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Zahnarzt Recht – Werbeverbot für Zahnärzte, Enwicklung

Zahnarzt Recht – vom Werbeverbot bis hin zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Zahnarzt Recht - Werbeverbot für Zahnärzte, Enwicklung

Zahnarzt-Rechts – von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Fachautor

Werbeverbot von Zahnärzten – Situation früher

Werbung – das war für einen Freiberufler wie einen Anwalt, einen Architekten oder Zahnarzt früher Teufelszeug. Man studierte, ließ sich nieder und schraubte ein Schild an die Tür. Das war es.

Standesorganisationen und Berufsordnungen als lebendige Erinnerung an die mittelalterliche Stadt wachten über die Einhaltung der Regeln.

Hinzu kam die allgemeine heute vergessene Akademikergläubigkeit. Da galt für die Bevölkerung der Grundsatz: Der Herr Doktor ist heilig. Auch die Patientenunterlagen gehörten dem Arzt, dem Doktor.

Diese Situation hat der medizinische Fortschritt, der Wandel der Mentalität und nicht zuletzt das europäische Recht dramatisch verändert. Aber nicht alles was denkbar ist, ist auch möglich. Das Werbeverbot ist nicht aufgehoben, sondern nur eingeschränkt worden. Die Rechtsentwicklung ist allerdings im Fluss und im Wandel.

Grundlagen des Rechts

Ist im Bereich Werbung alles erlaubt? Nein. Die Berufsordnungen der Zahnärzte (Länderkammern) orientieren sich an der Werbefreiheit. Eingeschränkt wird diese Werbefreiheit durch folgende Erwägungen. Die Gesundheit und Gesundheitsvorsorge betreffen wichtige Grundlagen der menschlichen Existenz. Daher muss die Werbung interessengerechte und sachgerechte, objektive Informationen liefern und den Beruf nicht unter das Diktat des Kapitalismus stellen. Zudem schränkt eine wichtige Norm neben den Berufsordnungen die Werbung ein. Das Heilmittelwerbegesetz schränkt in Bezug auf die kaufanreizende Darstellung von Heilmitteln und Methoden die Kreativität stark ein. Hinzu kommt als dritte Rechtsquelle, die sehr wichtig ist, das Gesetz zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb.

Nur Expertenwissen hilft durch den Dschungel

Das Recht ist zersplittert, die Länderkammern haben eigene kleine Machtgebiete und zugleich drohen Strafen, Unterlassungsverfügungen der Kammern und was viel schlimmer ist: Kollegenschelte am Ort. Nichts wäre für die Reputation, das Renommee eines Zahnarztes vor Ort schädlicher als Werbemaßnahmen, die einmal gestartet wieder zurückgenommen werden müssen. Fachliche Expertise ist angezeigt, zumal angemessene Information und Bildung erwünscht sind.

Weg durch die Instanzen – wie funktioniert die Rechtskontrolle

Werbemaßnahmen, die neu sind und kreativ, tauchen irgendwann einmal auf. Das gilt zum Beispiel für Rabattangebote, Preisausschreiben, u.s.w. All diese Ideen sind gesetzlich nicht geregelt. Wenn also ein Zahnarzt eine Werbeidee umsetzt steht dem Zahnarzt zuerst die Berufsfreiheit des Artikels 12 des Grundgesetzes zur Seite. Darin steht: jeder darf beruflich machen was er möchte und wie er möchte. Eingeschränkt wird diese Berufsfreiheit allerdings durch die Möglichkeit durch vernünftige Gesetze den Zugang zum Beruf oder die Berufsausübung einzuschränken. Die Erwägung, dass eine Berufsausbildung, Fortbildung und eine ordentliche Praxisausstattung nötig ist, zählt zum Gesamtkonsens. Schwierig wird es im Einzelfall oder in Bereichen bei denen der gesamtgesellschaftliche Konsens nicht vorhanden ist.

Schockwerbung zum Beispiel hat eine lange Tradition sagen Satiriker: so hat das Christentum seit Jahrhunderten einen halbnackten Leichnam, der an ein Kreuz genagelt ist, zu ihren Symbol erklärt und niemand nimmt daran anstand. Für alle anderen gilt: Schockwerbung ist verboten.

Was ist aber mit ein bisschen Schock? Oder Grusel in der Werbung?

Regelmäßig verfügt zum Beispiel die Kammer über einzelne Maßnahmen und verbietet die Tätigkeit oder schreitet nicht ein. Kollegen könnten über das Wettbewerbsrecht selber rechtlich tätig werden. Strafrechtlich kann die Staatsanwaltschaft ggf. Verfahren einleiten. All diese Interventionen könnten rechtlich vor Gericht überprüft werden. Schlussendlich kann das das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob die Werbung zulässig ist oder nicht. Bevor das passiert wird viel Zeit und viel Geld verbraucht.

Fazit: Berufliche Kommunikation beim Thema ärztliches Werberecht – Rechtssicherheit – Reputationsaufbau – Wissensmitteilung

Die meisten Marktteilnehmer wollen nicht die Rechtsordnung um ein weiteres Musterurteil bereichern, sondern nur in Ruhe und in dem gegebenen rechtlichen Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Dabei muss die Prüfungsentscheidung möglichst rechtssicher und preiswert antizipiert werden. Rechtliche Hinweise liefert da nicht eine leichtfertige Internetrecherche sondern nur Fachliteratur wie Rumetsch und Kalb, Ärztliches Werberecht, oder qualifizierte und gegen Irrtum versicherte Berater wie Rechtsanwälte. Der Königsweg ist und bleibt der Aspekt der Bildung und der langfristige Reputationsaufbau durch hohe Qualität. In einer komplexen Wissensgesellschaft mit dem Anspruch des lebenslangen Lernens ist es erwünscht, dass Experten ihr Wissen teilen. Diese Wissensvermittlung kann höchsten wissenschaftlichen Ansprüchen genügen oder auch populärwissenschaftlich sein. Wissenschaftliche Untersuchungen bestätigen, dass Verbraucher gerade im Internet nach Informationen suchen und fachliche Kompetenz als ein wichtiges Entscheidungskriterium voraussetzen. Die Bundeszahnärztekammer hat die Werbebeschränkungen aus gutem Grund unter dem Stichwort berufliche Kommunikation zusammengefasst.

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

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Dr. Thomas Schulte
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