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Wenn der Flankenschutzfahnder klingelt

Wenn der Flankenschutzfahnder klingelt

Steuerberater Roland Franz

Essen – Immer häufiger setzt das Finanzamt sogenannte Flankenschutzfahnder (Quelle: BMF-Schreiben vom 15.12.2022, Az.: IV A 8 – S 1450/19/10001 :003) als Steuerfahnder ein. Diese erscheinen in der Regel unangemeldet, um vor Ort steuerliche Sachverhalte zu prüfen, die aus Sicht des Finanzamtes Fragen aufwerfen. „Die so genannte kleine Steuerfahndung ist vermehrt auch im privaten Bereich zu beobachten und es ist daher unerlässlich, sich frühzeitig mit dem potenziellen Einsatz eines solchen Fahnders auseinanderzusetzen, um seine Rechte im Ernstfall wahren zu können“, klärt Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, auf.

Die Tätigkeit der Flankenschutzfahnder stützt sich in erster Linie auf die Abgabenordnung und soll die Beamten in den Festsetzungs-Finanzämtern, die den Sachverhalt nur vom Büro aus prüfen können, mit einer Vor-Ort-Prüfung unterstützen, z. B. im Hinblick auf

– häusliches Arbeitszimmer,
– doppelte Haushaltsführung oder
– Berechtigung für eine Gebäude-Abschreibung.

Hereinlassen oder abwehren?
In der Praxis kommt es immer wieder zu der Situation, dass der Finanzbeamte nicht klar zu erkennen gibt, in welcher Funktion und zu welchem Zweck er gerade tätig wird und der irrigerweise entstandene Schein ausgenutzt wird, es handele sich um Ermittlungen nach der Strafprozessordnung aufgrund eines Steuerstrafverfahrens und der Finanzbeamte habe dementsprechend weitergehende Ermittlungsbefugnisse.

Tatsächlich handelt es sich jedoch oft um reine steuerliche Ermittlungen. „Diese Differenzierung ist im Hinblick auf die Befugnisse der Beamten von entscheidender Bedeutung“, bemerkt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Hinzu kommt, dass aufgrund des nicht angekündigten Besuchs ein Überraschungs- bzw. Überrumpelungseffekt entsteht, den die Finanzbeamten ausnutzen, um an Datenmaterial und Auskünfte zu gelangen, die ansonsten gegebenenfalls nur durch die Vorlage eines Durchsuchungsbeschlusses zu bekommen wären“.

Privatwohnungen sind nach dem Grundgesetz besonders geschützt (Art. 13 Abs. 1 GG), vorausgesetzt, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Deshalb dürfen Flankenschutzfahnder private Wohnräume nicht ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss betreten.

Im Falle eines solchen Überraschungsbesuches sollte man sich trotzdem unbedingt kooperativ zeigen und das Betreten mit einer entsprechenden Terminvereinbarung gestatten, um negative Folgen einer generellen Verweigerung zu vermeiden.

„Man sollte sich daher immer die Rechtsgrundlage für den Kontrollbesuch schriftlich bestätigen lassen und Ruhe bewahren. Des Weiteren empfiehlt es sich, seinen Steuerberater und/oder einen im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt über die Prüfung zu informieren, der die Einhaltung der Verfahrensrechte sicherstellt“, betont Steuerberater Roland Franz.
Geschäftsräume sind von Wohnungen zu unterscheiden, denn Wohnungen sind nach dem Grundgesetz (gemäß Art. 13 Abs. 1 GG) besonders geschützt. Sie dürfen (gemäß § 99 Abs. 1 S. 3 Abgabenordnung) gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

Selbst die Einwilligung des Wohnrechtsinhabers berechtigt den Flankenschutzfahnder grundsätzlich nicht, die Wohnung ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu betreten, es sei denn, es liegt die oben genannte Ausnahme vor, die in der Praxis eine sehr untergeordnete Rolle spielen dürfte.

Tatsächlich handelt es sich jedoch häufig um reine steuerliche Ermittlungen.

Fazit
Die Flankenschutzfahndung oder auch die kleine Steuerfahndung, wie sie zuweilen betitelt wird, ist, wie die steigenden Fallzahlen der Einsätze zeigen, nach wie vor bei der Finanzverwaltung beliebt. Die Steuerfahndungsbeamten werden dabei nicht nur bei komplexen steuerlichen Sachverhalten eingesetzt, sondern auch im privaten Bereich, z.B. bei Fragen zur doppelten Haushaltsführung, zum häuslichen Arbeitszimmer oder bei Handwerkerrechnungen mit unklarer Beurteilung. „Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig mit der Thematik zu befassen, um gerade dem Überrumpelungs- und Überraschungseffekt, den sich die Fahnder gerne zunutze machen, effektiv zu begegnen. Denn wie bei allen anderen steuerlichen Prüfungen gilt auch hier, dass eine gute Vorbereitung die Rechtswahrung und in vielen Fällen auch die Rechtsfindung sichert“, stellt Steuerberater Roland Franz klar.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
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Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
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