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Wenn aus Kindern Kunden werden

ARAG Experten über die Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen

Kinder und Jugendliche sind eine außerordentlich kaufkräftige und kaufwillige Klientel. Sie bewegen sich immer früher allein im Internet und dürfen bereits ab sieben Jahren schon etwas im Rahmen ihres Taschengeldes kaufen. Doch wie sieht es auf der rechtlichen Seite aus, wenn Kinder zu Kunden werden? Ab wann sind sie geschäftsfähig und was dürfen sie von ihrem Taschengeld kaufen? Die ARAG Experten erklären es.

Können Kinder rechtlich wirksame Verträge abschließen?
Wenn Jugendlichen Geld von Eltern, Onkel, Opa oder Oma für einen bestimmten Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurde, sind sie in der Lage, in diesem Rahmen rechtlich wirksame Verträge abzuschließen. Die wirtschaftliche Bedeutung von Rechtsgeschäften Jugendlicher sollte nicht unterschätzt werden. Gerade auf dem Land, wo die Schulen zentral und fernab vom Wohnort der Schüler sind, strömen täglich Hunderte von ihnen in die umliegenden Supermärkte, Imbissbuden und Geschäfte und nehmen über das ihnen zur Verfügung stehende Geld in großem Umfang am Rechtsleben teil.

Wenn die Kids im Internet bestellen
Sehr verlockend sind heutzutage die vielen Angebote im Internet. Nur allzu schnell sind hier Minderjährige bereit, online Verträge abzuschließen. Haben die Eltern nicht in die Verträge eingewilligt und genehmigen sie sie auch nicht nachträglich, sind die Verträge nach Auskunft der ARAG Experten jedoch unwirksam, da keine oder eine nur beschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegt. Die Eltern können gegebenenfalls die Rückerstattung der Kaufsumme verlangen, müssen aber natürlich bereits zugeschickte Waren zurückgeben. Handelt es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag, steht den Eltern außerdem ein Widerrufsrecht zu, das sie ausüben können, solange die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Kinder und Jugendliche als Bankkunden
Banken bewerben bereits junge Jugendliche mit einem entsprechenden Kinderkonto. Natürlich müssen die Eltern in diesen Vertrag einwilligen und ihn unterzeichnen. Dabei sollten sie vor allem darauf achten, was der Jugendliche mit der Geldkarte anstellen kann und darf. Da die Kontoführung in der Regel im Haben erfolgen muss, ist kein Dispokredit eingeräumt. Damit sollte eine Kontoüberziehung ausgeschlossen sein. Doch das ist natürlich nur graue Theorie. Meist wird bei Kartenzahlungen im Handel nur geprüft, ob die Karte gesperrt ist. Eine Deckungsabfrage findet aus Zeitgründen meist nicht statt, so dass der junge Kunde sein Konto theoretisch überziehen kann. Er bekommt also die Ware, aber die Lastschrift wird abgewiesen und es folgt eine Rücklastschrift. Dafür müssen Bankkunden Gebühren zahlen. Um solche unnötigen Ärgernisse und Kosten zu vermeiden, sollten Eltern mit ihren Kindern regelmäßig den Kontostand gemeinsam überprüfen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/ehe-und-familie/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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