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Zahnzusatzversicherung: Was versteht man unter vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung?

Wer eine Zahnzusatzversicherung abschließt, geht davon aus, dass diese im Versicherungsfall auch die vereinbarten Leistungen erbringt. Den Versicherungsschutz seiner Zahnzusatzversicherung kann der Versicherte allerdings durch Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gefährden.

Zahnzusatzversicherung: Was versteht man unter vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung?

Setzen Sie Ihren Versicherungsschutz nicht aufs Spiel

Was der Versicherer vor Abschluss wissen möchte

Der Antragsteller ist bis zur Abgabe der Vertragserklärung dazu verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahrenumstände, nach denen der Versicherer im Antrag ausdrücklich fragt, wahrheitsgemäß anzugeben. Die Antragsfragen sind für den Entschluss des Versicherers ausschlaggebend, die Zahnzusatzversicherung mit vereinbartem Inhalt abzuschließen, abzulehnen oder nur unter Berücksichtigung eines Risikozuschlags anzunehmen. Zumeist geht eine Zahnzusatzversicherung etwa mit der Frage einher, ob Zähne fehlen, welche nicht durch Zahnersatzmaßnahmen (z.B. Implantat, Inlay, Krone) ersetzt wurden und bei denen kein vollständiger Lückenschluss besteht. Fehlende Milch-/ Weisheitszähne brauchen allerdings nicht eingetragen zu werden. Stets angegeben werden muss, ob Zahnersatzmaßnahmen / -behandlungen begonnen bzw. angeraten wurden oder ob solche beabsichtigt oder notwendig sind. Zahnbetterkrankungen wie Parodontose sowie durch Voll- oder Teilprothesen ersetzte Zähne müssen in der Regel ebenfalls angegeben werden. Vorsorgeuntersuchungen und Maßnahmen im Bereich der Zahnprophylaxe sind dagegen zumeist nicht anzeigepflichtig.

Versicherungsschutz nicht aufs Spiel setzen

Die nicht korrekte oder unvollständige Beantwortung von Gesundheitsfragen und die damit einhergehende Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. So kann der Versicherer unter Umständen vom Vertrag zurücktreten, wodurch der Versicherungsschutz der Zahnzusatzversicherung rückwirkend entfällt. Damit wäre der Versicherer bei Beanspruchung zahnärztlicher Maßnahmen leistungsfrei und der Patient müsste die Kosten aus eigener Tasche bezahlen. Der Versicherer kann jedoch auch den Vertrag kündigen oder rückwirkend eine Vertragsänderung durchführen. Grundsätzlich hat der Versicherer seine Rechte zur Vertragsänderung, Kündigung oder Rücktritt innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Verletzung schriftlich geltend zu machen. In der Regel erlischt dieses Recht grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren. Weitere Informationen rund um Gesundheitsfragen, können dem Portal www.Beste-Zahnzusatzversicherung.com entnommen werden. Einige Versicherer verzichten im Zusammenhang mit der Zahnzusatzversicherung sogar ganz auf Gesundheitsfragen. Nicht selten fallen dadurch allerdings die Leistungen aus der Zahnzusatzversicherung deutlich geringer aus als im umgekehrten Fall. Andere Anbieter sehen wiederum längere Wartezeiten vor. Doch auch ohne Gesundheitsfragen bleiben Eingriffe, die bereits vor Vertragsabschluss absehbar waren, ausgeschlossen.

Verbraucherportal schafft Transparenz

Die Unterschiede der verschiedenen Tarife beschränken sich allerdings nicht nur auf die Stellung von Gesundheitsfragen. Auch Leistungen sowie Preise weichen teils deutlich voneinander ab. Vor Abschluss einer Zahnzusatzversicherung ist somit ein umfangreicher und lückenloser Vergleich sehr zu empfehlen. Auf www.Beste-Zahnzusatzversicherung.com steht hierzu ein Verbraucherportal zur Verfügung, das von erfahrenen Zahnärzten und Versicherungsexperten entwickelt wurde. Ein übersichtlicher und unabhängiger Vergleich zur Zahnzusatzversicherung kann hier unverbindlich und kostenlos vorgenommen werden.

Über continoa
Die continoa GmbH mit Sitz in Neusäß betreibt derzeit zwei Vergleichsportale für Versicherungen: www.beste-zahnzusatzversicherung.com und www.beste-pflegezusatzversicherung.com. Dabei geht die continoa GmbH einen ganz neuen Weg: um bestmögliche Verbraucher-Orientierung zu bieten, wurden die beiden Portale speziell aus der Verbraucher-Perspektive entwickelt. Für jede Portal-Entwicklung und den laufenden Betrieb stellt die continoa GmbH exklusiv Experten bereit, die Praxis Know-How und Expertise einbringen.
Eine weiterer Schritt in der Verbraucher-Optimierung stellt die Entwicklung der „Verbraucher-Schutz-Plakette®“ dar, die eine maximale Transparenz und Orientierung bietet. Diese Plakette wird exklusiv nur auf den neutralen Verbraucherportalen: www.beste-zahnzusatzversicherung.com und www.beste-pflegezusatzversicherung.com vergeben.

Kontakt:
continoa GmbH
Helge Fétz
Am Eichenwald 6a
86356 Neusäß
+49 (0) 821-2527878
marketing@continoa.de
http://www.continoa.de

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