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WGF – Eigenverwaltung verhindern, Fachanwalt gründet Interessengemeinschaft

Schadensersatz für WGF Anleger.

WGF - Eigenverwaltung verhindern, Fachanwalt gründet Interessengemeinschaft

http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/suche?stichwort=Westf%C3%A4lische+Grundbesitz+und+Finanzverwaltung

Dass die insolvente Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG (WGF) ihr Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchführen möchte, sorgt bei etlichen Anlegern für hochgezogene Augenbrauen. Wie kann mehr Kontrolle im Insolvenzverfahren erreicht werden?

Rund eine Woche ist vergangen, seitdem die Nachricht bekannt wurde, dass das Immobilienentwicklungsunternehmen Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG (WGF AG) insolvent ist. Doch nicht nur die Insolvenz an und für sich sorgte für Wirbel: Die WGF AG hatte die Eigenverwaltung beantragt und bekommen. Gemeinsam mit einem gerichtlich bestellten Sachwalter möchte der Vorstand das kommende Verfahren durchführen. Dass dieser Plan bei den Anlegern nicht nur auf große Zustimmung stößt, ist nachvollziehbar.

Forderungen anmelden

Zunächst sollten Anleger ihren Fokus aber auf ihre Forderungen gegenüber der WGF AG richten. Forderungen sind im Rahmen des Insolvenzverfahrens anzumelden. Das gilt auch für Forderungen, die eigentlich erst in Jahren fällig wären, wie zum Beispiel die Rückzahlung der Hypothekenanleihe WGFH04, die im Jahr 2014 zurückgezahlt werden soll. Der Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber in § 41 der Insolvenzordnung bestimmt hat, dass im Fall einer Insolvenz sämtliche Forderungen als fällig gelten. Anwälte können bei der Forderungsanmeldung helfen.

Gläubigerausschuss

Hinsichtlich der Eigenverwaltung gibt es für die WGF-Anleger eine Möglichkeit, eine stärkere Kontrolle zu installieren. In der Insolvenzordnung, die den Ablauf eines Insolvenzverfahrens regelt, ist die Möglichkeit vorgesehen, einen Gläubigerausschuss einzusetzen, der im Interesse der Gläubiger – dies sind im Fall der WGF AG auch die Anleger der verschiedenen Anleihen und Genussscheine – tätig wird. Ein solcher Ausschuss ist von Gesetzes wegen berufen, die Insolvenz zu begleiten und zu überwachen (§ 69 der Insolvenzordnung). Kurz gesagt: Ein Gläubigerausschluss ist eine zusätzliche Kontrollinstanz.

Das Ziel, einen Gläubigerausschuss einzurichten, kann effektiver verfolgt werden, wenn sich möglichst viele Anleger zusammenschließen und geschlossen auftreten. Dr. Ralf Stoll, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, gründete daher eine Interessengemeinschaft für WGF-Anleger. Je mehr Anleger sich anschließen, desto erfolgversprechender ist die Durchsetzung des Ansinnens. Bislang meldeten sich schon weit über 200 Anleger

Weitere Informationen:

WGF Interessengemeinschaft

Die Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH besteht aus sechs Rechtsanwälten, zwei Steuerberatern und einem Wirtschaftsprüfer. Einer unserer Rechtsanwälte ist außerdem als Insolvenzverwalter und Treuhänder tätig. Die teilweise jahrzehnte lange Erfahrung unserer Berufsträger in der Beratung von mittelständischen Betrieben und Weltkonzernen kombiniert mit dem vom Baden-Württembergischen Justizminister ausgezeichneten juristischen Fachwissen unseres Namensgebers, macht es uns möglich, Sie individuell und qualitativ auf höchstem Niveau zu beraten. Wir legen dabei Wert auf ein partnerschaftliches Miteinander, welches Ihre Interessen in den Vordergrund stellt. Unser oberstes Ziel ist die effektive Durchsetzung Ihrer Rechte durch Einhaltung von höchsten Qualitätsstandards in der juristischen Arbeit.

Kontakt:
Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Ralf Stoll
Einsteinallee 3
77933 Lahr
07821/9237680
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
http://www.dr-stoll-kollegen.de

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