Zugverspätung: Was Fahrgästen zusteht

ARAG Experten Tobias Klingelhöfer über Rechte von Bahnreisenden

Zugverspätung: Was Fahrgästen zusteht

ARAG Experten Tobias Klingelhöfer über Rechte von Bahnreisenden

Auch wenn die Bahn für viele Urlauber und Pendler längst das Verkehrsmittel der Wahl ist, geraten Reisepläne durch verspätete oder gestrichene Züge immer wieder durcheinander. So auch am Dienstagabend, als durch einen Funk-Ausfall deutschlandweit auf den Gleisen nichts mehr ging. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer weist darauf hin, dass Bahnreisende keineswegs rechtlos sind.

Ab welcher Verspätung gibt es Geld zurück?
Tobias Klingelhöfer: Fällt ein Zug aus oder ist die Zugfahrt von einer Verspätung betroffen, haben Bahnreisende klar geregelte Ansprüche nach der Fahrgastrechte-Verordnung der Europäischen Union (EU). Verspätet sich die Ankunft am Zielort um mindestens eine Stunde, haben Reisende Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises für die einfache Strecke. Bei einer Verspätung ab zwei Stunden erhöht sich die Erstattung auf 50 Prozent. Bei Kauf eines Hin- und Rücktickets berechnet sich die Entschädigung auf den anteiligen Fahrpreis der Strecke, auf der es zu Verspätungen kam. Die Regelungen gelten für den Bahnverkehr in der Europäischen Union und betreffen sowohl Fern- als auch viele grenzüberschreitende Verbindungen. Wichtig dabei: Maßgeblich ist die tatsächliche Ankunftszeit am Zielbahnhof und nicht die Abfahrtsverspätung.

Wie sieht es bei Verspätungen mit Verpflegung, Hotelübernachtungen und alternativen Fahrten aus? Ab wann ist die Bahn diesbezüglich in der Pflicht?
Tobias Klingelhöfer: Zeichnet sich bereits vor Reisebeginn ab, dass sich die Ankunft um mehr als 60 Minuten verzögert, können Reisende wählen: Entweder sie verzichten auf die Fahrt und lassen sich den Ticketpreis erstatten oder sie setzen die Reise zu einem späteren Zeitpunkt fort. Kommt es unterwegs zu längeren Wartezeiten, müssen Bahnunternehmen ihre Fahrgäste außerdem angemessen betreuen. Dazu gehören, soweit verfügbar und zumutbar, auch Mahlzeiten und Erfrischungen. Wird wegen der Verspätung sogar eine Übernachtung notwendig, müssen Bahnunternehmen die Kosten im Rahmen der Zumutbarkeit und Verfügbarkeit übernehmen.

Haben Bahnreisende Anspruch auf Entschädigung bei höherer Gewalt, etwa einem Unwetter? Tobias Klingelhöfer: Während Fahrgäste früher selbst bei Unwettern oder Naturkatastrophen Anspruch auf Entschädigung hatten, gilt seit der Neufassung der EU‑Fahrgastrechte-Verordnung eine Einschränkung: Kann das Bahnunternehmen nachweisen, dass außergewöhnliche Umstände wie extreme Wetterlagen, große Naturereignisse oder schwere Krisensituationen ursächlich für die Verspätung waren, entfällt der Anspruch auf die finanzielle Entschädigung, sofern das Bahnunternehmen diese außergewöhnlichen Umstände nachweist und darlegt, dass sie unvermeidbar waren. Die übrigen Rechte bleiben allerdings bestehen, auch wenn kein Geld gezahlt wird. Dazu zählen beispielsweise Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder Hotelübernachtungen, Ersatzbeförderungen oder die Erstattung des Ticketpreises.

Viele Flugreisende fahren mit der Bahn zum Flughafen. Was ist, wenn sie aufgrund eines verspäteten Zuges ihren Flug verpassen? Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich müssen Reisende genügend Zeit einplanen, wenn sie mit dem Zug zum Flughafen anreisen. Und da ja bekannt ist, dass ein Zug unpünktlich sein kann, muss auch dieser Puffer eingeplant werden. In einem konkreten Fall verpasste ein Ehepaar aufgrund einer Zugverspätung seinen Flug ab Frankfurt. Dadurch fiel die ganze Nordeuropa-Kreuzfahrt ins Wasser, die das Paar für knapp 6.000 Euro pauschal inklusive Rail&Fly gebucht hatte. Der Reise­ver­an­stalter wies auf eine rechtzeitige Ankunft am Flughafen hin und empfahl eine Zugverbindung, die eine Ankunft am Flughafen von mindestens vier Stunden vor Abflug gewährleistet. Daran hatten sich die Urlauber nicht gehalten, weshalb sie am Ende keine Entschädigung erhielten (Landgericht Koblenz, Az.: 16 O 43/24).

Was gilt für Pendler und Deutschlandticket-Nutzer?
Tobias Klingelhöfer: Auch Inhaber von Zeitkarten haben Ansprüche. Dazu zählen etwa Monatskarten, Jobtickets oder das Deutschlandticket. Allerdings gelten hier Pauschalen pro Verspätungsfall. Im Nahverkehr erhalten Fahrgäste bei einer Verspätung ab 60 Minuten beispielsweise feste Entschädigungsbeträge. Gleichzeitig dürfen Bahnunternehmen eine sogenannte Bagatellgrenze festlegen. Dadurch erfolgt eine Auszahlung häufig erst, wenn mehrere entschädigungsfähige Verspätungen zusammenkommen. Gerade regelmäßige Pendler sollten Verspätungen deshalb konsequent dokumentieren und Belege sammeln.

Apropos Verspätung dokumentieren: Was müssen Betroffene dabei beachten, um ihre Ansprüche zu sichern?
Tobias Klingelhöfer: Wer Entschädigungen geltend machen möchte, sollte sich die Verspätung möglichst bestätigen lassen. Das kann direkt beim Zugpersonal, im Reisezentrum oder über digitale Nachweise in der Bahn-App erfolgen. Wichtig sind Fahrkarten, Reservierungsbelege und möglichst genaue Angaben zur Verbindung. Die Deutsche Bahn und andere Verkehrsunternehmen stellen dafür eigene Fahrgastrechte-Formulare (https://www.bahn.de/service/informationen-buchung/fahrgastrechte#print) bereit. Ansprüche können meist online, per App oder schriftlich eingereicht werden.

Und was passiert, wenn das Unternehmen nicht reagiert?
Tobias Klingelhöfer: Lehnt ein Bahnunternehmen berechtigte Forderungen ab oder reagiert nicht, können sich Verbraucher an die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. (https://www.schlichtung-reise-und-verkehr.de/service/ihre-rechte/rechte-bahnreisen/) wenden. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Anspruch zuvor gegenüber dem Verkehrsunternehmen geltend gemacht wurde. Das Schlichtungsverfahren selbst ist für Reisende kostenlos.

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