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Wenn die Rechnung zu spät kommt

Sonderkündigungsrecht ermöglicht Wechsel zu einem günstigerem Kfz-Versicherer oft auch nach dem 30. November

Wenn die Rechnung zu spät kommt

Der Stichtag zum Kündigen der Kfz-Versicherung ist vorbei. Der Kunde hält die Rechnung erst danach in den Händen. Wer mehr bezahlen soll, kann meist trotzdem noch handeln. Das Sonderkündigungsrecht macht es möglich. Foto: HUK-COBURG

Bis zum 30. November können die meisten Autofahrer entscheiden, ob sie ihre Kfz-Versicherung kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln. Vergleichen lohnt sich: Wer vergleicht, kann oft ein paar hundert Euro pro Jahr sparen, denn die Preisspannen zwischen den einzelnen Anbietern sind erheblich. Bei der Suche nach dem Anbieter mit dem günstigsten Kfz-Versicherungstarif helfen Vergleichsportale. Da Studien gezeigt haben, dass kein Portal die Tarife aller Kfz-Versicherer listet, sollte man bei verschiedenen Portalen nach der günstigsten Versicherungsprämie zu suchen.

Doch mit einem Preisvergleich allein ist es nicht getan: Man muss auch wissen, wie ein Wechsel von statten geht. In der Regel läuft, so die HUK-COBURG, ein Kfz-Versicherungsvertrag vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich automatisch um ein Jahr. Wer fristgerecht kündigen will, muss dies spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich tun. Wichtig zu wissen: Entscheidend für die Gültigkeit ist nicht der Tag des Verschickens, sondern dass die Kündigung dem Versicherer fristgerecht vorliegt.

Kündigung nach dem Stichtag!
Doch gar nicht selten ist der viel beschworene Stichtag vorbei und die Rechnung der Kfz-Versicherung lag noch nicht im Briefkasten. Muss man jetzt beim bisherigen Versicherer bleiben, obwohl der Versicherungsbeitrag für das kommende Jahr steigt? Nein! Der Gesetzgeber räumt dem Autofahrer durch das Sonderkündigungsrecht ausdrücklich die Möglichkeit ein, sich auch nach dem 30. November noch für einen günstigeren Anbieter zu entscheiden. Zudem muss der bisherige Kfz-Versicherer in seiner Rechnung klar und deutlich auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Ebenso muss er darüber informieren, wie der Kunde sein Kündigungsrecht wahrnehmen kann.

Geltend machen lässt sich das Sonderkündigungsrecht, im Falle einer Tariferhöhung und/oder wenn Veränderungen in der Typ- oder Regionalklasse zu Verteuerungen führen. Ob man außerhalb der Regel die Versicherung wechselt, weil die Kfz-Haftpflicht- oder die Kaskoversicherung jeweils allein oder gemeinsam teurer werden, spielt keine Rolle. Das Sonderkündigungsrecht greift allerdings nicht, wenn die veränderte Regionalklasse durch einen Umzug in eine schlechter eingestufte Region verursacht wird. Und auch wer einen Schadenfall hatte, der zur Verschlechterung der Schadenfreiheitsklasse führte, kann seinem Versicherer nach dem Stichtag nicht einfach Adieu sagen.

HUK-COBURG Versicherungsgruppe
Mit rund zehn Millionen Kunden versteht sich die HUK-COBURG Versicherungsgruppe als der große Versicherer für den privaten Haushalt. Die Beitragseinnahmen summierten sich 2011 auf 5,3 Mrd. Euro. Traditioneller Schwerpunkt des Geschäfts ist die Kfz-Versicherung, auf die knapp die Hälfte der Beitragseinnahmen entfallen. Mit rund neun Millionen versicherten Kraftfahrzeugen ist die Unternehmensgruppe der größte deutsche Autoversicherer; in der privaten Haftpflicht- sowie in der Hausratversicherung hat sie jeweils Platz zwei inne.
Besondere Bedeutung haben für die HUK-COBURG Versicherungsgruppe traditionell die Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Vier Millionen ihrer Kunden zählen zu ihm; damit ist die HUK-COBURG Versicherungsgruppe auch der größte deutsche Beamtenversicherer.

Kontakt:
HUK-COBURG Pressestelle
Karin Benning
Postfach 18 02
96444 Coburg
09561-96-2084
karin.benning@huk-coburg.de
http://presse@huk-coburg.de

Pressekontakt:
HUK-COBURG
Benning Karin
Bahnhofsplatz
96444 Coburg
0 95 61/ 96 20 84
karin.benning@huk-coburg.de
http://www.huk.de

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