Neuigkeiten Timeline

Kunst, Kultur
April 15, 2024

Mementi Urnen eröffnet Ladengeschäft in Wiesloch-Baiertal

IT, NewMedia, Software
April 15, 2024

Entdecken Sie den Schnittpunkt von KI, Netzwerken und Sicherheit bei der Extreme Connect vom 22. bis 25. April 2024

IT, NewMedia, Software
April 15, 2024

Integration des DDS™ in EUROCAE-Standard ED-247 Rev. B

Immobilien
April 15, 2024

Der Boom möblierter Wohnungen erreicht auch Mittelstädte, Berlin bleibt führend

IT, NewMedia, Software
April 15, 2024

Livestream Solutions revolutioniert Online-Übertragungen mit innovativen Technologien und breitem Veranstaltungstechnik-Portfolio

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
April 15, 2024

Das Institut für Vermögensstrukturierung ist wieder da

Freizeit, Buntes, Vermischtes
April 15, 2024

Die HMR „Marksman“ von Haenel: Halbautomat optimiert für den Präzisionsschützen

Freizeit, Buntes, Vermischtes
April 15, 2024

Brunnenmotiv auf Büchsensystem: „Wir feiern die Göttin der Jagd“

Tourismus, Reisen
April 15, 2024

CRUISEHOST Solutions nimmt Viva Cruises in sein Online-Buchungsangebot auf

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
April 15, 2024

TTPCG DATING SERVICES® wurde Company of the Year in Arizona 2024

Medien, Kommunikation
April 15, 2024

Was Sprache mit mentaler Stärke zu tun hat

IT, NewMedia, Software
April 15, 2024

Offline-Stempeln mit edtime

Umwelt, Energie
April 15, 2024

MITNETZ STROM forciert mit rund 426 Millionen Euro in 2024 Netzausbau und Digitalisierung

Bildung, Karriere, Schulungen
April 15, 2024

Presse-Einladung: Preisverleihung Hessischer Schülerschreibwettbewerb 2024

Welche Bonuszahlungen von Krankenkassen wirken sich steuerlich aus?

Welche Bonuszahlungen von Krankenkassen wirken sich steuerlich aus?

Hat der Versicherte im Vorfeld keine Kosten getragen, handelt es sich um eine Beitragserstattung (Bildquelle: Andriy Bezuglov /stock.adobe.com)

Viele gesetzliche Krankenkassen fördern gesundheitsbewusstes Verhalten bei ihren Mitgliedern, indem sie Bonusprogramme anbieten. Erhält ein Mitglied einen Bonus in Form einer Geldprämie, kann es sein, dass sich diese Prämie nachteilig auf den seit 2010 geltenden Steuerabzug der Krankenkassenbeiträge auswirkt. Steuerlich irrelevant sind solche Prämien, die der Versicherte als Erstattung zuvor getätigter Ausgaben erhält. Dabei ist es unerheblich, ob der Rechnungsbetrag des Versicherten eins zu eins oder in Form einer Pauschale ausgeglichen wird. Dem liegt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugrunde, die am 27.08.2020 veröffentlicht wurde.

Steuerfreie Prämienzahlungen

Oftmals motivieren Krankenkassen die Versicherten zu einem bestimmten Verhalten, z.B. zu Vorsorgeuntersuchungen, die nicht im gesetzlichen Versicherungsumfang enthalten sind. Auch die Teilnahme an Ernährungs- oder Sportkursen wird gerne honoriert. Da es sich nicht um Kassenleistungen aus der gesetzlichen Versicherung handelt, müssen die Kassenmitglieder die Kursgebühren oder Untersuchungen erstmal aus eigener Tasche bezahlen. Doch mit verschiedenen Bonusprogrammen beteiligen sich zahlreiche Kassen an den Kosten für definierte Gesundheitsmaßnahmen. Sie ersetzen ihren Mitgliedern die Auslagen entweder komplett oder zu einem gewissen Prozentsatz. Alternativ überweisen manche Krankenkassen eine Pauschale.

Bereits im Jahr 2016 urteilte der BFH, dass Bonuszahlungen durch Krankenkassen den Sonderausgabenabzug im Rahmen der Steuererklärung nicht mindern, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist: Es müssen den Versicherten zuvor konkrete Kosten entstanden sein, die nicht mit dem Leistungsumfang der Basiskrankenversicherung abgedeckt sind.
Im aktuellen Fall wurde darüber hinaus die Auszahlung einer Pauschale durch die Krankenkasse zur Abgeltung kategorisierter Gesundheitsmaßnahmen verhandelt. Der Kläger wollte die Kürzung des Sonderausgabenabzugs, um die von der Krankenkasse erhaltene pauschale Geldprämie für die Erfüllung eines Bonushefts, nicht hinnehmen. Die Rechtsprechung hat die bestehenden Regelungen daher um die Auszahlung von solchen Pauschalen erweitert.

Diese Prämien reduzieren den Sonderausgabenabzug

Krankenkassenboni, die im Zusammenhang mit der Basisversicherung oder losgelöst von privat ausgelegten Kosten für Gesundheitsmaßnahmen stehen, werden in der Steuererklärung als Beitragsrückerstattung gewertet. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Krankenkassenbeiträge. Darunter fällt eine Extra-Belohnung der Krankenkasse z.B. für die Inanspruchnahme jährlicher Zahnvorsorgeuntersuchungen oder für Schutzimpfungen, deren Kosten ohnehin von der Krankenkasse übernommen werden. Hier wird das Verhalten des Versicherten belohnt, ohne dass diesem
Kosten entstanden sind. Solche Boni mindern daher den Sonderausgabenabzug. Dasselbe trifft auf Dividenden zu, die Krankenkassen an ihre Mitglieder für bestimmte Beitragsjahre aufgrund von erwirtschafteten Überschüssen auszahlen.

Kostenerstattung versus Beitragserstattung

Für die Einkommensteuererklärung ist es also notwendig zu differenzieren, ob einer Prämie von der Krankenkasse vorab entstandene Kosten zugrunde liegen, die vom Versicherten getragen wurden, oder nicht. Wer das weiß, kann seinen Steuerbescheid dahingehend auf einen Steuerabzug überprüfen. Die Krankenkassen melden Prämienzahlungen nämlich direkt an die Finanzbehörden, die diese dann bearbeiten. „Sollte eine falsche Einordnung einer Prämie zugrunde liegen, kann ein Einspruch gegen den Steuerbescheid erhoben werden“, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 675.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

Firmenkontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Jörg Gabes
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 503159
info@lohi.de
http://www.lohi.de

Pressekontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Nicole Janisch
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 503147
presse@lohi.de
http://www.lohi.de

(Visited 13 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert