Erste Messe mit kleinem Budget: RETIO veröffentlicht Checkliste für mobile Messestände

Bildung, Karriere, Schulungen
Oktober 20, 2026

Hör auf zu jammern und geh all in

Bildung, Karriere, Schulungen
Oktober 20, 2026

Lass dich niemals von deinem Plan abbringen

IT, NewMedia, Software
Oktober 20, 2026

Gemeinsam die Zukunft des Fachhandels gestalten

IT, NewMedia, Software
Oktober 20, 2026

Flexera baut Plattform für KI-Kostenmanagement aus und erweitert Ökosystem

IT, NewMedia, Software
Oktober 20, 2026

KI-Infrastruktur-Monitoring: warum ein KI-Stack nur so stark ist wie die Infrastruktur darunter

Wissenschaft, Forschung, Technik
Oktober 20, 2026

Von KI-Agenten bis zur intelligenten Produktion: AICon Industry Mannheim stellt Konferenzprogramm vor

Garten, Bauen, Wohnen
Oktober 20, 2026

Garage: Doppelt interessant für Einbrecher

Politik, Recht, Gesellschaft
Oktober 20, 2026

Noosha Aubel: Führungsversagen statt Neuanfang – ist Potsdams Oberbürgermeisterin ihrem Amt gewachsen?

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Oktober 20, 2026

German Tech Holding prüft klare Trennung von bestehendem Vermögen und künftigem Life-Sciences-/BioTech-Geschäft in 2027

Weiterverkauf von Gebrauchtsoftware

EuGH stellt klar: Softwarehersteller können sich dem Weiterverkauf von Nutzungslizenzen für heruntergeladene Software nicht widersetzen.

Düsseldorf, 13.11.2012 Computersoftware wird durch Nutzung nicht schlechter. Deshalb ist der Handel mit gebrauchten Programmen für Anbieter und Käufer grundsätzlich ein interessantes Geschäft. Denn gerade kleineren Firmen ist die Anschaffung ihrer Unternehmenssoftware direkt vom Hersteller oft zu teuer. Allerdings hatte die Sache bislang einen rechtlichen Haken: Anders als bei einer Programmkopie, die der Hersteller auf einem Datenträger verkauft, war bei Software, die von dessen Internetseite heruntergeladen werden muss, nicht klar, ob die Lizenz überhaupt abgetreten werden durfte. Dementsprechend schlossen die Lizenzverträge der Hersteller eine Abtretung des Nutzungsrechts oft aus. Diese Rechtsunsicherheit hat der EuGH jetzt in einem Grundsatzurteil ausgeräumt. Fazit der Entscheidung: Die Softwarehersteller können sich dem Weiterverkauf von Nutzungslizenzen für heruntergeladene Software nicht widersetzen. ARAG Experten erläutern den Sachverhalt.

Geklagt hatte ein amerikanischer Softwarehersteller, der u.a. so genannte „Client-Server-Software“ entwickelt und vertreibt. Dessen Lizenzverträge sehen vor, dass der Kunde ein unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht an der heruntergeladenen Software erwirbt – und zwar nur für seine internen Geschäftszwecke. Daneben gibt es einen Software-Pflegevertrag, der den Download von Updates und Programmen zur Fehlerbehebungen von der Anbieter-Webseite erlaubt. Die beklagte Firma handelt u.a. mit diesen Lizenzen, die sie den Kunden des Softwareherstellers abgekauft hat. Ihre eigenen Kunden laden nach dem Kauf der Gebrauchtlizenz eine Kopie des Programms direkt von der Anbieter-Webseite herunter. Das wollte der Softwarehersteller nicht hinnehmen und verklagte die Händler mit Gebrauchtsoftware auf Unterlassung. Weil es für die Entscheidung auf eine Auslegung der EU-Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ankam, legte der Bundesgerichtshof (BGH)die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Entscheidung
Nach der EU-Richtlinie erschöpft sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der EU mit dem Erstverkauf der Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung. Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des EuGH nicht nur, wenn der Hersteller die Programmkopie auf einem Datenträger verkauft, sondern auch, wenn sie zum Download von seiner Webseite erworben wird. Andernfalls könne der Urheberrechtsinhaber den Weiterverkauf von Kopien, die aus dem Internet heruntergeladen wurden, nämlich kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut ein Entgelt verlangen, so die Luxemburger Richter. Eine solche Beschränkung ginge über das, was zum Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers notwendig ist, hinaus. Wie der EuGH betonte, bezieht sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auch auf die aufgrund eines Wartungsvertrags verbesserte und aktualisierte Fassung der Programmkopie.

Einschränkungen
Das Gericht machte allerdings deutlich, dass es zwei Einschränkungen für den Handel mit den gebrauchten Lizenzen gibt: Zum einen sei der Ersterwerber der Software nicht berechtigt, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuveräußern. Das gilt etwa, wenn die Lizenz einer größeren Anzahl von Nutzern den Zugriff gewährt, als der Ersterwerber für seinen Bedarf benötigt. Zum anderen müsse der Ersterwerber die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie beim Weiterverkauf unbrauchbar machen. Andernfalls würde gegen das Vervielfältigungsrecht des Urheberrechtsinhabers verstoßen, das sich im Gegensatz zum Verbreitungsrecht mit dem Erstverkauf nicht erschöpft (EuGH, Az.: C-128/11).

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/internet-und-computer

Aktuelle Meldungen finden Sie auch bei Twitter: http://www.twitter.com/ARAG

Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.

Kontakt:
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
0221-92428215
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
http://www.ARAG.de

(Visited 30 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert